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	<description>Rechtsanwalt Blaumer (München)</description>
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		<title>Kindesunterhalt bei Besserverdienern: mehr als üblich gibt es nur bei nachgewiesenem konkretem Bedarf</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 17:16:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Kindesunterhalt bei Besserverdienern: mehr als üblich gibt es nur bei nachgewiesenem konkretem Bedarf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schön, wenn die Eltern ein gutes Einkommen beziehen, dann sollte auch das unterhaltsberechtigte Kind davon profitieren. Möchte man meinen. Dass dies nicht unbedingt richtig ist, hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11): Für zwei bei der Mutter lebende Kinder war ein Unterhalt von jeweils 800 EUR monatlich gefordert worden. Die Unterhaltstabelle sah in der höchsten Stufe aber nur einen erheblich niedrigeren Betrag vor. Der höhere Unterhalt war mit dem für die Kinder gewohnten hohen Lebensstandard begründet worden, der monatlich für Brillenanschaffung einen Betrag von 50 EUR, für Urlaube 150 EUR, schulische und sportliche Aktivitäten 100 EUR Sonderbedarf pro Kind rechtfertige. Der barunterhaltspflichtige Vater war mit einem Einkommen von ca. 16000 EUR  &#8220;Besserverdiener&#8221;. Dennoch rechtfertigt dies nach Ansicht des Gerichts nicht eine Erhöhung des Tabellenunterhalts, wenn nicht konkret nachgewiesen werde, für welche Positionen der Bedarf so hoch sein soll. Kosten für Urlaube, Sport, Nahrung, Kleidung und Wohnung sind mit den Höchstsätzen der Tabelle regelmäßig abgegolten. Lediglich für die Anschaffung von Brillen und Kontaktlinsen sah das Gericht einen geschätzten zusätzlichen Bedarf von 25 EUR monatlich je Kind. Tipp: Hat ein Kind notwendige hohe Ausgaben wie Privatschule, Studiengebühren, nicht erstattungsfähige Krankheitskosten etc., aber auch aufgrund des gewohnten Lebensstandards hohe Ausgaben für Miete, Fahrtkosten und ähnliches,  so ist dies genau mit Listen und Nachweisen zu dokumentieren, falls von einem (oder beiden) sehr gut verdienenden Elternteil(en) mehr als der übliche Unterhalt eingefordert werden soll.</p>
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		<title>Rückforderung von Leistungen der Schwiegereltern nach gescheiterter Ehe: Alleinnutzung der Immobilie durch das eigene Kind schadet nicht</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 14:56:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermögensauseinandersetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rückforderung von Leistungen der Schwiegereltern nach gescheiterter Ehe: Alleinnutzung der Immobilie durch das eigene Kind schadet nicht]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Rückforderung von Leistungen an das Schwiegerkind bestätigt  (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 &#8211; XII ZR 180/09 &#8211; FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Hiernach ist der Anspruch grundsätzlich gegeben und &#8211; entgegen früherer Rechtsprechung &#8211; der Vermögensausgleich nicht allein im Güterrecht der Ehegatten durchzuführen. Nun hat das höchste deutsche Zivilgericht in einer weiteren Entscheidung für Recht erkannt, dass der Umstand, das eigene Kind könne nunmehr eine Immobilie allein nutzen, nicht die Rückforderung von Leistungen für die Finanzierung der Immobilie gegenüber dem früheren Ehegatten des Kinds hindern kann. Allerdings können das Erlangen von Miteigentum und die (zeitweise) Nutzung der Immobilie durch das eigene Kind den Rückforderungsanspruch mindern. In der gleichen Entscheidung wird klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung der Schwiegereltern für den Zeitraum nach der Ehescheidung vom Schwiegerkind nicht mehr zurückgefordert werden kann. Jedenfalls gelte dies dann, wenn die Hilfe bei einer Immobilienfinanzierung dem Willen des eigenen Kinds entspreche, das die Immobilie künftig allein bzw. mit den Kindern nutzen wolle (Urteil vom 20.07.2011 &#8211; BGH XII ZR 149/09).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Steuererstattung bei Vorauszahlung von Ehegatten und Trennung: Wer kriegt wieviel?</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/tipps/2011/11/steuerstattung-bei-vorauszahlung-von-ehegatten-und-trennung-wer-kriegt-wieviel/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 17:57:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensauseinandersetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuererstattung bei Vorauszahlung von Ehegatten und Trennung: Wer kriegt wieviel?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat sich zur Erstattung von zuviel geleisteten Steuervorauszahlungen bei zusammenveranlagten Eheleuten, die sich zwischenzeitlich getrennt haben, geäußert ( BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10). Nach Meinung des Gerichts ist das Guthaben in gleicher Höhe nach Kopfteilen auszuzahlen, da ein Steuerschuldner auf eine Gesamtschuld mangels besonderer Anzeichen mit Vorauszahlungen immer auch die Schuld des anderen Gesamtschuldners tilgen wolle. Tipp: Droht ein Auseinanderfallen der Zusammenveranlagung  aufgrund einer Trennung der Eheleute, sollten  Vorauszahlungen immer mit dem Hinweis der Verrechnung einer etwaigen Erstattung ausschließlich auf die eigene Steuerschuld des Einzahlenden erfolgen. Daran hat sich das Finanzamt im Zweifel gemäß § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung zu halten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Die Ehe und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 09:22:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensauseinandersetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ehe und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Hochzeitstermin 11.11.11 ist die die Freude über das Eheglück groß. Damit das so bleibt, sollte auch an die Regelung der Rechtsfolgen der Eheschließung gedacht werden. Denn Vieles lässt sich mit einem Ehevertrag regeln. Dabei geht es nicht nur um die Folgen bei Scheidung der Ehe, sondern auch bei Tod eines Ehegatten. Natürlich mag in den ersten Tagen kein Ehegatte an solche Fälle denken. Eine Vernachlässigung der Besprechung von Punkten wie Unterhalt, Vermögen und Versorgung im Alter birgt schon den Streit in sich. Am besten machen sich die Eheleute im Gespräch gemeinsam eine Liste, wie sie diese Fragen am liebsten regeln würden. Weche Punkte wie geregelt werden können, und, ob die Vorstellungen der Eheleute nach geltender Rechtslage umgesetzt werden können, erklärt dann der anwaltliche Berater. Denn Vorsicht: Wird ein Ehegatte in einem Punkt übermäßig benachteiligt, so kann dies sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen! In der Regel finden sich aber immer sichere Lösungen bei professioneller Beratung. Schließlich muss der Vertrag für seine Wirksamkeit beim Notar beurkundet werden. Dann steht einer langen und friedlichen Ehe nichts mehr im Wege&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wann gibt es Leistungen zurück?</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/tipps/2011/11/scheitern-der-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-wann-gibt-es-leistungen-zuruck/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 16:13:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensauseinandersetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wann gibt es Leistungen zurück?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umstritten ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor die Frage, wann ein Zuwendender vom Zuwendungsempfänger einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Scheitern Leistungen zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.7.2011 &#8211; XII ZR 190/08 &#8211; klargestellt, dass allein der Einwand der Möglichkeit des Scheiterns einer Lebensgemeinschaft den Anspruch nicht hindert. Ebenso ist unbedeutend, ob die Zuwendung an einen Alleineigentümer einer Immobilie erfolgte, oder damit der Wohnbedarf  bzw. Unterhalt gedeckt wurde. Andererseits müsse ins Gewicht fallen, dass ein Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Daher komme ein Ausgleich nur in Betracht, wenn der Einbehalt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führe. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner spielen bei der Beurteilung der Unbilligkeit im Einzelfall eine Rolle. Auch Arbeitsleistungen eines Partners (z. B. Hausbau) können nach Meinung des Gerichts zu einer ausgleichsfähigen Vermögensmehrung bei dem anderen führen. Tipp: Da die Beurteilung der Unbilligkeit des Behaltens einer Zuwendung im Einzelfall sehr schwierig ist, sollten sich die früheren Partner zur Vermeidung hoher Prozessrisiken auf die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation (Verfahren der Streitschlichtung) bei einem geschulten Mediator verständigen. Die Mediation ergibt in der Regel unter Wahrung der Allparteilichkeit gute Lösungen, die durch Ermittlung der Bedürfnisse der Parteien von diesen selbst unter fachlicher Anleitung erarbeitet werden. Gerade bei hohen Ausgleichsansprüchen, die dem Rechtsgrund nach unsicher sind, aber eine sozialtypische Ursache haben, bewährt sich die Mediation. Im übrigen hindert ihr Scheitern nicht die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. anwaltantwort.de bietet Mediation an, Rechtsanwalt Blaumer ist ausgebildeter Mediator gemäß § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Newsletter Steuerrecht von anwaltantwort.de</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/newsletter/2011/10/newsletter-steuerrecht-von-anwaltantwort-de/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 15:08:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[Newsletter Steuerrecht von anwaltantwort.de]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<script type="text/javascript">function eMailObfuscator_decrypt(e,k){var a='';for(i in e){a+=k.charAt(e[i])}return a}function eMailObfuscator_parseTemplate(t,e,k){for(i in e){t=eMailObfuscator_strReplace('%'+i+'%',eMailObfuscator_decrypt(e[i],k),t)}return t}function eMailObfuscator_strReplace(a,b,c){var f=a,r=b,s=c;var d=r instanceof Array,sa=s instanceof Array,f=[].concat(f),r=[].concat(r),i=(s=[].concat(s)).length;while(j=0,i--){if(s[i]){while(s[i]=s[i].split(f[j]).join(d?r[j]||"":r[0]),++j in f){}}};return sa?s:s[0]}</script><p>Vielen Dank für Ihr Interesse an aktuellen Themen des Steuerrechts und angrenzender Rechtsgebiete. Die wichtigsten Nachrichten der vergangenen Monate lesen Sie unten. Wenn Sie selbst Fragen zum Steuerrecht oder anderen Rechtsgebieten haben und eine Beratung wünschen, erwarten wir gern Ihre Nachricht.</p>
<p>Rechtsanwalt Christoph Blaumer  www.anwaltantwort.de  <span id="eO_6a3bTc5LUj"><img src="http://www.anwaltantwort.de/?eO=enpgdUF4eH5xf3t0amRmaWFgKH5k" style="vertical-align: middle" /></span><script type="text/javascript">document.getElementById('eO_6a3bTc5LUj').innerHTML=eMailObfuscator_parseTemplate('%0%',[[50,0,51,4,17,24,0,41,24,33,15,24,0,15,41,4,25,15,19,29,6]],'ngJmozeMZ_VFksyth@S.xuAvarPRGdYBTlQXHKbILwUE-ODpjCifWqcN');</script></p>
<p><strong>Inhalt</strong></p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2"><strong>Privatbereich</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>1.</td>
<td>Solidaritätszuschlag ist nicht   verfassungswidrig</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td>Scheinarbeitsverhältnis zwecks   Krankenversicherung und die Folgen</td>
</tr>
<tr>
<td>3.</td>
<td>Umsatzbesteuerung der Veräußerung   von Zahlungsansprüchen</td>
</tr>
<tr>
<td>4.</td>
<td>Keine verbindliche Bestellung zum   Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich</td>
</tr>
<tr>
<td>5.</td>
<td>Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb   &#8211; Abgrenzung zur privaten Gartenbewirtschaftung</td>
</tr>
<tr>
<td>6.</td>
<td>Geldwerter Vorteil bei   verbilligter Wohnungsüberlassung und Rentenversicherungs-Zuschüssen</td>
</tr>
<tr>
<td>7.</td>
<td>Können Verluste aus   Übungsleitertätigkeiten steuerlich geltend gemacht werden?</td>
</tr>
<tr>
<td>8.</td>
<td>Zivilprozesskosten neuerdings als   außergewöhnliche Belastungen abziehbar</td>
</tr>
<tr>
<td>9.</td>
<td>Geburtstagsfeiern mit   Mitarbeitern/Geschäftspartnern in der Regel privat veranlasst</td>
</tr>
<tr>
<td>10.</td>
<td>Arbeitszimmer sind trotz privater   Mitbenutzung steuerlich absetzbar</td>
</tr>
<tr>
<td>11.</td>
<td>Schenkweise Übertragung eines   Ferienhauses unter Ehegatten ist steuerpflichtig</td>
</tr>
<tr>
<td>12.</td>
<td>Alkohol am Arbeitsplatz: Risiko   für Versicherungsschutz und Hinterbliebenenrente</td>
</tr>
<tr>
<td>13.</td>
<td>Ein Buch als Kündigungsgrund?</td>
</tr>
<tr>
<td>14.</td>
<td>Grunderwerbsteuer in NRW und   Rheinland-Pfalz steigt von 3,5 % auf 5,0 %</td>
</tr>
<tr>
<td>15.</td>
