Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Aktuelle Tipps

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten, wie zum Beispiel neue Gerichtsurteile und bevorstehende Gesetzesänderungen.

Schenkungsteuer: Vorsicht bei gemeinsamem Konto

Personen, die gemeinschaftliche Konten führen (insbesondere Ehegatten) und unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen können (sog. “Oder-Konto”), sollten beachten, dass diese Berechtigung unter Umständen Schenkungsteuer auslösen kann, wenn im wesentlichen nur eine Person auf das Konto die Einzahlungen ausführt, die andere Person aber häufig Abhebungen ausführt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, hervor. Es kommt allerdings darauf an, wie sich die Kontoinhaber (im Streitfall Ehegatten) verhalten: Je öfter der nicht einzahlende Ehegatte auf das Konto zugreift und sich damit eigenes Vermögen schafft, desto eher kann von einer steuerpflichtigen Zuwendung ausgegangen werden. Dabei genügt es auch nicht, sich auf eine interne Vereinbarung der Kontoinhaber zu berufen, die eine Verwendung des Guthabens festlegt. Es empfiehlt sich also gerade bei größeren Einzahlungen durch eine Person entweder fast ausschließlich diese Person Geldbeträge abheben zu lassen, oder von der Verwendung eines “Oder-Kontos” abzusehen und die Zahlungsflüsse in getrennten Konten zu dokumentieren.

Erwischt: Wann die Steuer bei ebay-Verkäufen zuschlägt

Wer häufig Waren über Verkaufsplattformen im Internet wie ebay zum Verkauf anbietet, sollte beachten, dass ab einer gewissen Größenordnung, Zeitdauer dieser Angebote und Umsatzhäufigkeit die erzielten Verkaufserlöse bei der Einkommen- und Umsatzsteuer angegeben werden müssen und die ermittelten Steuern abgeführt werden müssen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall bestätigt, in dem ein Ehepaar über mehrere Jahre hinweg Gebrauchsgegenstände bei ebay verkaufte und dabei jährlich Erlöse von ca. 1300 EUR bis ca. 35000 EUR erzielte (BFH Urteil vom 26.04.2012, 5 R 2/11). Das Gericht stellte dabei auf Kriterien wie Anzahl der Verkäufe, erheblichen Organisationsaufwand durch genaue Bezeichnung und Platzierung der Gegenstände, Überwachung des Auktionsablaufs und der Zahlungseingänge, Verpackung und Versendung der Waren, langjährige Nutzung der Vertriebsplattform ab, um zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Verkäufers zu gelangen. Es kommt nicht darauf an, ob bei Erwerb eines Gegenstands bereits eine Verkaufsabsicht des Verkäufers besteht. Gerade aber verkaufsfördernde Maßnahmen des Einsatzes eines Dienstleisters wie der Plattform ebay legen den Schluss einer unternehmerischen Tätigkeit nahe. Letztlich hat das Gericht genaue Kriterien, ab wann die unternehmerische Tätigkeit beginnt, nicht genannt. Insbesondere Personen, die über einen längeren Zeitraum nennenswerte Verkaufserlöse aus mehreren Verkäufen bei ebay tätigen, noch dazu als “Powerseller” dies zu erkennen geben, sollten auf der Hut sein. Die Angebote und Umsätze können von den Finanzbehörden über die Informationen zum Verkäufer problemlos nachvollzogen werden. Auch ein unzufriedener Käufer kann das Finanzamt aufmerken lassen. Wird man erwischt, droht überdies ein Steuerstrafverfahren. Immerhin kann dies durch rechtzeitiges Deklarieren der Umsätze und Selbstanzeige vermieden werden. Allerdings dürfen hier keine Fehler gemacht werden, es empfiehlt sich also die Vertretung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Achtung Rentner: Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuerklärungen prüfen!

Schon seit 2005 richtet sich die Besteuerung der Renten nicht mehr nach einem geringen Ertragsanteil. Als Folge davon müssen Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, genau prüfen, ob hierzu eine Verpflichtung besteht. Insbesondere Personen, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Renten oder andere Einkünfte beziehen, müssen aufpassen. Jetzt kommt es noch schlimmer, da die Finanzverwaltung über Kontrollmöglichkeiten und die seit 2007 geltende persönliche Identifikationsnummern die Renten abfragen kann. Wer keine Steuererklärung abgibt, aufgrund der Höhe der Einkünfte aber dazu verpflichtet ist, macht sich einer Steuerhinterziehung schuldig, wenn er ein Schreiben des Finanzamts erhält, in dem zur Abgabe der Erklärung aufgrund der erhaltenen Auskunft der Rentenversicherung aufgefordert wird. Dann dürfte es regelmäßig für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät sein, da die Steuerstraftat bereits entdeckt ist. Wer Ärger vermeiden will, sollte rasch handeln, weil die Aufforderungen der Finanzämter, Steuererklärungen abzugeben, bereits ab Mai 2012 versendet werden sollen. Kinder der Steuerpflichtigen oder andere die Rentner betreuenden Personen sollten zur Prüfung raten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seines Alters sich mit den finanziellen Angelegenheiten nicht mehr ausreichend auseinandersetzt. Wann eine Steuererklärungspflicht vorliegt, richtet sich nach vielen Kriterien, die im Zweifelsfall haftungssicher von einem Berater geprüft werden sollten. Wir bieten bei anwaltantwort.de den Prüfungsservice an.

