Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Aktuelle Tipps

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten, wie zum Beispiel neue Gerichtsurteile und bevorstehende Gesetzesänderungen.

Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wann gibt es Leistungen zurück?

Umstritten ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor die Frage, wann ein Zuwendender vom Zuwendungsempfänger einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Scheitern Leistungen zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.7.2011 – XII ZR 190/08 – klargestellt, dass allein der Einwand der Möglichkeit des Scheiterns einer Lebensgemeinschaft den Anspruch nicht hindert. Ebenso ist unbedeutend, ob die Zuwendung an einen Alleineigentümer einer Immobilie erfolgte, oder damit der Wohnbedarf bzw. Unterhalt gedeckt wurde. Andererseits müsse ins Gewicht fallen, dass ein Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Daher komme ein Ausgleich nur in Betracht, wenn der Einbehalt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führe. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner spielen bei der Beurteilung der Unbilligkeit im Einzelfall eine Rolle. Auch Arbeitsleistungen eines Partners (z. B. Hausbau) können nach Meinung des Gerichts zu einer ausgleichsfähigen Vermögensmehrung bei dem anderen führen. Tipp: Da die Beurteilung der Unbilligkeit des Behaltens einer Zuwendung im Einzelfall sehr schwierig ist, sollten sich die früheren Partner zur Vermeidung hoher Prozessrisiken auf die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation (Verfahren der Streitschlichtung) bei einem geschulten Mediator verständigen. Die Mediation ergibt in der Regel unter Wahrung der Allparteilichkeit gute Lösungen, die durch Ermittlung der Bedürfnisse der Parteien von diesen selbst unter fachlicher Anleitung erarbeitet werden. Gerade bei hohen Ausgleichsansprüchen, die dem Rechtsgrund nach unsicher sind, aber eine sozialtypische Ursache haben, bewährt sich die Mediation. Im übrigen hindert ihr Scheitern nicht die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. anwaltantwort.de bietet Mediation an, Rechtsanwalt Blaumer ist ausgebildeter Mediator gemäß § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Steuerlicher Abzug der Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes  Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof stellte in zwei Grundsatzurteilen (28.07.2011; VI R 7/10 und VI R 38/10) klar, dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen – erstmalige Berufsausbildung oder  Erststudium  im Anschluss an das Abitur oder einem anderen Schulabschluss – dem Grunde nach steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Aus dem umstrittenen § 12 Nr. 5 EStG ergibt sich kein generelles Abzugsverbot, weil die Vorschrift ausdrücklich regelt, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und nachfolgend vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, als zum Sonderausgabenabzug nicht etwas anderes bestimmt sei. Nach 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift aber der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Abzug bei den Einkünften zur Anwendung kommt. Sind also die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium  so hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige Berufstätigkeit veranlasst, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Der Tenor dieser beiden BFH-Entscheidungen hat insbesondere drei positive Folgewirkungen für Studenten, Azubis, Lehrlinge und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben

  • Die Kosten müssen nicht mehr lediglich jährlich beschränkt bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben wirkt sich auch ein darüber hinaus gehender Betrag auf das zu versteuernde Einkommen aus.
  • Sofern Studenten oder Azubis kein anderes Einkommen haben, verpuffen die getätigten Aufwendungen nicht mehr wirkungslos über den Sonderausgabenabzug.
  • Es ist nicht mehr hinderlich, dass es im Bereich der Sonderausgaben keinen Verlustvortrag nach § 10d EStG gibt. Ihre Aufwendungen konnten Betroffene, die während der Ausbildung oder dem Studium kaum Geld verdienten, bisher nicht nach Abschluss der Maßnahme steuerlich durch Verrechnung nutzen, wenn sie dann die durch die Ausbildung angestrebten höheren steuerpflichtigen Einnahmen erzielten. Dieser Weg eröffnet sich jetzt, da Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu negativen Einkünften führen.