<td>ELENA-Verfahren steht vor dem Aus</td>
</tr>
<tr>
<td>16.</td>
<td>Schadensbegrenzung bei   krankheitsbedingter Urlaubsabgeltung</td>
</tr>
<tr>
<td>17.</td>
<td>Ausschluss von Kindern besser   verdienender Eltern aus Familienversicherung ist verfassungsgemäß</td>
</tr>
<tr>
<td>18.</td>
<td>Zur Steuerbefreiung bei   Vermögensauseinandersetzung</td>
</tr>
<tr>
<td>19.</td>
<td>Steuerhinterziehung: besonders   schwerer Fall ist stets zu prüfen</td>
</tr>
<tr>
<td>20.</td>
<td>Steuererstattung auf falsches   Konto wirkt nicht schuldbefreiend</td>
</tr>
<tr>
<td>21.</td>
<td>Gewinnvortrag und Jahresüberschuss   keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Veräußerung eines GmbH-Anteils</td>
</tr>
<tr>
<td>22.</td>
<td>Zahlung eines Ehegatten dient der   Steuerschuld beider</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2"><strong>Unternehmer und Freiberufler</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>1.</td>
<td>&#8220;Whistleblowing&#8221; kann   von Meinungsfreiheit gedeckt sein</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td>Kein steuerbegünstigter   Veräußerungsgewinn trotz &#8220;Praxisverkauf&#8221;</td>
</tr>
<tr>
<td>3.</td>
<td>Maßgeblicher Zeitpunkt für die   Aktivierung von Forderungen</td>
</tr>
<tr>
<td>4.</td>
<td>Telekom-Tarifvertrag gilt auch für   ehemalige Postler</td>
</tr>
<tr>
<td>5.</td>
<td>Verjährung von Ansprüchen einer   GbR gegen ausgeschiedenen Gesellschafter</td>
</tr>
<tr>
<td>6.</td>
<td>Müssen sich Betriebsratsmitglieder   für jede Tätigkeit abmelden?</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2"><strong>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>1.</td>
<td>Gründe für den Ausschluss vom Amt   des Geschäftsführers</td>
</tr>
<tr>
<td>2.</td>
<td>E-Bilanz: Pilotphase beendet,   maximale Übergangszeit bis 1.1.2015</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<ol>
<li><strong>Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 ist jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Solidaritätszuschlag zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Einheit entstandenen finanziellen Belastungen dienen. Dieser verfolgte Zweck ist auch nach der Laufzeit von bis dahin 13 Jahren nicht erreicht. Erst wenn der Zweck erreicht ist und die Abgabe zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke dient, kann der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
In den beiden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag von Anfang an verfassungswidrig sei, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden ist. Die Finanzgerichte wiesen die Klagen jeweils ab. Auch vor dem BFH hatten die Klägerinnen keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bund darf den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erheben. Die Abgabe höhlt wegen ihrer Höhe (Aufkommen im Jahr 2005 ca. 10,3 Mrd. EUR, im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. EUR) nicht die dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern steht hierzu in einem angemessenen Verhältnis. Das Solidaritätszuschlagsgesetz musste auch nicht von Anfang an befristet werden, die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnen oder eine konkrete Zweckbindung der Einnahmen festlegen. Durch Zeitablauf ist das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden, denn an der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteiligt sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Der mit der Einführung verfolgte Zweck ist daher weiterhin einschlägig. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke ist zumindest bis zum Jahr 2007 nicht auszugehen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Sofern Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ab 2007 mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die nunmehr vom BFH entschiedenen Verfahren eingelegt wurden, dürften diese nunmehr als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Urteile verdeutlichen jedoch, dass der Solidaritätszuschlag zumindest zukünftig verfassungswidrig werden könnte.</p>
<ol>
<li><strong>Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und      die Folgen</strong></li>
</ol>
<p><strong>Rechtslage</strong><br />
Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist, ist Pflichtmitglied in den gesetzlichen Sozialversicherungen und damit gesetzlich pflichtversichert. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dabei in der Regel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nunmehr über die versicherungsrechtlichen Folgen eines nur zum Schein eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Vater der nicht krankenversicherten Klägerin hatte diese in seinem Imbiss-Betrieb angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 405 EUR (und lag damit mit 5 EUR im Bereich der Sozialversicherungspflicht) bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie wurde versicherungspflichtig angemeldet, was damit begründet wurde, dass sie, wie jeder andere Arbeitnehmer, insbesondere weisungsgebunden beschäftigt werde. Darüber hinaus müsse ohne die Mitarbeit der Tochter eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Die für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zuständige Krankenkasse wertete die Tätigkeit als Scheinarbeitsverhältnis und versagte die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen. Die Ansicht der Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Bereits das geringe Gehalt spreche gegen ein &#8220;normales&#8221; Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus sei die Tochter kurz nach dem Anmeldedatum wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt worden und längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Arbeitsverhältnis allein deshalb begründet worden sei, um die Tochter in den Genuss einer Krankenversicherung zu bringen. Ein tatsächliches Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten sei hingegen nicht gewollt gewesen. Wer eine Versicherungspflicht begründen wolle, sei hierfür auch beweispflichtig. Diesen Beweis hätten die Klägerin und ihr Vater nicht führen können.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Auch wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages regelmäßig die Sozialversicherungspflicht indiziert, kommt es dann nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitsvertrag offensichtlich nur abgeschlossen wird, um gegen Krankheit abgesichert zu sein.</p>
<ol>
<li><strong>Umsatzbesteuerung der Veräußerung von      Zahlungsansprüchen</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Flächen), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen wurden, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht steuerfrei.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Durchschnittssatzbesteuerung. Nach der GAP-Reform stehen ihm Zahlungsansprüche zu. Diese können grundsätzlich durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen veräußert werden. Der Kläger verkaufte 18,58 Zahlungsansprüche für insgesamt 6.503 EUR. Der sich hieraus resultierende Nettobetrag von 5.464 EUR gab der Kläger als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz an. Das Finanzamt folgte der eingereichten Umsatzsteuererklärung. Hiergegen wehrte sich nunmehr der Kläger und begehrte die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung; jedenfalls aber sei der Umsatz nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Der Bundesfinanzhof gab schließlich dem Finanzamt Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Bereits der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar ist. Diese bezieht sich lediglich auf die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erbringung landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen fällt nicht hierunter. Auch eine Gewährung der begehrten Steuerfreiheit nach dem UStG kam nicht in Betracht, denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Veräußerung von Zahlungsansprüchen kein Fall eines Finanzgeschäftes, so dass die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift nicht anwendbar ist. Zahlungsansprüche erfordern nämlich beihilfefähige Flächen, die zur Aktivierung der Zahlungsansprüche führen können; daneben sind weitere Auflagen zu erfüllen. Wegen dieser zusätzlichen Voraussetzungen konnte die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift keine Anwendung finden.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Da die Veräußerung oder sonstige Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß der GAP-Reform weder ein Tatbestand der Durchschnittssatzbesteuerung ist, noch den Steuerbefreiungsvorschriften unterfällt, sind die erhaltenen Entgelte inklusive Umsatzsteuer zu werten. Der Zahlungsempfänger schuldet daher die Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes von 19 %.</p>
<ol>
<li><strong>Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der      Investitionsabsicht erforderlich</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten, einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen abgezogen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied nun, dass eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes zum Nachweis einer Investitionsabsicht nicht erforderlich ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Zwischen den Parteien war streitig, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu berücksichtigen war. Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 150.000 EUR geltend, der sich aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage in den Folgejahren ergab. Der Einkommensteuererklärung waren entsprechende Angebote über verschiedene Anlagen beigefügt. Erste Investitionen wurden fristgerecht in 2010 durchgeführt. Das beklagte Finanzamt erkannte den Verlust aus Gewerbebetrieb indes nicht an; man war der Auffassung, zum Stichtag des 31.12.2007 hätten bereits verbindliche Bestellungen über die Photovoltaikanlagen vorliegen müssen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Steuerpflichtige können aufgrund der Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, soweit ein Erwerb in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren beabsichtigt ist. Im Gegensatz zur Altfassung der Bestimmung (sog. Ansparrücklage) wird nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung gefordert. Denn Ziel der Gesetzesneufassung ist es, eine Investition bei tatsächlicher Durchführung zu unterstützen. Erfolgt im Sinne des Investitionsabzugsbetrags keine Anschaffung, wird die Gewinnminderung rückwirkend im Jahr der Bildung aufgehoben, so dass neben der Nachversteuerung die zurückzuzahlenden Steuern verzinst werden.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Zwar ist eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist nach den Ausführungen des Finanzgerichtes die konkrete Anschaffungsabsicht zu dokumentieren. Dies geschah im Streitfall durch Vorlage der jeweiligen Angebote. Auch sollte das Merkmal der voraussichtlichen Investition im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung beachtet werden. Dies geschah hier zutreffend durch entsprechende Erläuterung im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung und der dortigen Ausführungen zum Investitionsabzugsbetrag. Die Revision wurde zugelassen; jetzt bleibt die abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof abzuwarten.</p>
<ol>
<li><strong>Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb &#8211; Abgrenzung zur      privaten Gartenbewirtschaftung</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Wenn nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze (3.000 qm) übersteigt, ist in der Regel auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug die Klägerin Grundstücke, die seit Mitte der 50er Jahre im Familienbesitz waren, auf ihre beiden Töchter. Ausweislich des Grundbuchs waren zu keinem Zeitpunkt Eigentümer mit der Berufsbezeichnung &#8220;Landwirt&#8221; eingetragen. Der Einheitswertakte des Finanzamts war zu entnehmen, dass die Grundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wurden, da die Voreigentümer jeweils das Halten von Vieh, wenn auch im untergeordneten Verhältnis, angegeben hatten. Ob allerdings jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, war nicht mehr nachvollziehbar. Das Finanzamt stellte im Rahmen der Übertragung der Grundstücke eine steuerpflichtige Entnahme fest, weil der Grundbesitz insgesamt land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Dies führte zur Aufdeckung stiller Reserven. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht einen landwirtschaftlichen Betrieb angenommen. Bei einer Entnahme muss vorweg der Tatbestand des Betriebsvermögens erfüllt sein. Hierfür muss der jeweilige Betriebsinhaber selbstständig und nachhaltig tätig sein, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden und erfordert keine Mindestfläche; Ausnahme hiervon bildet eine lediglich sehr geringe Nutzfläche. Die Finanzverwaltung nimmt dafür aus Vereinfachungsgründen eine Flächengröße von nicht mehr als 3.000 qm an, sofern keine Intensivnutzung vorliegt. Nach der Rechtsprechung sind auch Beitragszahlungen zur Landwirtschaftskammer sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Indizien für das Vorliegen eines einkommensteuerrechtlichen Betriebs der Landwirtschaft. Selbst die Annahme, dass die Flächen vor Generationen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, reicht aus, um einen (ruhenden) Betrieb anzunehmen. Damit bleiben die Flächen Betriebsvermögen, solange nicht eine ausdrückliche Entnahme erklärt wird. Auch eine Verpachtung, selbst über Jahrzehnte, reicht nicht aus, um den Betrieb als aufgegeben zu deklarieren. Hier ist ebenfalls eine unmissverständliche Aufgabeerklärung erforderlich. Demnach waren die stillen Reserven der im Streitfall entnommenen Flächen zu versteuern.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Es gilt, nach wie vor ein Augenmerk auf einen latent vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu richten. Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass ruhende Betriebe vorliegen können, die bereits durch Vorgenerationen entstanden sind.</p>
