Abzug der Kosten doppelter Haushaltsführung auch ohne Zahlung von Miete

Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer die Mehraufwendungen für die Unterhaltung von zwei Wohnungen (am Arbeitsort und am Ort des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen) bei der Einkommensteuer als Werbungskosten ansetzen darf, hängt nicht davon ab, dass er Miete für die Wohnung an letzterem Ort zahlt. Entscheidend ist die Führung eines eigenen Hausstands, was bei der Bestreitung von eigenen Kosten hierfür und einer abgeschlossenen Wohnung im Haus der Elternangenommen werden kann (BFH, Urteil vom 14.6.2007, VI 60/05).