Tipp: Steuerpflichtige, die derzeit in das Arbeitsleben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eintreten oder vor kurzem eingetreten sind, sollten die Kosten eines Studiums (Studiengebühren etc.), welches in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht, sofort nachträglich erklären, wenn sich hieraus unter Einbeziehung sonstiger Erwerbstätigkeit während des Studiums negative Werbungskosten ergeben. Diese können dann im ersten Jahr mit positiven Einkünften in Abzug gebracht werden. Studenten sollten zumindest alle Belege über durch das Studium veranlasste Kosten sammeln und  beobachten, ob die Gesetzgebung und Finanzverwaltung den Abzug der Studiumskosten gemäß der neuen Rechtsprechung künftig weiter zulassen. Im Zweifel sind die Kosten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z. B. Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren)  mit Steuererklärung anzumelden.

Gewerblicher Grundstückshandel: Objektgrenze wird bei Verkauf mehrerer Häuser auf ungeteiltem Grundstück nicht überstiegen

Erwerb und Veräußerung von Immobilien können entweder als reine Vermögensverwaltung oder als gewerblicher Grundstückshandel steuerrechtlich beurteilt werden. Maßgebend hierfür sind insbesondere die Zahl der Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge sowie ein zeitlicher Zusammenhang. Die Rechtsprechung und Finanzverwaltung gehen derzeit davon aus, dass Erwerb bzw. Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren als gewerblicher Grundstückshandel zu behandeln sind (sogenannte “Drei-Objekts-Grenze”). Der Bundesfinanzhof stellt allerdings klar, dass selbst der Bau und Verkauf von fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohnungen innerhalb eines Jahres dann keine Gewerblichkeit auslösen, wenn die Häuser auf einem ungeteiltem Grundstück stehen und auch kein Wohnungs- und Teileigentum gebildet wurde (BFH IV R 34/08). In diesem Fall ist nur von einem Objekt auszugehen. Im zu beurteilenden Fall konnte auch eine unbedingte Verkaufsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nachgewiesen werden, was als Voraussetzung für die Annahme einer Gewerblichkeit trotz Unterschreitens der “Drei-Objekts-Grenze” erforderlich gewesen wäre. Tipp: Zur Vermeidung des Übersteigens der Grenze und damit auch Auslösung der Gewerbesteuer sollte bei Verkaufsabsicht eines Grundstücks mit mehreren Wohnungen bzw. Häusern die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum sorgfältig abgewägt werden; nötigenfalls ist Rechtsrat einzuholen.

Prozessieren auf Kosten des Finanzamts: Prozesskosten nun als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig!

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Abzug von Prozesskosten bei der Einkommensteuer geändert. Im Urteilsfall ging es um die Anerkennung von Prozesskosten für einen Rechtsstreit um Krankentagegeld. Das höchste deutsche Steuergericht ließ den Abzug zu (Aktenzeichen VI R 42/10). Bisher war dies regelmäßig nur dann bejaht worden, wenn es um den “Kernbereich menschlichen Lebens” oder die “Existenzgrundlage” im Sinne der Zwangsläufigkeit des Prozesses ging. Der Steuerpflichtige müsse eben, um seine Rechte durchsetzen zu können, den Rechtsweg beschreiten, so das Gericht in der neuesten Entscheidung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Regel nur der Unterliegende die Kosten trage, also der Verlierer des Rechtsstreits die Kosten absetzen könne. Denn eine Prognose, wer gewinne, sei schwierig, daher bleibe ein beachtliches Prozessrisiko. Allerdings seien für eine steuerliche Geltendmachung gewisse Erfolgsaussichten nötig, ebenso können nur die notwendigen Prozesskosten außergewöhnliche Belastungen sein, Erstattungen (z. B. von der Rechtschutzversicherung) sind abzuziehen. Tipp: Es sollten möglichst alle Prozesskosten in einem Veranlagungszeitraum (in der Regel Kalenderjahr) bezahlt werden, um die sogenannte zumutbare Belastung zu übersteigen. Dabei empfiehlt sich regelmäßig ein Veranlagungszeitraum, in dem weitere erhebliche außergewöhnliche Belastungen anfallen (z. B. nicht erstattete Krankheitskosten). Zum Nachweis der Erfolgsaussichten sollte im Zweifel eine Einschätzung des Rechtsvertreters unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung eingeholt werden.