<ol>
<li><strong>Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung      und Rentenversicherungs-Zuschüssen</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernproblem</strong><br />
Eine Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts ist bei Kapitalgesellschaften genauso &#8220;wenig beliebt&#8221;, wie die &#8220;normale&#8221; Außenprüfung im inhabergeführten Betrieb. Das liegt daran, dass auch hier den nahestehenden Personen (Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern) besonders auf die Finger geschaut wird, denn diese unterliegen als steuerliche Arbeitnehmer der Lohnsteuer. So erging es auch einer Aktiengesellschaft (AG) im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, die sich mit einer Lohnsteuer-Haftungsschuld von über 1,2 Mio. EUR konfrontiert sah.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die AG sah sich in der Lohnsteuer-Außenprüfung 2 Vorwürfen ausgesetzt, die nach dem Willen des Finanzamts zu geldwerten Vorteilen führten. Der Witwe eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wurde eine über 231 qm große Wohnung für eine Miete von etwa 100 EUR monatlich überlassen. Zu der Wohnung gehörten auch ein Schwimmbad mit Umkleide-, Sanitär- und Technikräumen sowie 2 Tiefgaragenstellplätze. Die AG ermittelte hierfür eine Kostenmiete von etwa 2.450 EUR monatlich (einschl. TG/Schwimmbad, darin 8 EUR/qm für die Wohnung) und führte dementsprechend den Lohnsteuerabzug durch. Ferner gewährte die AG 5 Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu einer Rentenversicherung (freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk). Die Zuschüsse waren auf die Höhe der Arbeitgeberanteile bei gesetzlicher Rentenversicherungspflicht beschränkt. Bei 3 Betroffenen sollten spätere Rentenzahlungen auf Ruhegehälter der AG angerechnet werden. Die AG behandelte die Zuschüsse als steuerfrei. Das Finanzamt wollte die Miete nach der Mietrichtwerttabelle (ca. 11,50 EUR/qm) ansetzen und sah die Zuschüsse als steuerpflichtig an. So traf man sich vor dem FG.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die AG obsiegte in voller Höhe beim Ansatz der Kostenmiete, ohne dass das FG hierzu weitere Ausführungen machen musste, denn man hatte sich in der mündlichen Verhandlung geeinigt. So bleibt die Erkenntnis, dass eine Kostenmiete zum Ansatz kommen kann, wenn eine realistische Marktmiete für teure Objekte nicht erzielbar ist. Hinsichtlich der Zuschüsse zur Rentenversicherung konnte sich die AG in 3 der 5 Fälle freuen. Zwar führe die Entrichtung der freiwilligen Beiträge grundsätzlich zu Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erlange. Ein geldwerter Vorteil sei aber wegen eines eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen, soweit die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet würden.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Die Aussagen zum eigenbetrieblichen Interesse bei Zahlung in die Rentenkasse unter Anrechnung auf Versorgungsbezüge des Arbeitgebers liegen im Trend der Rechtsprechung. Bereits 2006 hatte der Bundesfinanzhof bei einem Kirchenbeamten ebenso geurteilt.</p>
<ol>
<li><strong>Können Verluste aus Übungsleitertätigkeiten steuerlich      geltend gemacht werden?</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernproblem</strong><br />
Einnahmen aus sog. nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit bleiben bis zu einem Betrag von 2.100 EUR von der Einkommensteuer befreit. Hierunter fallen nicht nur Übungsleiter (wie der Name vermuten lässt), sondern auch Sport- und Musiklehrer, sowie sonstige nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder bei der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Zudem ist Voraussetzung, dass die Beträge von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung gezahlt werden. Wird der Freibetrag von 2.100 EUR überschritten, können nur mit der Tätigkeit zusammenhängende Ausgaben abgezogen werden, die den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Damit soll eine Doppelberücksichtigung von Ausgaben verhindert werden. Über die Auslegung der Vorschrift gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen, wenn ein Überschuss der Ausgaben vorliegt, während die Einnahmen unter dem Freibetrag bleiben. Kann dann ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden?</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der hauptberuflich bei einem Steuerberater angestellte Betriebswirt war nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR. Dem standen Ausgaben von 2.417 EUR gegenüber, so dass sich rechnerisch ein Verlust von 1.289 EUR ergab, den der Übungsleiter zum Abzug bringen wollte. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Demnach sei eine Verrechnung mit Ausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 EUR überschritten. Weil das hier nicht der Fall war, setzte das Finanzamt die Einkünfte mit 0 EUR an. Zum Glück war der Tänzer auch im Hauptberuf begnadet und zog vor das Finanzgericht (FG).</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Übungsleiter Recht. Zwar stelle der Gesetzeswortlaut klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei, damit kein doppelter steuerlicher Vorteil eintrete. Bei der Sachlage im Streitfall sei aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung erreicht werden solle, keinesfalls eine Schlechterstellung. Nur eine Verlustberücksichtigung werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht, zumal hierdurch im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter das gleiche Ergebnis erzielt würde.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Ob der Tänzer hier noch einmal vor dem BFH glänzen muss, steht noch nicht fest, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.</p>
<ol>
<li><strong>Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche      Belastungen abziehbar</strong></li>
</ol>
<p><strong>Rechtslage</strong><br />
Die Kosten eines Zivilprozesses waren bisher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Lediglich bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen wurden Ausnahmen anerkannt. Unter Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Zivilprozesskosten nunmehr unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Prozessführung nicht als mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin war im Jahr 2004 arbeitsunfähig erkrankt und hatte von ihrer Krankenversicherung das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Im Jahr 2005 wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit der Klägerin eingetreten war. Die Krankenversicherung stellte daraufhin ihre Zahlungen des Krankengeldes mit der Begründung ein, dass die Leistungspflicht 3 Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Die Klägerin vertrat eine andere Auffassung und erhob erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 EUR machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies den Rechtstreit wegen geänderter Rechtsauffassung zurück. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bislang nicht als &#8220;zwangsläufige größere Aufwendung&#8221; im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschrift über außergewöhnliche Belastungen beurteilt, denn der Streit unterlag grundsätzlich der Disposition der Parteien. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips rückt die Rechtsprechung nunmehr hiervon ab. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht hat nunmehr zu entscheiden, ob die damalige Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Das Regel-Ausnahmeverhältnis wurde durch diese erfreuliche Rechtsprechungsänderung umgekehrt. Erscheint der Erfolg eines Zivilprozesses ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nunmehr stets in der Einkommensteuererklärung in Ansatz zu bringen. Dies dürfte zumindest im Fall der anwaltlichen Vertretung die Regel sein.</p>
<ol>
<li><strong>Geburtstagsfeiern mit Mitarbeitern/Geschäftspartnern in      der Regel privat veranlasst</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernproblem</strong><br />
Oftmals werden Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit persönlichen Ereignissen getätigt. Hierbei ist dann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Bei der Bewirtung von Kollegen im Zusammenhang mit Feiern für Abschied, Jubiläum, Weihnachten, Jahresabschluss oder Versetzung sieht der Bundesfinanzhof (BFH) durchaus einen betrieblichen Charakter. Bei einem runden Geburtstag aber hört die Feierlaune beim Finanzamt auf.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ingenieurgesellschaft wurde 60 Jahre alt und ließ sich nicht lumpen. So lud er mit einem netten Vers die Mitarbeiter des Unternehmens in ein Burghotel zu einer Feier ein: &#8220;Wird Mann wird Frau bald 60 Jahre &#8211; es gilt für alle Jubilare: den Runden feiert man ganz groß, denn Kneifen ist charakterlos. Und dazu ist es angeraten, recht viele Gäste einzuladen. So ist es gute alte Sitte, der schöne Ruf sonst etwas litte&#8221;. Zuletzt bat er die Kollegen im Schreiben auf dem Briefkopf des Unternehmens darum, ihn bei &#8220;diesem schweren Schritt&#8221; zu unterstützen. Dem Aufruf folgten 117 Personen, davon 18 Geschäftspartner und lediglich 6 Verwandte. Die große Beliebtheit des Geschäftsführers färbte jedoch nicht auf das Finanzamt ab, denn dieses wollte die Rechnung von über 6.000 EUR nicht als Werbungskosten anerkennen. So ging es zum Finanzgericht. Ob es dort weiterhalf, dass im gleichen Jahr seine 35jährige Betriebszugehörigkeit dazukam?</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das FG Münster nimmt u. a. den Einladungstext zum Anlass, eine private Veranlassung der Feier zu unterstellen. Denn hier fehlten ebenso Aussagen zur Betriebszugehörigkeit, wie auf der Gästeliste. Zudem wurde dem 60jährigen vorgehalten, in dem Einladungsschreiben persönlich (und nicht als Unternehmensvertreter) aufgetreten zu sein, Gästeliste und Inhalt der Einladung nicht mit den beiden anderen Geschäftsführern abgestimmt zu haben und die Veranstaltung nicht auf dem Betriebsgelände, sondern auf einer Burg (und dann noch mit überdurchschnittlich 55,43 EUR je Person) durchgeführt zu haben. Der Tatsache, dass außer 6 Verwandten nur Betriebsangehörige und Geschäftspartner an der Veranstaltung teilnahmen, wollte das FG nicht die gewünschte Bedeutung beimessen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Ob das Urteil angesichts des mittlerweile aufgeweichten Aufteilungsverbots noch stimmig ist, erscheint fragwürdig. Will man Streit vermeiden, bietet der Einladungstext erste Möglichkeiten für einen günstigeren Ausgang.</p>
<ol>
<li><strong>Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung      steuerlich absetzbar</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernproblem</strong><br />
