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	<description>Rechtsanwalt Blaumer (München)</description>
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		<title>Unterhalt für behindertes Kind steuerlich absetzbar</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Aug 2010 17:30:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhalt für behindertes Kind steuerlich absetzbar]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unterhaltszahlungen für ein behindertes Kind sind als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Dies stellte der Bundesfinanzhof in einem Fall fest, bei dem die Eltern für ein Kind mit Down-Syndrom hohe Unterbringungskosten aufgrund der Zwangsläufigkeit steuermindernd geltend machten (BFH- Urteil vom 11.2.2010 &#8211; VI R 61/08). Das Kind konnte sich wegen seiner Behinderung nicht selbst versorgen. Das Gericht sah selbst den Umstand, dass das Kind Vermögen hatte (Eigentum an einem Mehrfamilienhaus), nicht als hinderlich an, da eine maßvolle Vermögensbildung zugelassen werden müsse.</p>
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		<title>Pflichtteil bei Lebensversicherungen aufgewertet</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 15:29:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Pflichtteil bei Lebensversicherungen aufgewertet]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verschenkt der Erblasser zu seinen Lebzeiten eine Lebensversicherung in der Weise, dass im Fall seines Todes die beschenkte Person die Versicherungssumme erhält, so kann aufgrund neuer Rechtsprechung ein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers eine Ergänzung der Pflichtteilsansprüche unter Einbeziehung des Werts, den die Versicherung &#8220;in der letzten Sekunde&#8221; des Lebens des Erblassers hatte, geltend machen. Dies ist nach Meinung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Rückkaufswert der Versicherung (Urteil vom 28.4.2010, Aktenzeichen IV ZR 73/08), bei objektiv nachweisbarem höheren Wert (z. B. bei Verkauf an einen Händler) auch dieser. Damit erfährt der Pflichtteilsanspruch eine erhebliche wirtschaftliche Aufwertung, als das oberste deutsche Zivilgericht bisher nur eine Pflichtteilsergänzung auf Basis der vom Erblasser eingezahlten Prämien sah. Jeder Pflichtteilsberechtigte sollte daher die erhaltenen Auskünfte und berechneten Ansprüche sofort auf den Punkt überprüfen, ob verschenkte Lebensversicherungen bezeichnet sind, wenn ja, mit welchem Wert. Allerdings betonte das Gericht in der vorzitierten Entscheidung auch, dass die ausgezahlte Versicherungssumme aufgrund des Todes des Erblassers nicht die Pflichtteilsergänzung bestimmt.</p>
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		<title>Auswanderung und Sorgerecht</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/tipps/2010/07/auswanderung-und-sorgerecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 15:47:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Auswanderung und Sorgerecht]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, aber ein Elternteil mit dem Kind in ein weit entferntes Land auswandern will, kommt es oft zum Streit über die Aufenthaltsbestimmung. Nun hat der Bundesgerichtshof wichtige Grundsätze über das Verfahren und die maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidungsfindung bekanntgegeben (Beschluss vom 28.4.2010, XII B 81/09): Bedeutsam können nur Gründe sein, die im Fall der Auswanderung das Kindeswohl berühren. Hingegen geht es nicht um die Abwägung einer Alternative, dass der betreuende Elternteil stattdessen im Inland bleibt, da er Handlungsfreiheit hat. Ein für das Kind bestellter Verfahrensbeistand muss die Möglichkeit haben, an der Kindesanhörung durch das Gericht teilzunehmen. Auch genügt es nicht, dass nur ein Richter der Beschwerdeinstanz (Oberlandesgericht) an der Kindesanhörung teilnimmt, wenn es auf den Willen des Kindes besonders ankommt, sondern es müssen alle Richter des entscheidenden Senats teilnehmen.</p>
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		<title>Steuerhinterziehung: Nur bei Erklärung aller relevanten Tatsachen wirkt Selbstanzeige strafbefreiend</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 09:43:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerhinterziehung: Nur bei Erklärung aller relevanten Tatsachen wirkt Selbstanzeige strafbefreiend ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Meint ein Steuerpflichtiger, es genüge nur die Angabe eines Teils der die Steuer erhöhenden Tatsachen bei der Selbstanzeige zur Vermeidung des Verfahrens der Steuerhinterziehung (z. B. Konten nur teilweise angegeben), so erhält er keine Strafbefreiung. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.5.2010, Aktenzeichen 1 StR 577/09, klargestellt. In Konsequenz hierzu muss bei beabsichtigter Selbstanzeige sehr sorgfältig der Sachverhalt ermittelt und dargestellt werden, alle Unterlagen müssen vollständig den Finanzbehörden überlassen werden. Jeder noch so kleine Fehler kann dazu führen, dass die Selbstanzeige wegen Unvollständigkeit völlig umsonst abgegeben wurde. Ebenso sind die Angaben mit denen in der bisherigen Steuererklärung im Hinblick auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. In der Regel sollte der Steuerpflichtige daher einen für Steuerstrafrecht qualifizierten Fachanwalt hinzuziehen. Von der Beauftragung des mit der (unvollständigen) Steuererklärung befassten Steuerberaters ist aufgrund möglichen Vorwurfs der Beihilfe oder gar Mittäterschaft abzuraten. Weiterhin stellt der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung fest, dass bereits die Feststellung der Finanzbehörden, eine Erklärung der Selbstanzeige sei unvollständig, die Tatentdeckung bedeutet. Sie schließt die Strafbefreiung ebenso aus wie eine Durchsuchung beim Steuerpflichtigen, bei der weitere im Zusammenhang mit der Selbstanzeige stehende Sachverhalte sich ergeben, die ebenso den Vorwurf der Steuerhinterziehung rechtfertigen.</p>
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		<title>Steuerlicher Abzug von Unterhalt &#8211; strenger Nachweis für Zahlungen in das Ausland</title>
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		<pubDate>Sat, 01 May 2010 15:05:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerlicher Abzug von Unterhalt - strenger Nachweis für Zahlungen in das Ausland]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für 2010 mindern Unterhaltszahlungen bis 8004 EUR im Inland (im Ausland nach Ländergruppeneinteilung) als außergewöhnliche Belastung das Einkommen, wenn für den Empfänger kein Kindergeld bezahlt wird und er  nur geringes Vermögen hat. Eigenes Einkommen der unterstützten Person über 624 EUR im Jahr im Inland, ansonsten nach den örtlichen Verhältnissen mindert den Höchstbetrag jedoch. Ferner wird der abzugsfähige Betrag um den Teil des Jahres gekürzt, in dem Unterhalt nicht gewährt wurde. Bei Zahlungen in das Ausland müssen für jede unterstützte Person zweisprachige Unterhaltserklärungen vorgelegt werden. Bei Überweisung sind Bescheinigungen über die Kontovollmacht und Zeitpunkt bzw. Höhe der Abhebungen des Empfängers  erforderlich, wenn die unterstützte Person weder Kontoinhaber noch Haushaltszugehöriger des Kontoinhabers ist. Allerdings werden Barzahlungen des Unterhaltsleistenden bei Familienheimfahrten in das Ausland in Höhe eines Monatsnettolohns  pro Fahrt für maximal vier Fahrten pro Jahr anerkannt.  Zahlungen an Ehegatten im Ausland können unter Umständen auch für zurückliegende Zeiträume anerkannt werden.  Ansonsten werden die Zahlungen erst ab dem Monat der Leistung anerkannt, entsprechend kürzt sich der abzugsfähige Jahresbetrag. Generell empfiehlt sich, die Zahlungen beginnend mit Januar über das ganze Jahr zu verteilen und gemäß obiger Regeln gut zu dokumentieren.</p>
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		<title>Kosten des Rechtsstreits bei freiwilliger (Teil-)Zahlung von Kindesunterhalt</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/tipps/2010/04/kosten-des-rechtsstreits-bei-freiwilliger-teil-zahlung-von-kindesunterhalt/</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 19:04:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Kosten des Rechtsstreits bei freiwilliger (Teil-)Zahlung von Kindesunterhalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlt ein Unterhaltsschuldner freiwillig einen bestimmten monatlichen Betrag beim Kindesunterhalt, ohne für eine Titulierung (zum Beispiel durch Jugendamtsurkunde) zu sorgen, so kommt es im Hinblick auf die Kosten eines Rechtsstreits nach Meinung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.12.2009, Aktenzeichen XII ZB 207/08) darauf an, ob es sich um den gesamten vom Gericht zugesprochenen Unterhalt handelt oder nur einen Teilbetrag: Zahlte der Schuldner schon vor Klageerhebung den gesamten Unterhalt freiwillig, so kann er mit einem sofortigen Anerkenntnis im Prozess die Kosten auf den Gläubiger umwälzen, sofern von diesem eine vorgerichtliche Aufforderung zur Titulierung nicht veranlasst wurde. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Schuldner lediglich einen Teilbetrag freiwillig entrichtete, da es dann dem Gläubiger nicht zuzumuten ist, einerseits eine Titulierung für die freiwillige Zahlung zu verlangen, den Restbetrag aber über eine Leistungsklage geltend zu machen. Fazit: Wer Prozesskosten scheut, muss nicht nur den Kindesunterhalt freiwillig bezahlen, sondern sich über die ausreichende Höhe der Zahlung sicher sein und rechtzeitig anerkennen. Andernfalls bleibt nur die Titulierung eines (Teil-)Betrags. über Höhe des Unterhalts und Taktik sollte der Unterhaltsschuldner stets anwaltlichen Rat einholen. Aber auch das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter sollten vor leichtfertiger Erhebung einer Klage anwaltlich abklären lassen, ob freiwillige Zahlungen des Schuldners nicht die Gefahr der Kostentragung in sich bergen, bzw. mit welchen Mitteln sie umgangen werden kann.</p>