Lebensversicherung als Betriebsausgabe abziehen

Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Lebensversicherungen als Betriebsausgaben abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem eine Gesellschaft zur Absicherung von benötigten Darlehen Lebensversicherungen, die auf kleine Kinder einer gering beteiligten Kommanditistin abgeschlossen waren und die Gesellschaft im Todesfall als Bezugsberechtigte für die Versicherungsprämie benannt war (Urteil v. 3.3.2011, IV R 45/08 ). Unter diesen Voraussetzungen trete aufgrund der langen Laufzeiten und des geringen Risikos des Eintritts eines Todesfalls der Gedanke der Absicherung für den Todesfall in den Hintergrund. Hingegen sind Zahlungen für Lebensversicherungen, die auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder eines Angehörigen von ihm lauten, nach wie vor wegen privater Veranlassung nicht bei der Personengesellschaft abzugsfähig.

Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder gegen den Willen der Mutter: Bis auf weiteres nur über das Familiengericht!

Väter nichtehelicher Kinder können sich freuen, wenn sie Verantwortung und Pflichten für die wichtigen Fragen der Erziehung und Pflege eines Kindes mit übernehmen wollen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21.07.2010 entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz (Recht auf Eltern und Familie) verletzt ist, wenn das Gesetz einen Vater von der elterlichen Sorge für das Kind ausschließt, insbesondere die Mutter dies allein bestimmen kann (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2010, 1403 ff.). Seit dieser Entscheidung kann jeder vom Sorgerecht ausgeschlossene Vater eines Kindes aus nichtehelicher Verbindung zumindest die Bestimmung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Antrag beim Familiengericht versuchen durchzusetzen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Es kann auch die gemeinsame elterliche Sorge nur für bestimmte Teilbereiche beantragt oder zugesprochen werden, so z. B. schulische Erziehung, Religion, Aufenthalt, Vermögen. Mütter können versuchen, sich gegen den Antrag mit der Behauptung der Kindeswohlgefährdung zu wehren,  z. B. bei drohender körperlicher Misshandlung des Kindes durch den Vater, Kindesentführung in das Ausland etc.  In der Regel wird das Gericht bei ausreichend glaubhaft gemachten Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Das Verfahren kann ohne anwaltliche Vertretung betrieben werden, in der Regel empfiehlt sich jedoch allein wegen der verfahrensrechtlichen Tücken und zur Vermeidung von Verzögerungen die Beratung durch eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht.

Erste Entscheidungen der Gerichte aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung liegen vor: So haben sich das Amtsgericht Düsseldorf  (252 F 277/10, ), das Amtsgericht Saarbrücken (40 F 69/11 SO) und das Kammergericht Berlin (16 UF 86/10) in den jeweiligen Einzelfällen für das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.

Der Gesetzgeber hat bis heute noch nicht auf die geänderte Rechtslage reagiert. Allein das Bundesjustizministerium hat einen Kompromissvorschlag erarbeitet, nach dem die Mutter bei  Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht innehat, der Vater aber eine Sorgeerklärung abgeben kann. Wendet sich die Mutter dagegen nicht innerhalb von acht Wochen, so besteht dann die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind. Bei Widerspruch der Mutter kann der Vater einen familiengerichtlichen Antrag zur Bestimmung der elterlichen Sorge stellen. Der Vorschlag des Ministeriums steht derzeit in der offenen politischen Diskussion der Parteien, der Ausgang ist ungewiss. Nach aktuell eingeholter  Auskunft beim Bundesjustizministerium ist auch zeitlich nicht absehbar, wann ein Gesetzentwurf zustandekommt.

Zusammenfassend kann derzeit nicht abgeschätzt werden, ob eine gesetzliche Regelung eingeführt wird, wenn ja, wann und mit welchen Regeln. Wer handeln will, muss einen Antrag vor dem Familiengericht stellen.

Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern

Will ein Ehegatte Haftungsrisiken seiner beruflichen Tätigkeit (z. B. Geschäftsführer, Arzt, Steuerberater) von der Familie fernhalten, muss er ausreichend Vorsorge treffen (“asset protection”). Die Wahl einer Kapitalgesellschaft für die Umsetzung der Berufsausübung genügt in der Regel nicht, da eine Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen in vielen Fällen möglich ist (z. B. Vorwurf der Insolvenzverschleppung). Jedenfalls ist die Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten eine gute Sicherungsmaßnahme, solange die Rückübertragung für den Fall der Ehescheidung vereinbart wird; ebenso sollte die Belastung des übertragenen Gegenstands mit einem Kredit ausgeschlossen sein. Besonders geschickt lässt sich der Schutz von selbst genutztem Immobilieneigentum erreichen. Hier wird gegen die Vereinbarung eines Wohnrechts, welches nicht übertragbar, aber auch nicht pfändbar ist, die weitere Nutzung gesichert. Allerdings sind derartige Rechtsgeschäfte für den Gläubiger innerhalb von vier Jahren anfechtbar, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Eine Entgeltlichkeit und damit eine Verkürzung der Anfechtungsfrist auf zwei Jahre könnte erreicht werden, wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand beenden und die Übertragung der Immobilie auf den Wert der Zugewinnausgleichsforderung anrechnen.
Generell ist bei Haftungsrisiken eines Ehegatten eine qualifizierte Beratung zur Steuerung und Sicherung des Familienvermögens dringend zu empfehlen.

Zugewinnausgleich bei Selbstständigen und Freiberuflern

Mit Ehescheidung ist der Überschuss eines Ehegatten, den er beim Zugewinn (Unterschied zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen) erwirtschaftet hat, in Höhe der hälftigen Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten auszugleichen. Dies gilt jedenfalls beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der mangels abweichender Vereinbarung  anzunehmen ist. Was aber zählt zum Zugewinn? Fällt hierunter auch das Unternehmen eines Ehegatten mit seinem Wert, wenn ja, wie wird dieser berechnet? Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.2.2011, XII ZR 40/09,  die wichtigsten Regeln zusammengefasst:

1. Auch ein Unternehmenswert oder eine freiberufliche Praxis fällt mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich.

2. Eine Bewertung allein nach dem Umsatz scheidet aus, da Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung nicht möglich sind.

3. Nach dem Ertragswert kann insbesondere bei Freiberuflern, aber auch bei anderen Unternehmen, deren Wert ganz   erheblich von der Person bzw. dem Arbeitseinsatz des Inhabers bestimmt wird, nicht bewertet werden, da andernfalls wertbildende unternehmerische Entscheidungen nicht berücksichtigt werden, umgekehrt künftiges Einkommen des Inhabers beim Zugewinnausgleich keine Rolle spielen darf.

4. Richtiger Ansatz ist eine modifizierte Ertragswertmethode: Hiernach bestimmt sich der Wert nicht allein nach der Substanz (Vermögensgegenstände etc.), sondern auch nach einem Geschäftswert, der auf einer höheren Bewertung des Unternehmens im Geschäftsverkehr beruht.

5. Der sogenannte Goodwill (Chance auf Übernahme von Kunden, Mandanten bzw. Patienten) darf nicht durch immaterielle Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers bestimmt werden. Im Extremfall kann dies sogar zu einem völligen Ausschluss des Goodwills führen, wenn die Führung des Geschäfts nur durch die Person des derzeitigen Inhabers als möglich erscheint.

6. Künftige Gewinnerwartungen dürfen auch bei Annahme eines Goodwill nicht kapitalisiert werden. Nur die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Nutzungsmöglichkeit darf berücksichtigt werden.

7. Latente (d. h. noch nicht fällige) Ertragssteuern sind vom ermittelten Wert in Abzug zu bringen.

8. Der nach den individuellen Verhältnissen gerechtfertigte Unternehmerlohn ist in Abzug zu bringen. Er kann  zum Beispiel durch einen Tariflohn für die durchschnittliche Arbeitszeit des jeweiligen Berufs, erhöht um die Lohnnebenkosten eines Arbeitgebers ermittelt werden.

Der Bundesgerichtshof weist daneben in der oben zitierten Entscheidung noch darauf hin, dass aufgrund des Abzugs des Unternehmerlohns bei der Ermittlung des Unternehmenswerts eine Doppelverwertung der Arbeitsleistung in dem Sinne, dass sie auch noch beim Unterhalt berücksichtigt werde, nicht stattfinde. Denn der Unternehmenswert ist Vermögen, der Unterhalt wird hingegen aus den laufenden Einkünften bedient.