Um die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers hat es bereits in der Vergangenheit häufig Streit gegeben. Das gilt erst recht, wenn das Arbeitszimmer nicht eindeutig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch auch in diesen Fällen ein steuerlicher Abzug bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 EUR möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt sein. Kritisch wurde es in der Vergangenheit immer dann, wenn das Arbeitszimmer räumlich nicht ausreichend von anderen privat genutzten Bereichen getrennt war. So konnten ein Fernseher oder eine Schlafcouch im Arbeitszimmer durchaus das Ende des steuerlichen Abzugs bedeuten. Schuld daran war das streng ausgelegte Aufteilungsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen. Dass hieran noch festgehalten werden kann, bezweifelt jetzt das Finanzgericht (FG) Köln.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Betreiber einer Werkstatt nutzte einen Teil seines angemieteten Einfamilienhauses für Bürotätigkeiten und Kundenempfänge. Die betriebliche Nutzung beschränkte sich auf das Erdgeschoß, in dem er die Ecke eines Raums mit Schreibtisch und Büroregalen ausstattete. Der Raum war durch ein Regal von einem Bereich getrennt, in dem sich Sofa, Couch- und Esstisch, Stühle und Fernseher befanden. Daran grenzte die Küche, so dass anzunehmen war, es handele sich hierbei um das Wohnzimmer, zumal sich in den anderen Räumen des Hauses nur Schlafzimmer befanden. Das Finanzamt wollte daher den Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht anerkennen und befand sich auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, obwohl die betriebliche (Mit-)Benutzung unstreitig war.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das FG Köln nimmt die Änderung der Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit dem Abzug von gemischt veranlassten Reisekosten zum Anlass, auch im Streitfall einen Teilabzug der Kosten des Arbeitszimmers auszusprechen. So habe der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung den Grundsatz einer Aufteilung der Kosten geprägt und sich damit weg vom Aufteilungsverbot bewegt. Der abzugsfähige Anteil der Kosten sei ggf. zu schätzen. Im Zusammenhang mit der Aufteilung von Reisekosten hatte der BFH keine Bedenken geäußert, von einem hälftigen Abzug sämtlicher Kosten auszugehen, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab erkennbar sei. Dieser Aufteilung folgten die Finanzrichter jetzt auch im Fall des Arbeitszimmers.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (und ist bereits eingelegt), zumal das FG Baden-Württemberg vor kurzem eine Aufteilung rechtskräftig abgelehnt hatte. Die Tendenz der Rechtsprechung bleibt aber erfreulich, denn die Abkehr vom Aufteilungsverbot setzt sich fort.</p>
<ol>
<li><strong>Schenkweise Übertragung eines Ferienhauses unter      Ehegatten ist steuerpflichtig</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernfrage</strong><br />
Das private Familienwohnheim kann wegen einer sachlichen Steuerbefreiung zu Lebzeiten jederzeit schenkungsteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen schenkweise übertragen werden. Grund für diese Steuerbefreiung ist die Privilegierung des Familienwohnheims als Mittelpunkt des familiären Zusammenlebens. Das Finanzgericht Münster hatte aktuell darüber zu befinden, ob die Steuerbefreiung für Familienwohnheime auch auf Ferienhäuser Anwendung finden kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger hatte seiner Ehefrau ein Ferienhaus geschenkt, das von der Familie während der Ferienaufenthalte regelmäßig genutzt wurde; Fremdvermietungen erfolgten nicht. Das beklagte Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wogegen sich der Kläger mit der Begründung wandte, auch für die Übertragung des (Familien)Ferienhauses sei die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu gewähren. Das Ferienhaus werde, wie das Familienheim auch, wegen eines bestehenden Hausmeisterdienstes ganzjährig zur Wohnnutzung bereit gehalten und sei für die Belange der täglichen Lebensführung eingerichtet. Weitere Anforderungen an den Begriff des &#8220;Familienwohnheims&#8221; stelle das Gesetz nicht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, ließ aber aus Gründen der Rechtsfortbildung die Revision zu. Das Gericht folgte den Verwaltungsanweisungen, wonach ein Familienwohnheim nur dann vorliegt, wenn der geschenkte Grundbesitz neben der ausschließlichen Nutzung zu familiären Wohnzwecken den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht nur als Feriendomizil genutzt wird. Der im Gesetz enthaltene Begriff des &#8220;Familienwohnheims&#8221; sei entsprechend ergänzend auszulegen. Vor diesem Hintergrund sei das Ferienhaus nicht als der Mittelpunkt familiären Lebens, sondern als reines, nicht begünstigtes Feriendomizil einzustufen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Ungeachtet der Tatsache, dass die Revision zugelassen worden ist, dürfte die Entscheidung Bestand haben. Sie entspricht nicht nur den Verwaltungsanweisungen sondern auch der herrschenden Meinung. Ungeachtet dessen sollten betroffene Veranlagungsfälle offen gehalten werden bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.</p>
<ol>
<li><strong>Alkohol am Arbeitsplatz: Risiko für Versicherungsschutz      und Hinterbliebenenrente</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernfrage/Rechtslage</strong><br />
Arbeitsunfälle, einschließlich Unfällen auf dem Weg zur und von der Arbeit, sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das Landessozialgericht Darmstadt hatte in einem besonders schwerwiegenden Fall des Alkoholkonsums während der Arbeit darüber zu befinden, ob der Versicherungsschutz insgesamt verweigert werden kann, wenn den Arbeitnehmer die alleinige Schuld am Unfall trifft.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Ein Arbeitnehmer hatte zum Zeitpunkt seines tödlichen Unfalls auf der Heimfahrt von der Arbeit 2,2 Promille Alkohol im Blut, war also absolut fahruntüchtig. Beim Arbeitgeber galt ein Alkoholverbot. Die Ermittlungen ergaben, dass allein die absolute Fahruntüchtigkeit Unfallursache gewesen war. Aufgrund dieser Tatsache wurden der Familie die Leistungen aus der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung (Unfallversicherung) versagt. Hiergegen wandte sich die Ehefrau, insbesondere mit der Begründung, dass es im Betrieb üblich gewesen sei, Alkohol zu trinken.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Landessozialgericht Darmstadt wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zu. Es sei zulässig, die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt zu versagen, wenn ein Alleinverschulden des Arbeitnehmers an dem Unfall vorliege. Auch der Arbeitgeber könne nicht mit zur Verantwortung gezogen werden, da der Genuss von Alkohol stets eine private Entscheidung des eigenverantwortlich handelnden Versicherten sei und der Alkoholkonsum nicht zu einer betrieblichen Tätigkeit gehöre. Im Übrigen seien im Betrieb auch nur alkoholfreie Getränke angeboten worden. Eine Pflicht des Arbeitgebers zum Unterbinden von Alkoholkonsum bestehe nicht.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Die Revision bleibt abzuwarten. Nicht ausgeurteilt, aber wohl anders zu entscheiden, ist der Fall, wenn es sich um einen alkoholkranken Arbeitnehmer handelt. Inwieweit und in welchem Grad hier eine Mitverursachung durch Dritte anzunehmen wäre, die dann jedenfalls nicht zum vollen Verlust der Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung führen würde, bleibt ebenfalls abzuwarten. Einstweilen verbleibt es dabei, dass die Alleinverantwortung für einen Unfall zum vollständigen Verlust der gesetzlichen Versicherungsansprüche führen kann.</p>
<ol>
<li><strong>Ein Buch als Kündigungsgrund?</strong></li>
</ol>
<p><strong>Rechtslage</strong><br />
Wenn Arbeitnehmer Bücher schreiben und diese einen engen Bezug zum Arbeitsplatz aufweisen, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis empfindlich gestört wird. Die (vermeintliche) Kunstfreiheit steht dann im direkten Gegensatz zum Betriebsfrieden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in einer solchen Konstellation zu dem Buch &#8220;Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht&#8221; zu entscheiden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Ein seit langem beschäftigter Arbeitnehmer, und Mitglied des Betriebsrats des Unternehmens, hatte einen Roman über den Arbeitsalltag geschrieben. Dabei hatte er unter anderem einem &#8220;fiktiven&#8221; Kollegen Rauschmittelkonsum vorgeworfen, den &#8220;fiktiven&#8221; Juniorchef als entscheidungsunwilligen Feigling tituliert und der &#8220;fiktiven&#8221; Chefin die intellektuelle Kapazität abgesprochen. Sein Buch bot er Kollegen während der Arbeitszeit zum Kauf an. Nachdem der Arbeitgeber hiervon und vom Inhalt des Buches Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Roman beleidigende, sexistische und ausländerfeindliche Inhalte habe, die Romanfiguren tatsächlichen Personen nachempfunden gewesen seien und durch das Buch der Betriebsfrieden unwiederbringlich zerstört worden sei. Allerdings musste der Arbeitgeber einräumen, dass die im Roman überspitzt dargestellten Verhältnisse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Der Arbeitnehmer berief sich auf die Kunstfreiheit und erhob Kündigungsschutzklage.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht, ließ jedoch angesichts des Spannungsfeldes zwischen Betriebsfrieden einerseits und Kunstfreiheit andererseits ausdrücklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. In seiner Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass es sich um einen fiktiven Roman handele und selbst der Arbeitgeber eingestehen müsse, dass die Verhältnisse überspitzt gezeichnet seien. Die Kunstfreiheit überwiege, zumal erst dann nicht mehr von einem fiktiven Roman ausgegangen werden könne, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird mit Spannung abzuwarten sein. Insbesondere die Tatsache, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur fristlosen Kündigung gegenüber einem seiner Mitglieder erteilt hatte, dürfte den Schluss zulassen, dass wenigstens betriebsintern jeder wusste, wer gemeint war. Auch wenn die Kunstfreiheit durch das Grundgesetz garantiert ist, wird man sich fragen müssen, ob guter Geschmack und Umgang im Arbeitsverhältnis nicht doch Berücksichtigung finden sollten.</p>
<ol>
<li><strong>Grunderwerbsteuer in NRW und Rheinland-Pfalz steigt von      3,5 % auf 5,0 %</strong></li>
</ol>
<p><strong>Hintergrund</strong><br />
Die Grunderwerbsteuer wird von den einzelnen Bundesländern erhoben. Sie besteuert Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit diese Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Stellung zu erlangen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Solche sonstigen Rechtsgeschäfte sind z. B. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren oder die Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft durch Übergang von mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter. Steuerschuldner sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen; meist wir in der Praxis die alleinige Entrichtung der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber vereinbart. Der Notar muss die von ihm beurkundeten Grundstückskaufverträge dem Finanzamt anzeigen, das sodann die Grunderwerbsteuer festsetzt. Die Länder NRW und Rheinland-Pfalz verbuchen jährlich jeweils rd. 200 Mio. EUR an Einnahmen durch diese Steuer.</p>
<p><strong>Erhöhung der Grunderwerbsteuer</strong><br />
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz derzeit noch 3,5 % von der Gegenleistung (Kaufpreis). In beiden Landtagen wird allerdings aktuell über eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer diskutiert. Ein Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen in NRW sieht für alle ab dem 1.10.2011 verwirklichten Erwerbsvorgänge eine Erhöhung von 3,5 % auf 5,0 % vor. In Rheinland-Pfalz soll die Grunderwerbsteuer erst zum 1.3.2012 um eineinhalb Prozent auf dann 5,0 % steigen. Es gilt als überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesetzesvorhaben zeitnah umgesetzt werden.</p>
<p><strong>Ausblick</strong><br />
Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer dient in erster Linie dem Ausgleich der angespannten Haushaltslagen in den beiden Bundesländern. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz erklärte, bewusst nicht den Jahresbeginn als Stichtag für die Erhöhung gewählt zu haben, um dem Steuerbürger entsprechend Zeit zu geben, sich auf die veränderten Umstände einzustellen. So viel Zeit wird den Steuerpflichtigen in NRW nicht bleiben. Hier gilt es, geplante Grundstücksverkäufe, Anteilsübertragungen oder Umstrukturierungsvorgänge unter Einbeziehung von grundstücksbesitzenden Gesellschaften zeitlich vorzuziehen und vor dem 1.10.2011 umzusetzen.</p>
<ol>
<li>ELENA-Verfahren steht vor dem Aus</li>
</ol>
<p><strong>Hintergrund</strong><br />
Mit dem elektronischen Entgeltnachweisverfahren (ELENA) wurden seit 2009 bisher alle Arbeitnehmer jeden Monat verpflichtet, neben den Meldungen für die Lohnsteuer und zu den Sozialversicherungsträgern, eine große Anzahl weiterer, auch persönlicher Daten, elektronisch mitzuteilen. Dabei war ohne Bedeutung, ob die mitgeteilten Daten überhaupt einmal benötigt würden. Zweck des Verfahrens war der Aufbau einer der größten Datenspeicher Deutschlands. Bis zuletzt bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens; das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ELENA befassen.</p>
<p><strong>ELENA-Verfahren wird eingestellt</strong><br />