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		<title>Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung der Eheleute auch bei Verlustvorträgen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 16:32:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung der Eheleute auch bei Verlustvorträgen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ehegatte muss der gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommensteuer auch dann zustimmen, wenn er damit die Möglichkeit der Verrechnung seiner Verluste mit positiven Einkünften in späteren Jahren verliert. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009 (Aktenzeichen XII ZR 173/06) jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Vorteil der Verrechnung der Verluste eines Ehegatten mit den positiven Einkünften des anderen Ehegatten während der Zeit des Zusammenlebens der gemeinsamen Lebensführung zugute kam. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten kann übrigens gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs (III B 101/04) auch dann noch erreicht werden, wenn die  Steuerbescheide der zunächst getrennt veranlagten Ehegatten bestandskräftig sind, aber die Festsetzungsfrist nach §§ 169 Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schwiegereltern bekommen jetzt bei Ehescheidung ihr Geld zurück</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 16:11:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Schwiegereltern bekommen jetzt bei Ehescheidung ihr Geld zurück]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Rückforderung von Investitionen der Schwiegereltern vom Ehepartner des Kindes  im Fall der Ehescheidung geändert (Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06). Bisher galten derartige Aufwendungen der Schwiegereltern als sogenannte unbenannte Zuwendungen praktisch für verloren, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Ein Ausgleich fand allenfalls rechnerisch im Rahmen der Ermittlung des  insgesamt zu ermittelnden Zugewinns unter den Eheleuten statt, indem das von den Schwiegereltern geschenkte Gut nicht im Anfangsvermögen des begünstigten Schwiegerkinds berücksichtigt wurde.  Einen eigenen Anspruch auf Rückzahlung hatten die Schwiegereltern aber nicht. Nun ist anerkannt, dass sie nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ihre Schenkung zurückfordern können, wenn die Zuwendung gerade im Vertrauen auf den Bestand der Ehe ihres Kinds erfolgte. Einschränkungen ergeben sich allerdings dann, wenn nicht nur das Schwiegerkind, sondern auch das eigene Kind über längere Zeiträume von dem Geschenk profitierten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Steuerdatenklau: Wann nützt die Selbstanzeige noch etwas?</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/tipps/2010/02/steuerdatenklau-wann-nutzt-die-selbstanzeige-noch-etwas/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 17:17:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerdatenklau: Wann nützt die Selbstanzeige noch etwas?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung in der Presse, dass die Bundesregierung Daten über Steuersünder (unversteuerte Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen im Ausland) von einem Informanten kaufen kann, stellt sich die Frage, wann eine Selbstanzeige noch vor einem Steuerstrafverfahren bewahren kann. Die Erklärung der Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Erklärung ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste, vgl. § 371 Absatz 2 Nr. 2 Abgabenordnung. Die Rechtsprechung lässt für die Entdeckung nicht einen bloßen Anfangsverdacht genügen. Verlangt werden Anhaltspunkte , die bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kommt also darauf an, ob die Daten an sich schon für einen &#8220;hinreichenden Tatverdacht&#8221; genügen. Die bloße Übermittlung eines Namens und einer angeblichen Bankverbindung wird dafür nicht genügen, weitere überprüfbare Informationen über Höhe von nicht angegebenen Zinsen oder Belege etc. sind mindestens erforderlich. Wie viele Angaben der &#8220;Informant&#8221; machen kann, ist aber nicht bekannt, ebenso nicht, welche Möglichkeiten der Überprüfung und Auswertung die Ermittlungsbehörden haben. Es genügt auch schon eine Entdeckung eines Teils der Tat (z. B. nur einige Kontoauszüge von vielen). Allerdings muss jeder Steuerpflichtige, der Zinseinnahmen im Ausland nicht versteuert hat, angesichts der ausführlichen Berichterstattung über die Medien sich so behandeln lassen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung der Tat rechnen musste.<br />