Zahlungen beim Versorgungsausgleich zur Sicherung ungekürzter Altersversorgung können sofort steuerlich abzugsfähig sein

Im Rahmen der Ehescheidung werden die Ansprüche auf Ausgleich der Altersversorgung regelmäßig ausgeglichen, wenn dies nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Einigen sich allerdings die Eheleute bezüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge außerhalb des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs darauf, dass eine Einmalzahlung als Ausgleich vorgenommen werden soll und genehmigt das Familiengericht diesen Vergleich, so dürfte die Zahlung als Werbungskosten zur Sicherung künftiger Einnahmen sofort abzugsfähig sein. Dies entschied jedenfalls der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem der Beschäftigte einer Landesbank die Ansprüche der Ehefrau zum Ausgleich de betrieblichen Versorgung ausglich (BFH VI R 33/08). Allerdings sind laufende Zahlungen einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (vgl. § 20 Versorgungsausgleichgesetz) nach Abzug der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz beim Pflichtigen abzugsfähig, umgekehrt beim Berechtigten zu versteuern, § 22 Nr. 1c Einkommensteuergesetz. Im Einzelfall wird daher je nach Art und Höhe des Augleichs bzw.  gegenwärtiger und erwarteter künftiger Steuerbelastung abzuwägen sein, welcher Weg für die Beteiligten günstiger ist.

Einkommensteuererklärung: Krankenversicherungsbeiträge für Kinder absetzen!

Nicht nur die Beiträge der Steuerpflichtigen für Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 steuerlich abzugsfähig, soweit es die Grund- und Basisabsicherung betrifft. In gleicher Weise können die für Kinder bezahlten Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Einzige Voraussetzung: Die Steuerpflichtigen haben als Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und sind für das Kind unterhaltspflichtig. Wie der Unterhalt geleistet wird, ist unerheblich, es genügt also auch die Gewährung von Sachleistungen wie Essen und Unterkunft. Ebenso ist unbedeutend, ob die Eltern die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Allerdings können die Beiträge insgesamt nur einmal berücksichtigt werden, auch wenn eine Verteilung von Teilbeträgen auf Vater, Mutter oder Kind in der jeweiligen Steuererklärung möglich ist.

Entschädigung für Ehrenamt und Umsatzsteuer

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Januar 2012, Az. IV D 3 – S7185/09/10001, ist für eine angemessene Entschädigung, die für den Aufwand der Ausübung eines Ehrenamts gezahlt wird, dann keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn die Entschädigung 50 EUR je Stunde und den Jahresbetrag von 17500 EUR nicht übersteigt. Allerdings soll eine unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand laufend gezahlte pauschale Entschädigung immer umsatzsteuerpflichtig sein. Daher empfiehlt sich, die Auszahlung derartiger Entschädigungen in unregelmäßigen Beträgen und – durch Aufzeichnungen nachweisbar – abhängig vom Zeitaufwand zu vereinbaren bzw. durchzuführen.

Kindesunterhalt bei Besserverdienern: mehr als üblich gibt es nur bei nachgewiesenem konkretem Bedarf

Schön, wenn die Eltern ein gutes Einkommen beziehen, dann sollte auch das unterhaltsberechtigte Kind davon profitieren. Möchte man meinen. Dass dies nicht unbedingt richtig ist, hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11): Für zwei bei der Mutter lebende Kinder war ein Unterhalt von jeweils 800 EUR monatlich gefordert worden. Die Unterhaltstabelle sah in der höchsten Stufe aber nur einen erheblich niedrigeren Betrag vor. Der höhere Unterhalt war mit dem für die Kinder gewohnten hohen Lebensstandard begründet worden, der monatlich für Brillenanschaffung einen Betrag von 50 EUR, für Urlaube 150 EUR, schulische und sportliche Aktivitäten 100 EUR Sonderbedarf pro Kind rechtfertige. Der barunterhaltspflichtige Vater war mit einem Einkommen von ca. 16000 EUR  “Besserverdiener”. Dennoch rechtfertigt dies nach Ansicht des Gerichts nicht eine Erhöhung des Tabellenunterhalts, wenn nicht konkret nachgewiesen werde, für welche Positionen der Bedarf so hoch sein soll. Kosten für Urlaube, Sport, Nahrung, Kleidung und Wohnung sind mit den Höchstsätzen der Tabelle regelmäßig abgegolten. Lediglich für die Anschaffung von Brillen und Kontaktlinsen sah das Gericht einen geschätzten zusätzlichen Bedarf von 25 EUR monatlich je Kind. Tipp: Hat ein Kind notwendige hohe Ausgaben wie Privatschule, Studiengebühren, nicht erstattungsfähige Krankheitskosten etc., aber auch aufgrund des gewohnten Lebensstandards hohe Ausgaben für Miete, Fahrtkosten und ähnliches,  so ist dies genau mit Listen und Nachweisen zu dokumentieren, falls von einem (oder beiden) sehr gut verdienenden Elternteil(en) mehr als der übliche Unterhalt eingefordert werden soll.