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Arbeit und Soziales haben sich im Juli 2011 geeinigt, das ELENA-Verfahren schnellstmöglich endgültig einzustellen. Begründet wird dies in erster Linie mit der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Es hatte sich herausgestellt, dass dieser für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich gebotene Sicherheitsstandard in absehbarer Zeit nicht flächendeckend hätte verbreitet werden können. Dies wäre aber entscheidend für den Erfolg des Verfahrens gewesen.</p>
<p><strong>Ausblick</strong><br />
Die Bundesregierung wird nunmehr dafür sorgen müssen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bisher bestehenden Meldepflichten entlastet werden. Dazu muss zunächst ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt werden, was in Kürze geschehen soll. Denn das Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht, wenn es dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt. Trotzdem soll die Datenerhebung nicht umsonst gewesen sein: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigte an, ein Konzept zu entwickeln, um die bereits bestehende Infrastruktur von ELENA und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung zu nutzen.</p>
<ol>
<li><strong>Schadensbegrenzung bei krankheitsbedingter      Urlaubsabgeltung</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernfrage</strong><br />
Urlaubsansprüche, jedenfalls die gesetzlichen Mindestansprüche, die ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht geltend machen kann, bleiben erhalten und sind abzugelten; so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Darüber hinaus entsteht der Urlaubsanspruch auch dann, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit werden Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko für die Arbeitgeber. Beim Europäischen Gerichtshof ist jetzt ein Verfahren anhängig, in dem zu klären ist, ob diese sich perpetuierende Kette von wachsenden und im Zweifel abzugeltenden Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten begrenzt werden kann. Die Generalanwältin beim EuGH hat sich dafür ausgesprochen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger des deutschen Ursprungsverfahrens war 2002 nach einem Infarkt arbeitsunfähig erkrankt; allerdings einigten sich die Parteien erst 2008 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eingeklagt hatte er die Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2002 bis 2008. Das zuständige Landesarbeitsgericht legte nun dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Entscheidung vor, ob das Europäische Recht eine Ansammlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen über mehrere Jahre hinweg gebiete und ob es den Mitgliedstaaten gestattet sei, eine zeitliche Begrenzung für diese Ansprüche von 18 Monaten vorzusehen.</p>
<p><strong>Die Auffassung der Generalanwaltschaft</strong><br />
Zwar lehnt es die Generalanwaltschaft (wie der Europäische Gerichtshof auch) ab, dass Urlaubsabgeltungsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer insgesamt verfallen können. Sie hält aber eine zeitliche Begrenzung des Anwachsens solcher Ansprüche auf 18 Monate für zulässig. Eine entsprechende zeitliche Begrenzung stehe im Einklang mit Unionsrecht und schütze den Arbeitnehmer ausreichend. In Ermangelung einer europäischen Regelung sei es daher den Mitgliedstaaten möglich, entsprechende Begrenzungsregelungen vorzusehen.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong><br />
Die Auffassung der Generalanwältin ist zu begrüßen; ob der Europäische Gerichtshof ihr folgt, bleibt abzuwarten. Denn in seiner Entscheidung wird sich das Gericht mit der deutschen Urlaubssystematik beschäftigen müssen. Insbesondere wird er sich wohl zu Fragen der Abgrenzung von Erholungs- und Krankheitsurlaub sowie zu Fragen der Grenzen für die Abgeltung gesetzlicher Urlaubsansprüche im Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen äußern müssen.</p>
<ol>
<li><strong>Ausschluss von Kindern besser verdienender Eltern aus      Familienversicherung ist verfassungsgemäß</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Kinder miteinander verheirateter Eltern von sind von Gesetzes wegen von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Durch die Regelung werden verheiratete Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen gegenüber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei ihnen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2003 entschieden, dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Rechtsprechung wurde nun bestätigt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbstständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die 4 gemeinsamen Kinder (die weiteren Beschwerdeführer) privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. Ihre gegen die Ablehnung der Krankenkasse erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten erfolglos. Auch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht war unbegründet.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Bundesverfassungsgerichts hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt durch die Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar. Es würde eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, turnusmäßig zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft &#8211; noch oder wieder &#8211; besteht. Diese Prüfung entfällt bei der Ehe, die ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand ist. Die gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung ist hinzunehmen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während nämlich der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der dies nicht ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln kann, kommt diese Möglichkeit den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zugute.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder. Diese verlangt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für die ca. 10 % privat versicherten Kinder, trifft aber keine Aussage dazu, ob Kinder auch dann im System der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert werden müssen, wenn ein Elternteil mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der das Einkommen des pflichtversicherten Ehegatten überschreitet, nicht pflichtversichert ist.</p>
<ol>
<li><strong>Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Häufig treffen Eheleute für den Fall einer Scheidung Vereinbarungen über das gemeinsame Vermögen. Bei einer solchen Vereinbarung die ein Wohnhaus betrifft, an dem beide Ehepartner einen Miteigentumsanteil haben und in der geregelt ist, dass der dort wohnen bleibende Ehegatte ein Ankaufsrecht für den anderen Miteigentumsteil bekommt, ist der Erwerb dieses Ankaufsrechts grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dies nicht für den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten gilt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin und ihr früherer Ehemann waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Nach der Scheidung im Jahre 1991 erwarb die Klägerin aufgrund eines vorher geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages ein Ankaufsrecht über den Miteigentumsanteil des Ehemannes. Als Kaufpreis vereinbart war die Hälfte des Verkehrswertes, berechnet auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts. Der 2003 verstorbene Ehemann wurde von seiner neuen Ehefrau beerbt. Diese einigte sich mit der Klägerin über den Erwerb des noch bestehenden Miteigentumsanteils. Das beklagte Finanzamt setzte für den Erwerbsvorgang Grunderwerbssteuer fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, der BFH hob das Urteil auf und wies das Finanzgericht an, zu prüfen, ob die Klägerin ihr Ankaufsrecht gegenüber dem Ex-Gatten oder dessen Erbin ausgeübt hatte.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Es kommt entscheidend darauf an, gegenüber wem die Klägerin einen Übereignungsanspruch hinsichtlich des Miteigentumsanteils begründet hat. Sofern bereits mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit dem ehemaligen Ehegatten ein solcher Anspruch entstanden wäre, entfiele die nochmalige Entstehung von Grunderwerbsteuer. Entgegenstehen könnte dem die unbestimmte Kaufpreisregelung im Vertrag, wobei es allerdings für die wirksame Ausübung eines Ankaufsrechts ausreicht, wenn der Kaufpreis nur bestimmbar ist. War die Ausübung jedoch nicht gegenüber dem Ex-Gatten, sondern erst gegenüber dessen zweiter Ehefrau wirksam, so wäre die Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtmäßig. Denn durch die Steuerbefreiungsvorschrift wird nicht der Erwerb vom Gesamtrechtsnachfolger begünstigt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus; geregelt werden soll eine Steuerbefreiung für die Vermögensauseinandersetzungen nach der Scheidung. Mit Ableben eines Ehepartners ist der Grund für die Steuerbefreiung erloschen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Ankaufsrechten im Falle einer Scheidung gilt nur zwischen den Ehepartnern und ist nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge ausdehnbar.</p>
<ol>
<li><strong>Steuerhinterziehung: besonders schwerer Fall ist stets      zu prüfen</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Steuerhinterziehung wird bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen reicht die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn gesetzlich normierte Regelbeispiele verwirklicht sind, d. h. z. B. Steuern in großem Ausmaß oder unter Verwendung falscher Belege hinterzogen werden (§ 370 Abs. 3 AO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in 2008 das Merkmal &#8220;großes Ausmaß&#8221; ausgelegt und dafür 2 Betragsgrenzen bestimmt: hat der Täter lediglich das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch den staatlichen Steueranspruch gefährdet, ist das Merkmal bei einer Hinterziehung von 100.000 EUR erfüllt. Erlangt der Täter ungerechtfertigt Zahlungen vom Finanzamt, liegt die Betragsgrenze bei 50.000 EUR. Dazu entschied der BGH nun, dass die Urteilsbegründung bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ergeben muss, ob Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden und weshalb trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall verneint wird.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der angeklagte Unternehmer tätigte in 2007 und 2008 durch Scheinrechnungen abgedeckte Schwarzein- und verkäufe von Telefonkarten. Hierbei hinterzog er Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2,2 Mio. EUR. Bei einigen Taten reichten die Hinterziehungsbeträge von 19.000 EUR bis 204.000 EUR; bei weiteren Taten lag der Hinterziehungsbetrag über 100.000 EUR. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. In den Entscheidungsgründen des Urteils war nicht erörtert worden, ob der Angeklagte Steuern &#8220;in großem Ausmaß&#8221; verkürzt hatte. Die Revision des Angeklagten blieb vor dem BGH erfolglos. Statt dessen entschieden die Richter, dass der Strafrahmen zugunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft war.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob bei den Hinterziehungsbeträgen ab 100.000 EUR das gesetzliche Merkmal &#8220;in großem Ausmaß&#8221; gegeben war. Darüber hinaus hätte bei Bejahung dieses Regelbeispiels auch das Vorliegen eines besonders schweren Falles angenommen werden müssen. Die Umstände, die das Regelbeispiel begründen, dürfen nicht unberücksichtigt bleiben, sondern müssen im Vordergrund der Abwägung stehen. Weil das Landgericht das Regelbeispiel gar nicht erst geprüft hat, konnte es auch nicht erörtern, ob die deswegen gebotene Anwendung des erschwerten Strafrahmens durch Milderungsgründe kompensiert wurde.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Das Urteil zeigt einmal mehr die harte Vorgehensweise gegen Steuersünder. Anlässlich der Zurechtweisung des Landgerichts für die unzureichende Prüfung des Straftatbestandes und des einschlägigen Merkmals des &#8220;großen Ausmaßes&#8221; wies der BGH noch auf Folgendes hin: die Bezahlung der geschuldeten Steuer ändert nichts an der Indizwirkung der Überschreitung der 100.000 EUR-Grenze für besonders schwere Fälle. Hierbei sei bereits berücksichtigt, dass es lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs komme.</p>
<ol>