Fazit: Sind die Daten eines Informanten in sich für die Ermittlungsbehörden bereits so schlüssig, dass auf die Steuerstraftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, wirkt eine Selbstanzeige ab dem Zeitpunkt der  Entdeckung nicht mehr strafbefreiend, auch wenn der Steuerpflichtige über die Einleitung der Ermittlungen noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde bzw. er sich zu dem Verdacht nicht äußern konnte. Will er also in jedem Fall das Strafverfahren vermeiden, sollte er bereits vor Aushändigung der Daten an die Ermittlungsbehörden Selbstanzeige erstatten, selbst wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Daten seiner Tat gar nicht in die Hände der Ermittler geraten sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann sind Kosten für ein Altersheim außergewöhnliche Belastungen?</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/tipps/2010/01/kosten-fuer-ein-altersheim-aussergewoehnliche-belastungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 12:08:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wann sind Kosten für ein Altersheim außergewöhnliche Belastungen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Außergewöhnliche Aufwendungen können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und die Belastung des leistenden Steuerpflichtigen übersteigen. Kosten für ein Altersheim können als außergewöhnlich betrachtet werden, wenn die Heimunterbringung krankheitsbedingt ist.  Erfolgt sie jedoch rein altersbedingt, so gehören die Mietaufwendungen für ein Altersheim zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung.<span id="more-895"></span></p>
<p>Das Finanzgericht Köln (Entscheidung vom 28.04.2009,  Aktenzeichen 8 K 1337/08) hat hierzu entschieden, dass es dabei unerheblich sei, ob die betroffene Person in eine der drei Pflegestufen des Sozialgesetzbuches eingestuft ist oder einen Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Ebensowenig müssen in der Abrechnung des Heims die Pflegekosten ersichtlich sein; es genügt somit ein ärztliches Attest, um die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen.</p>
<p>Die Klägerin hatte aufgrund ihres ärztlichen Attests, welches ihr die Pflegebedürftigkeit bescheinigte, die Mietaufwendungen für ein Altersheim als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt ließ dies jedoch nicht zu, da es die volle Pflegebedürftigkeit nicht gegeben sah.<br />
Außergewöhnliche Aufwendungen, die dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung des leistenden Steuerpflichtigen übersteigen, werden gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen ausnahmsweise auch Kosten für ein Altersheim, sofern die Heimunterbringung krankheitsbedingt erfolgt. Hingegen rechnen Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung zu den steuerlich unbeachtlichen Aufwendungen der privaten Lebensführung.</p>
<p><strong></strong>Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung Mietaufwendungen in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie begründete dies damit, dass die Heimunterbringung aufgrund eines ärztlichen Attests krankheitsbedingt erfolgte. Das Finanzamt wertete hingegen die Aufwendungen als steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Die Unterbringung im Heim sei nicht allein krankheitsbedingt erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin weder in eine der drei Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch eingestuft gewesen sei noch einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis vorweisen konnte. Darüber hinaus wurden in den Abrechnungen des Heimbetreibers keine Pflegekosten ausgewiesen, sondern lediglich Positionen für Unterbringung und Verpflegung.</p>
<p>Das FG Köln folgte weitgehend der Auffassung der Klägerin. Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen u. a. Krankheitskosten. Die Krankheitskosten umfassen dabei nicht nur Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne, sondern auch Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung. Für die Frage der Pflegebedürftigkeit ist es nach Ansicht der Richter nicht entscheidend, dass der Steuerpflichtige eine Pflegestufe zuerkannt bekommen hat, über einen Schwerbehindertenausweis verfügt oder das Heim entsprechende Pflegekosten berechnet. Der objektive Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch &#8211; wie vorliegend &#8211; durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Allerdings seien die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen &#8211; neben der zumutbaren Eigenbelastung &#8211; um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Privathaushalt nicht aufgelöst hatte und daher weiterhin mit &#8220;Haushaltskosten&#8221; belastet war, ändere daran nichts. Nach den Angaben im ärztlichen Attest sei die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die Privatwohnung ausgeschlossen gewesen, sodass es der Klägerin zuzumuten war, die Wohnung aufzulösen.<br />
Das FG stützt sich in seiner Urteilsbegründung auf eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2002. Das Bundesministerium der Finanzen hatte seinerzeit auf die BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und dargelegt, dass ein Abzug von Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung nur möglich ist, wenn beim Betreffenden mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht Revision gegen das Urteil zugelassen.</p>
<p>Betroffene sollten zur Rechtewahrung gegen die derartige außergewöhnliche Belastungen ablehnenden Steuerbescheide fristgemäß Einspruch bzw. Klage einlegen und sich zur Begründung auf das Urteil des FG Köln beziehen.</p>
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