Rückforderung von Leistungen der Schwiegereltern nach gescheiterter Ehe: Alleinnutzung der Immobilie durch das eigene Kind schadet nicht

Bereits mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Rückforderung von Leistungen an das Schwiegerkind bestätigt (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 – XII ZR 180/09 – FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Hiernach ist der Anspruch grundsätzlich gegeben und – entgegen früherer Rechtsprechung – der Vermögensausgleich nicht allein im Güterrecht der Ehegatten durchzuführen. Nun hat das höchste deutsche Zivilgericht in einer weiteren Entscheidung für Recht erkannt, dass der Umstand, das eigene Kind könne nunmehr eine Immobilie allein nutzen, nicht die Rückforderung von Leistungen für die Finanzierung der Immobilie gegenüber dem früheren Ehegatten des Kinds hindern kann. Allerdings können das Erlangen von Miteigentum und die (zeitweise) Nutzung der Immobilie durch das eigene Kind den Rückforderungsanspruch mindern. In der gleichen Entscheidung wird klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung der Schwiegereltern für den Zeitraum nach der Ehescheidung vom Schwiegerkind nicht mehr zurückgefordert werden kann. Jedenfalls gelte dies dann, wenn die Hilfe bei einer Immobilienfinanzierung dem Willen des eigenen Kinds entspreche, das die Immobilie künftig allein bzw. mit den Kindern nutzen wolle (Urteil vom 20.07.2011 – BGH XII ZR 149/09).

Steuererstattung bei Vorauszahlung von Ehegatten und Trennung: Wer kriegt wieviel?

Der Bundesfinanzhof hat sich zur Erstattung von zuviel geleisteten Steuervorauszahlungen bei zusammenveranlagten Eheleuten, die sich zwischenzeitlich getrennt haben, geäußert ( BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10). Nach Meinung des Gerichts ist das Guthaben in gleicher Höhe nach Kopfteilen auszuzahlen, da ein Steuerschuldner auf eine Gesamtschuld mangels besonderer Anzeichen mit Vorauszahlungen immer auch die Schuld des anderen Gesamtschuldners tilgen wolle. Tipp: Droht ein Auseinanderfallen der Zusammenveranlagung aufgrund einer Trennung der Eheleute, sollten  Vorauszahlungen immer mit dem Hinweis der Verrechnung einer etwaigen Erstattung ausschließlich auf die eigene Steuerschuld des Einzahlenden erfolgen. Daran hat sich das Finanzamt im Zweifel gemäß § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung zu halten.

Die Ehe und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag

Am Hochzeitstermin 11.11.11 ist die die Freude über das Eheglück groß. Damit das so bleibt, sollte auch an die Regelung der Rechtsfolgen der Eheschließung gedacht werden. Denn Vieles lässt sich mit einem Ehevertrag regeln. Dabei geht es nicht nur um die Folgen bei Scheidung der Ehe, sondern auch bei Tod eines Ehegatten. Natürlich mag in den ersten Tagen kein Ehegatte an solche Fälle denken. Eine Vernachlässigung der Besprechung von Punkten wie Unterhalt, Vermögen und Versorgung im Alter birgt schon den Streit in sich. Am besten machen sich die Eheleute im Gespräch gemeinsam eine Liste, wie sie diese Fragen am liebsten regeln würden. Weche Punkte wie geregelt werden können, und, ob die Vorstellungen der Eheleute nach geltender Rechtslage umgesetzt werden können, erklärt dann der anwaltliche Berater. Denn Vorsicht: Wird ein Ehegatte in einem Punkt übermäßig benachteiligt, so kann dies sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen! In der Regel finden sich aber immer sichere Lösungen bei professioneller Beratung. Schließlich muss der Vertrag für seine Wirksamkeit beim Notar beurkundet werden. Dann steht einer langen und friedlichen Ehe nichts mehr im Wege…


RA Christoph Blaumer

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