<li><strong>Steuererstattung auf falsches Konto wirkt nicht      schuldbefreiend</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Haben Ehegatten vor ihrer Trennung in einer gemeinsamen Steuererklärung die Auszahlung etwaiger Steuererstattungsbeträge auf ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto beantragt, hat die Zahlung des gesamten Erstattungsbetrages auf ein der Ehefrau zuzurechnendes Konto in Höhe des hälftigen Anteils keine schuldbefreiende Wirkung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger und seine Ehefrau wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In einer gemeinsamen Steuererklärung gaben sie an, dass Erstattungsbeträge auf ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto überwiesen werden sollen. Davon abweichend teilte die Ehefrau dem beklagten Finanzamt mit, dass die Bankverbindung unzutreffend sei und reichte eine auf sie lautende Kontoverbindung ein. Diese Erklärung trug eine weitere Unterschrift, die jedoch mit dem Schriftzug des Klägers nicht identisch war. Das Finanzamt überwies daraufhin den festgesetzten Erstattungsbetrag insgesamt auf das Konto der Ehefrau. Nach Trennung der Ehegatten bat der Kläger um Überweisung des Erstattungsbetrages auf sein Konto. Das beklagte Finanzamt stellte durch Abrechnungsbescheid fest, dass der Erstattungsanspruch durch Überweisung auf das Konto der Ehefrau erloschen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe des hälftigen Erstattungsbetrages statt. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (hier: § 37 Abs. 2 AO) ist derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Soweit im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist bei bestehender Ehe davon auszugehen, dass die Zahlung für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner erfolgte. Ebenso sind beide Ehegatten bei Überzahlung sodann erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist nach Köpfen aufzuteilen. Aufgrund der ausdrücklichen Anweisung in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung zur Zahlung auf das Konto des Ehemannes, durfte das Finanzamt den hälftigen Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto überweisen. Die schuldbefreiende Wirkung konnte mit dieser Überweisung nicht eintreten.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Bei zusammen veranlagten Ehegatten erfolgt die Zahlung während einer intakten Ehe grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld beider Ehegatten. Zahlungen während und nach der Trennung und/oder Scheidung erfolgen demgegenüber in der Regel auf die Einkommensteuerschuld des Zahlenden. In Zweifelsfällen sollte eine eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen werden.</p>
<ol>
<li><strong>Gewinnvortrag und Jahresüberschuss keine nachträglichen      Anschaffungskosten bei Veräußerung eines GmbH-Anteils</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (&gt; 1 %) an einer GmbH unterliegen zu 50 % (in 2004) der Steuerpflicht; Verluste ebenso. Ein Gewinn bzw. Verlust ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass der Gewinnanteil des Veräußerers einer solchen relevanten GmbH-Beteiligung preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils ist und etwaige Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse den Veräußerungsgewinn nicht mindern.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Parteien vereinbarten als Kaufpreis für einen zu übertragenden GmbH-Anteil den Betrag des darauf eingezahlten Stammkapitals und einer übernommenen Darlehensverbindlichkeit. Die GmbH hatte in der Vergangenheit Gewinne erwirtschaftet und diese auf neue Rechnung vorgetragen. Der klagende Verkäufer vertrat die Ansicht, dieser Bilanzgewinn stelle anteilig nachträgliche Anschaffungskosten für seinen GmbH-Anteil dar und beantragte, einen Verlust aus der Veräußerung seines Anteils zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem BFH erfolglos.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der BFH orientiert sich in seiner Entscheidung am handelsrechtlichen Begriff der Anschaffungskosten. Er führt aus, dass das Mitgliedschaftsrecht an einem GmbH-Anteil insbesondere den Gewinnvortrag und den erzielten Jahresüberschuss, über dessen Verwendung noch nicht beschlossen wurde, umfasst. Die streitigen Bestandteile Gewinnanteil und -vortrag stellen in diesem Fall deshalb keine besonderen nachträglichen Anschaffungskosten dar, sondern unselbstständige, preisbildende Bestandteile des veräußerten GmbH-Anteils. Der Erwerber der Anteile hat den Kaufpreis gerade auch dafür bezahlt, dass mit dem erworbenen Anteil der streitbefangene anteilige Gewinnvortrag und Jahresüberschuss mit übergeht.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Mit diesem Urteil hat der BFH den Anschaffungskostenbegriff in Bezug auf vorgetragene Gewinne bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils klar definiert. Vor einer Anteilsveräußerung sollten Überlegungen im Hinblick auf die thesaurierten Gewinne angestellt werden und diese ggf. durch Ausschüttungsbeschlüsse oder im Rahmen der Kaufpreisbemessung genutzt werden.</p>
<ol>
<li><strong>Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Vorauszahlungen sind mit der gegen beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag ist den Ehegatten anteilig zu erstatten.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides für die Einkommensteuer 2001 Vorauszahlungen in Höhe von rund 23.000 EUR. Bis Anfang 2002 lebte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau zusammen, später wurde die Ehe geschieden. Die Ehefrau beantragte 2003 die getrennte Veranlagung für das Jahr 2001. Der gegen den Kläger ergangene Einkommensteuerbescheid enthielt keine Anrechnung auf die Vorauszahlungen. Die festgesetzte Zahllast wurde vom Konto des Klägers abgebucht. In Folge erhielt der Kläger eine Erstattung des vollen Betrages der Vorauszahlungen. Das Finanzamt forderte nunmehr vom Kläger die Hälfte des ihm erstatteten Betrages zurück, da diese Vorauszahlungen der Ehefrau zuzurechnen wären. Hiergegen richtet sich die Klage.</p>
<p><strong>Entscheidung </strong><br />
Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger überwiegend Recht. Der Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Solange im Zeitpunkt der Vorauszahlung die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Bei Überzahlung sind beide Ehegatten somit jeweils zur Hälfte erstattungsberechtigt. Sind die Vorauszahlungen nicht bestimmungsgemäß auf die festgesetzten Steuern angerechnet worden, so ist die Vorauszahlung zunächst in Höhe des festgesetzten Betrages dem Ehegatten zu erstatten, auf dessen Schuld sie sonst anzurechnen gewesen wäre. Verbleibt nach Abrechnung der für beide Eheleute festgesetzten Steuern von den Vorauszahlungen noch ein Rest, ist dieser den Ehegatten anteilig zu erstatten.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Sofern einer der Ehegatten nur für sich selbst die Vorauszahlungen leisten will, ist eine genaue Leistungsbestimmung unerlässlich. Anderenfalls werden diese Vorauszahlungen der Ehegattengemeinschaft zu gleichen Teilen zugerechnet.</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td><strong>Unternehmer und Freiberufler</strong></td>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<ol>
<li><strong>&#8220;Whistleblowing&#8221; kann von Meinungsfreiheit      gedeckt sein</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernfrage</strong><br />
Als Whistleblowing im Arbeitsrecht bezeichnet man die Information über Missstände beim oder über den Arbeitgeber. (Anonymes) Whistleblowing kann beim Arbeitgeber im Rahmen interner Compliance gewollt sein; oftmals informieren Arbeitnehmer aber externe Dritte (zum Beispiel Behörden) unmittelbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem Whistleblowing-Fall, über die Zulässigkeit einer deswegen ausgesprochenen Kündigung zu befinden, nachdem die deutschen Arbeitsgerichte und das Verfassungsgericht die Kündigung für rechtmäßig gehalten hatten.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin war mittelbar beim Land Berlin als Altenpflegerin beschäftigt und hatte bereits mehrfach über Missstände in der Qualität der Pflege (zu wenig Personal, unzureichende Betreuung) informiert, die auch durch eine Medizinische Begutachtung der Einrichtung bestätigt wurden. Nachdem die Missstände nicht abgestellt wurden, erstattete sie Ende 2004 Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Er täusche eine qualitativ hochwertige Versorgung vor und lasse sich diese bezahlen, erbringe diese Leistung aber tatsächlich nicht. Darauf kündigte der Arbeitgeber fristlos.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte &#8211; gegen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die er aufgrund fehlender Kompetenz aber nicht aufheben kann &#8211; einen Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung fest und verurteilte den deutschen Staat zur Zahlung einer Entschädigung. Die Kündigung, die einen Eingriff in dieses Grundrecht darstelle, sei nicht gerechtfertigt. Zwar hätten die Vorwürfe rufschädigenden Charakter; es überwiege aber das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Missstände, insbesondere im Bereich der institutionellen Altenpflege. Erschwerend für den Arbeitgeber komme im Falle der Klägerin hinzu, dass diese im Vorfeld bereits erfolglos informiert habe und nicht leichtfertig falsche Tatsachen behauptet habe.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Zwar hat die Entscheidung keine Auswirkungen mehr auf das deutsche Rechtsverfahren; sie dürfte aber Signalwirkung für das deutsche wie europäische Arbeitsrecht haben. In Zukunft wird man das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers in Fällen des Whistleblowings regelmäßig an der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers sowie dem Grad der offen gelegten Missstände und den davon ausgehenden Gefahren zu messen haben.</p>
<ol>
<li><strong>Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz      &#8220;Praxisverkauf&#8221;</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernproblem</strong><br />
Veräußert ein Unternehmer seinen Betrieb, wird ein daraus entstehende Gewinn tarifbegünstigt besteuert, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden und damit die gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Veräußerers endet.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Inhaber einer angemieteten Praxisklinik mit voll ausgestatteten Operationsräumen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Durchführung von Kniegelenksoperationen. Er veräußerte die Praxis ohne das Inventar sowie seine Patientenkartei an einen Berufskollegen. Der Erwerber sollte auch in den bestehenden Mietvertrag für die Räume eintreten, was dieser aber ablehnte. Der Kläger eröffnete in der Nähe eine neue Privatpraxis, in der er sich schwerpunktmäßig der klassischen Orthopädie zuwandte. Operative Eingriffe in vermindertem Umfang führte der Kläger weiter in seinen alten Praxisräumen, deren Mietvertrag noch bestand, durch, da die neue Praxis selbst über keine Operationssäle verfügte. Das beklagte Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem &#8220;Praxisverkauf&#8221; als laufenden Gewinn mit der Begründung, der Kläger gehe weiterhin der gleichen freiberuflichen Tätigkeit nach und habe diese nicht in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eingestellt.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Finanzgericht (FG) Hamburg folgte der Ansicht des Finanzamtes. Die begünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen auf den Erwerber übertragen werden. Hierzu zählen in erster Linie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Patienten. Eine Übertragung ist nur dann gewährleistet, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungsfeld wenigstens für eine gewisse Zeit aufgibt und somit nicht in Konkurrenz zu der übertragenen Praxis tritt. Der Kläger hingegen eröffnete seine neue Praxis in unmittelbarer Nähe zur bisherigen Tätigkeitsstätte. Zudem veränderte er sein bisheriges Tätigkeitsfeld nicht grundlegend. Nach Auffassung des FG stellt der Wechsel von der operativen hin zur klassischen Orthopädie jedenfalls keine wesensmäßig veränderte Tätigkeit dar. Dass der Kläger seine Patientenkartei veräußert hat, reicht für die Annahme einer tarifbegünstigten Besteuerung des Gewinns nicht aus.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung setzt nicht voraus, dass der Veräußerer im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich jedwede unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit einstellt. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss diese aber von der bisherigen wesensverschieden sein. Die Rechtsprechung hat wesensverschiedene Tätigkeiten bei Ärzten z. B. nicht angenommen in Fällen eines Wechsels von einer allgemeinmedizinischen Praxis in eine Praxis für Naturheilkunde oder von einer Tätigkeit als Zahnarzt in den Bereich der Kieferchirurgie.</p>
<ol>