Als Ausblick lässt sich festhalten,  dass mit einem Unternehmer oder Freiberufler verheiratete Ehegatten an die Einbeziehung des Unternehmenswerts beim Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung denken müssen und diese Position ausdrücklich geltend machen sollten. Betroffene Unternehmer sollten insbesondere auf die Berücksichtigung ihrer Person als wesentlichen Faktor bei der Beurteilung der Unternehmenssituation  achten. Wegen der komplizierten Ermittlung des Werts, den ein Gericht regelmäßig nur unter Hinzuziehung eines Sachverständigen bestimmt,  ist die Beauftragung eines im Familien-, Unternehmens- und Steuerrecht erfahrenen Fachanwalts unerlässlich.  Er kann auch zur Vermeidung hoher Kosten nach einer einverständlichen außergerichtlichen Regelung bei sachgerechter Bewertung suchen. Rechtsanwalt Blaumer bietet in diesem Bereich als Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht seine besonderen Fachkenntnisse an.

Wohnung mit dem neuen Partner: nachehelicher Unterhalt fällt sofort weg!

Nach § 1579 Nr. 2 BGB hat der geschiedene Ehegatte keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, wenn er in einer verfestigten Lebnesgemeinschaft lebt. Wie ist der Begriff “verfestigte Lebensgemeinschaft” zu verstehen? Anhaltspunkte dafür sind ein über längere Zeit geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit (“mein Freund”, “meine Freundin”, gemeinsame Freizeiten und Urlaub), größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung. Auf die Dauer vermag das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 19.11.2010, 7 UF 91/09, nicht abzustellen, wenn für die neue Partnerschaft eine Wohnung  angemietet wird. Denn dann tritt die Lebensgemeinschaft erheblich fester in Erscheinung, dass auch eine kurze Zeitspanne für die Versagung des Unterhalts genügt. Gleiches gilt natürlich auch bei einem gemeinsamen Erwerb einer neuen Immobilie. Unterhaltsverpflichtete sollten bei Umzug des Berechtigten in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Partner sofort die Abänderung des Unterhalts im Sinne des Entfalls durchsetzen, es muss nicht länger gewartet werden. Unterhaltsberechtigte müssen sich der Risiken des Bezugs einer Wohnung mit dem neuen Partner bewusst sein, da ein voreiliger Umzug zum sofortigen völligen Unterhaltsverlust führen kann.

Eingeschränkte Unterhaltspflicht von Rentnern

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.1.2011, XII ZR 83/08, festgestellt, dass Personen, die die Regelaltersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente erreicht haben, sich Einkommen, welches sie über ihre Rente hinaus beziehen, nicht oder nur eingeschränkt bei der Berechnung eines geschuldeten Kindes- oder Ehegattenunterhalts berücksichtigen lassen müssen. Grundsätzlich könne eine Erwerbstätigkeit von einem Rentner nicht mehr verlangt werden, ein Verdienst hieraus sei also überobligatorisch. Eine Berücksichtigung komme nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht. So seien Alter beim Ehegattenunterhalt das Alter der Eheleute, die usprüngliche Planung der Eheleute für die Altersvorsorge und ihr Einkommen von Bedeutung. Bei einer unzureichenden Altersvorsorge eines Pflichtigen und einer damit verbundenen erheblichen Unterhaltslücke sei eher von einer Berücksichtigung zusätzlichen Einkommens des Rentners auszugehen. Andererseits könne eine Übertragung von Rentenanwartschaften auf den geschiedenen Ehegatten und ein damit verbundenes Absinken der Rente die Berücksichtigung von zusätzlichen Einkünften nicht rechtfertigen. Bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen scheide eine Anrechnung des Mehreinkommens völlig aus. Ob der Pflichtige selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, sei nicht von Bedeutung.

Personen, die demnächst das Ruhestandsalter erreichen oder bereits erreicht haben, gleichzeitig aber Unterhalt schulden, der sich nach ihren bisherigen Erwerbseinkünften bemisst, sollten sich zur Vermeidung erheblicher finanzieller Einbußen anwaltlich beraten lassen.


RA Christoph Blaumer

RA Christoph Blaumer
Menzinger Str. 35
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Tel.: 089 / 17 95 32 10
Fax: 089 / 17 95 32 71

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