<li><strong>Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aktivierung von      Forderungen</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Gewinne sind in der Handels- und Steuerbilanz nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Danach sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen u. a. dann auszuweisen, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger, ein Versicherungsmakler, ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Mit einer Versicherungsgesellschaft hatte er einen Vertrag über Rückprämien bei günstigem Schadensverlauf abgeschlossen. Danach stand ihm für die von ihm vermittelten Kraftfahrzeug-Versicherungen ein Anspruch auf eine Prämie zu, wenn die Gesamtschadensquote 50 % nicht überschritt. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgten jeweils im Folgejahr. Für das Streitjahr 2001 ergab sich eine Schadensquote von 43 %. Die Rückprämie wollte der Kläger erst im Folgejahr als Einnahme erfassen. Das beklagte Finanzamt aktivierte die Forderung aber bereits zum Stichtag des abgelaufenen Jahres. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos; der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung der Vorinstanz.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der BFH führt aus, dass es für die Gewinnrealisierung ohne Bedeutung ist, ob am Bilanzstichtag bereits eine Rechnung erteilt worden ist oder ob die geltend gemachten Ansprüche erst noch abgerechnet werden. Im Streitfall war die wesentliche wirtschaftliche Ursache für das Entstehen des Anspruchs des Klägers auf Rückprämie darin zu sehen, dass die Gesamtschadensquote von 50 % nicht überschritten wurde. Dass diese Bedingung eingetreten ist, steht objektiv zum Ablauf des Bilanzstichtages fest. In seinem Entschluss stützt sich der BFH auf ein bereits von ihm entschiedenes Urteil, in dem die Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten gegen die GEMA bereits in demjenigen Wirtschaftsjahr zu aktivieren sind, in dem die Aufführung eines urheberrechtlich geschützten Werkes stattfindet.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Die vertraglichen Regelungen geben im Streitfall bereits einen Hinweis auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen am Bilanzstichtag und auf die Entstehung einer Forderung vor. Die Abrechnung im Folgejahr stellt lediglich eine subjektive Aufhellung dar.</p>
<ol>
<li><strong>Telekom-Tarifvertrag gilt auch für ehemalige Postler</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernfrage</strong><br />
Verweisen Arbeitsverträge auf Tarifverträge und kommt es während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dazu, dass dieses vom ursprünglichen Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, stellt sich regelmäßig die Frage, wie die ursprüngliche Verweisnorm zu verstehen ist. Möglich sind einfache Bezugnahmen, die in der Regel dazu führen, dass alte Tarifverträge erhalten bleiben, weil der neue Arbeitgeber Tarifnachfolger wird. Denkbar sind aber auch Wechsel im anwendbaren Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr zur Auslegung solcher Bezugnahmeklauseln in einem Fall zu entscheiden, in dem der ursprüngliche Arbeitsvertrag 27 Jahre zuvor geschlossen worden war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger war seit 1980 bei der Deutschen Bundespost und später nach deren Privatisierung im Jahre 1995 bei der Telekom beschäftigt. Aufgrund einer Verweisung in seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag fanden die Tarifverträge der Bundespost Anwendung, später wurden die Tarifverträge der Telekom auf das Arbeitsverhältnis angewendet. Schließlich ging das Arbeitsverhältnis des Klägers 2007 im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf eine Tochtergesellschaft der Telekom über, die lediglich ihren Haustarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwandte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Tarifvertrag der Telekom im Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs auf ihn anzuwenden sei und bekam Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Nach Ansicht der Richter ergibt sich die Tatsache, dass die Tarifverträge der Telekom und nicht der (schlechtere) Haustarifvertrag der Tochtergesellschaft auf den Kläger anzuwenden sind, aus der Verweisklausel seines ursprünglichen Arbeitsvertrags mit der Bundespost. Diese erfasse im Wege der Vertragsauslegung auch die Tarifverträge der Telekom, weil sie im Rahmen der Privatisierung Tarifnachfolger der Bundespost geworden sei. Nicht mehr möglich sei es aber, die ursprüngliche Verweisungsklausel dahingehend auszulegen, dass auch Tarifverträge von Tochtergesellschaften zur Anwendung gelangten. Dies sei bei der Privatisierung gar nicht abzuschätzen gewesen. Im Übrigen sei es nicht möglich, die reine Verweisklausel in eine Tarifwechselklausel umzudeuten.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung von Verweisklauseln in Arbeitsverträgen. Die Problematik ist offensichtlich nicht nur auf ehemalige Staatsbetriebe beschränkt. Vergleichbare Situationen der Tarifnachfolge können auch eintreten, wenn Unternehmen umgewandelt werden.</p>
<ol>
<li><strong>Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen      ausgeschiedenen Gesellschafter</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter im Rahmen der Verlustausgleichshaftung (§ 739 BGB) verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Parteien waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck die Führung einer Gaststätte war, je zur Hälfte beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen solle. Zum 31.12.1994 betrachteten die Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis als beendet, nachdem der Beklagte nicht mehr in der Gaststätte erschien. Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der GbR zum 31.12.1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von rund 132.000 DM aus. Das negative Kapitalkonto des Beklagten betrug rund 40.000 EUR. Der Kläger führte bis zur Beendigung des Mietvertrages die Gaststätte als Einzelkaufmann weiter. Die Klage auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Beklagten erhob der Kläger im Juli 2004. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der geltend gemachte Nachschussanspruch nach den Vorschriften des HGB (§ 159) innerhalb von 5 Jahren seit der Auflösung der GbR verjährt sei.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab wieder dem Kläger Recht. Gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Fehlbetrages griff die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Der Beklagte war durch konkludente Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit war das Gesellschaftsvermögen dem Kläger satzungsgemäß angewachsen. Im Fall einer Fortsetzungsklausel kann das Ausscheiden eines Gesellschafters zu einer Fehlbetragshaftung (§ 739 BGB) führen. Eine entsprechende Anwendung der Außenhaftung des ausscheidenden Gesellschafters bzw. der 5-jährigen Anspruchsverjährung (§§ 159, 160 HGB) kommt hingegen nicht in Betracht. Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit auch nicht geboten. Für den geltend gemachten Anspruch ist daher die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB einschlägig (§ 195 BGB i. d. F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2002; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB).</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Der BGH bestätigte seine Meinung und erteilte den Kritikern eine eindeutige Absage für die Annahme einer 5-jährigen Verjährungsfrist bei der Verlustausgleichshaftung. Ansprüche auf Ausgleich etwaiger Fehlbeträgen gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter sind daher frühzeitig geltend zu machen.</p>
<ol>
<li><strong>Müssen sich Betriebsratsmitglieder für jede Tätigkeit      abmelden?</strong></li>
</ol>
<p><strong>Kernaussage</strong><br />
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner üblichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrnimmt, ist in der Regel verpflichtet, sich zuvor bei seinem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck dieser Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass eine vorherige Abmeldepflicht dann nicht besteht, wenn eine vorübergehende und anderweitige Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Bei der Arbeitgeberin, einem Marktforschungsunternehmen der Automobilbranche mit ca. 220 Arbeitnehmern, war ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet worden. Dieser war, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin, der Ansicht, seine Mitglieder treffe generell keine Pflicht, sich vor jeder Betriebsratstätigkeit beim jeweiligen Vorgesetzten abzumelden. Der Betriebsrat begehrte die diesbezügliche gerichtliche Feststellung mit der Begründung, das einzelne Mitglied müsse selbst entscheiden können, ob die ausgefallene Arbeit nachgeholt werden könne. Bei lediglich kurzen Arbeitsunterbrechungen sei eine Abmeldung überhaupt nicht geboten. Der Betriebsrat unterlag mit dem Feststellungsantrag in allen Instanzen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das BAG wies den im Übrigen zu weit gefassten Antrag mit dem Hinweis ab, die umstrittene Abmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds könne weder generell verneint noch bejaht werden. Hier hänge es immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die Meldepflicht des Betriebsratsmitglieds diene gerade dazu, dem Arbeitgeber die Organisation des Betriebsablaufs zu ermöglichen und den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung von Relevanz. Komme daher eine vorübergehende Umorganisation der Arbeit nicht in Betracht, entfalle auch die Meldepflicht. Das BAG wies ferner darauf hin, dass ein Betriebsratsmitglied bei unterlassener Abmeldung verpflichtet ist, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Generelle Klarheit bringt das Urteil wegen der Erforderlichkeit einer jeweiligen Einzelprüfung nicht. In Zweifelsfällen sollte daher möglichst vor der Betriebsratstätigkeit eine Abmeldung beim Vorgesetzen erfolgen.</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td><strong>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</strong></td>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<ol>
<li><strong>Gründe für den Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers </strong></li>
</ol>
<p><strong>Rechtslage</strong><br />
Bei der Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer einer GmbH hat diese in der Anmeldung zum Handelsregister zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Als Geschäftsführer ist generell ungeeignet, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Katalog- Straftaten (z. B. Insolvenzstraftaten) in den letzten 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Zur Bestimmung dieser 5-Jahresfrist ist die Rechtskraft des Urteils maßgeblich. Jede Bestellung zum Geschäftsführer in diesem Zeitraum ist unheilbar wirkungslos. Jede nach Bestellung zum Geschäftsführer eintretende Amtsunfähigkeit führt zum sofortigen Amtsverlust.</p>
<p><strong>Sachverhalt </strong><br />
Eine GmbH meldete die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister an. Dieser versicherte in der notariell beurkundeten Anmeldung, dass keine Umstände vorlägen, aufgrund derer er nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre. In der Anmeldung hieß es wörtlich: &#8220;Während der letzten 5 Jahre erfolgte im Inland (bzw. im Ausland wegen mit nachstehenden Taten vergleichbaren Straftaten) keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten….&#8221;. Das Registergericht verweigerte die Eintragung, weil die Versicherung nicht auf den später liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer erfolgten Verurteilung abstellte. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Rechtsbeschwerde zurück. Geschäftsführer kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer im GmbH-Gesetz genannten Straftaten verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss von 5 Jahren gilt seit Rechtskraft des Urteils. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, dem damit verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufswahl und Berufsausübung sowie aus verfassungsrechtlichen Gründen der Unschuldsvermutung. In der Formulierung der Versicherung muss sich niederschlagen, dass das Bestellungshindernis zeitlich an die Rechtskraft der Verurteilung anknüpft.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
In der Formulierung der Versicherung des Geschäftsführers sollte stets aufgenommen werden, dass keine &#8220;rechtskräftige&#8221; Verurteilung erfolgte oder der Geschäftsführer &#8220;noch nie&#8221; wegen der genannten Straftaten verurteilt wurde.</p>
<ol>
<li><strong>E-Bilanz: Pilotphase beendet, maximale Übergangszeit      bis 1.1.2015</strong></li>
</ol>
<p><strong>Grundlage der E-Bilanz</strong><br />
Das Steuerbürokratieabbaugesetz sieht die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 vor. Hierfür wurde eine Taxonomie entwickelt, die ein amtliches Datenschema für Jahresabschlussdaten darstellt. Von Februar bis April 2011 wurde eine Pilotphase durchgeführt, deren Ergebnisse am 16.8.2011 vorgestellt werden sollen.</p>
<p><strong>Problem</strong></p>
<p>Der Anwendungszeitpunkt wurde bereits aufgrund von organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine Einführung der E-Bilanz ab 2011 sprachen, um ein Jahr verschoben. Am 1.7.2011 wurde ein überarbeiteter Entwurf des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz veröffentlicht, der neue zeitliche Regelungen enthält.</p>
<p><strong>Zeitliche Anwendung</strong><br />
Die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind grundsätzlich erstmals für das Kalenderjahr 2012 (Erstjahr) sowie bei einem vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 (Erstjahr) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Im Erstjahr wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform abgegeben werden. Die Entwurfsfassung enthält darüber hinaus eine Härtefallregelung, die eine elektronische Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, vorsieht. Diese gilt allerdings nur für inländische Unternehmen, die ausländische Betriebsstätten haben, für ausländische Unternehmen, die inländische Betriebsstätten haben sowie für steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Vereine) und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art. Für die Übergangszeit sind deren Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen in Papierform abzugeben.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong><br />
Die Vorbereitungen für die Einführung der E-Bilanz sollten trotz eines weiteren Verschonungsjahres (bzw. 3 Jahre für o. g. Unternehmen) nicht zu weit hinausgeschoben werden. Nach der Präsentation der Ergebnisse der Pilotphase am 16.8.2011 könnte die Verabschiedung der Entwurfsfassung des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz erfolgen.</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="24" valign="top">1.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Das   Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 ist jedenfalls bis 2007 nicht   verfassungswidrig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der   Solidaritätszuschlag zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen   Einheit entstandenen finanziellen Belastungen dienen. Dieser verfolgte Zweck   ist auch nach der Laufzeit von bis dahin 13 Jahren nicht erreicht. Erst wenn   der Zweck erreicht ist und die Abgabe zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke   dient, kann der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>In   den beiden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten eine Rechtsanwältin   und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags als   Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für die Jahre 2005   bzw. 2007 geklagt. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass der   Solidaritätszuschlag von Anfang an verfassungswidrig sei, mindestens aber   durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden ist. Die Finanzgerichte wiesen   die Klagen jeweils ab. Auch vor dem BFH hatten die Klägerinnen keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   Bund darf den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen-   bzw. Körperschaftsteuer erheben. Die Abgabe höhlt wegen ihrer Höhe (Aufkommen   im Jahr 2005 ca. 10,3 Mrd. EUR, im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. EUR) nicht die dem   Bund und den Ländern gemeinsam zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer   aus, sondern steht hierzu in einem angemessenen Verhältnis. Das   Solidaritätszuschlagsgesetz musste auch nicht von Anfang an befristet werden,   die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnen oder eine konkrete   Zweckbindung der Einnahmen festlegen. Durch Zeitablauf ist das   Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig   geworden, denn an der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteiligt   sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter   sinkenden Beträgen. Der mit der Einführung verfolgte Zweck ist daher   weiterhin einschlägig. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke   ist zumindest bis zum Jahr 2007 nicht auszugehen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Sofern   Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ab 2007 mit dem Antrag auf Ruhen   des Verfahrens unter Hinweis auf die nunmehr vom BFH entschiedenen Verfahren   eingelegt wurden, dürften diese nunmehr als unbegründet zurückgewiesen   werden. Die Urteile verdeutlichen jedoch, dass der Solidaritätszuschlag   zumindest zukünftig verfassungswidrig werden könnte.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">2.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die   Folgen</strong></p>
<p><strong>Rechtslage</strong></p>
<p>Wer   in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist, ist   Pflichtmitglied in den gesetzlichen Sozialversicherungen und damit gesetzlich   pflichtversichert. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dabei in der   Regel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in persönlicher und   wirtschaftlicher Abhängigkeit in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers   eingegliedert ist. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nunmehr über   die versicherungsrechtlichen Folgen eines nur zum Schein eingegangenen   Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Vater der nicht krankenversicherten Klägerin hatte diese in seinem   Imbiss-Betrieb angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 405   EUR (und lag damit mit 5 EUR im Bereich der Sozialversicherungspflicht) bei   einer Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie wurde versicherungspflichtig   angemeldet, was damit begründet wurde, dass sie, wie jeder andere   Arbeitnehmer, insbesondere weisungsgebunden beschäftigt werde. Darüber hinaus   müsse ohne die Mitarbeit der Tochter eine andere Arbeitskraft eingestellt werden.   Die für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zuständige Krankenkasse   wertete die Tätigkeit als Scheinarbeitsverhältnis und versagte die   Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen. Die Ansicht   der Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Bereits   das geringe Gehalt spreche gegen ein &#8220;normales&#8221; Arbeitsverhältnis.   Darüber hinaus sei die Tochter kurz nach dem Anmeldedatum wegen einer   schweren psychischen Krankheit stationär behandelt worden und längere Zeit   arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem   Schluss, dass das Arbeitsverhältnis allein deshalb begründet worden sei, um   die Tochter in den Genuss einer Krankenversicherung zu bringen. Ein   tatsächliches Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten sei hingegen   nicht gewollt gewesen. Wer eine Versicherungspflicht begründen wolle, sei   hierfür auch beweispflichtig. Diesen Beweis hätten die Klägerin und ihr Vater   nicht führen können.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Auch   wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages regelmäßig die   Sozialversicherungspflicht indiziert, kommt es dann nicht zur Mitgliedschaft   in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitsvertrag   offensichtlich nur abgeschlossen wird, um gegen Krankheit abgesichert zu sein.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">3.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Die   Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Flächen), die einem Landwirt   aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union   (GAP-Reform) zugewiesen wurden, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist   nicht nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht steuerfrei.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der   Durchschnittssatzbesteuerung. Nach der GAP-Reform stehen ihm   Zahlungsansprüche zu. Diese können grundsätzlich durch Verkauf oder jede   andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen veräußert werden. Der   Kläger verkaufte 18,58 Zahlungsansprüche für insgesamt 6.503 EUR. Der sich   hieraus resultierende Nettobetrag von 5.464 EUR gab der Kläger als   steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz an. Das Finanzamt folgte der   eingereichten Umsatzsteuererklärung. Hiergegen wehrte sich nunmehr der Kläger   und begehrte die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung; jedenfalls aber   sei der Umsatz nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei.   Der Bundesfinanzhof gab schließlich dem Finanzamt Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Bereits   der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Anwendung der   Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar ist. Diese bezieht sich   lediglich auf die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die   Erbringung landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der   Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen fällt   nicht hierunter. Auch eine Gewährung der begehrten Steuerfreiheit nach dem   UStG kam nicht in Betracht, denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die   Veräußerung von Zahlungsansprüchen kein Fall eines Finanzgeschäftes, so dass   die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift nicht anwendbar ist.   Zahlungsansprüche erfordern nämlich beihilfefähige Flächen, die zur   Aktivierung der Zahlungsansprüche führen können; daneben sind weitere   Auflagen zu erfüllen. Wegen dieser zusätzlichen Voraussetzungen konnte die   umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift keine Anwendung finden.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Da   die Veräußerung oder sonstige Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß der   GAP-Reform weder ein Tatbestand der Durchschnittssatzbesteuerung ist, noch   den Steuerbefreiungsvorschriften unterfällt, sind die erhaltenen Entgelte   inklusive Umsatzsteuer zu werten. Der Zahlungsempfänger schuldet daher die   Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes von 19 %.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">4.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der   Investitionsabsicht erforderlich</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Steuerpflichtige   können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren   beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der   voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd   abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten,   einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen abgezogen werden. Das   Finanzgericht Niedersachsen entschied nun, dass eine verbindliche Bestellung   des Wirtschaftsgutes zum Nachweis einer Investitionsabsicht nicht erforderlich   ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Zwischen   den Parteien war streitig, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein   Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu berücksichtigen war. Der Kläger machte   im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb   von 150.000 EUR geltend, der sich aus der Bildung eines   Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer   Photovoltaikanlage in den Folgejahren ergab. Der Einkommensteuererklärung   waren entsprechende Angebote über verschiedene Anlagen beigefügt. Erste   Investitionen wurden fristgerecht in 2010 durchgeführt. Das beklagte   Finanzamt erkannte den Verlust aus Gewerbebetrieb indes nicht an; man war der   Auffassung, zum Stichtag des 31.12.2007 hätten bereits verbindliche   Bestellungen über die Photovoltaikanlagen vorliegen müssen. Das Finanzgericht   gab dem Kläger Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Steuerpflichtige   können aufgrund der Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift bis   zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen,   soweit ein Erwerb in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren beabsichtigt ist. Im   Gegensatz zur Altfassung der Bestimmung (sog. Ansparrücklage) wird nicht mehr   zwingend eine verbindliche Bestellung gefordert. Denn Ziel der   Gesetzesneufassung ist es, eine Investition bei tatsächlicher Durchführung zu   unterstützen. Erfolgt im Sinne des Investitionsabzugsbetrags keine   Anschaffung, wird die Gewinnminderung rückwirkend im Jahr der Bildung   aufgehoben, so dass neben der Nachversteuerung die zurückzuzahlenden Steuern   verzinst werden.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Zwar   ist eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts nicht zwingend   erforderlich. Dennoch ist nach den Ausführungen des Finanzgerichtes die   konkrete Anschaffungsabsicht zu dokumentieren. Dies geschah im Streitfall   durch Vorlage der jeweiligen Angebote. Auch sollte das Merkmal der   voraussichtlichen Investition im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung   beachtet werden. Dies geschah hier zutreffend durch entsprechende Erläuterung   im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung und der dortigen   Ausführungen zum Investitionsabzugsbetrag. Die Revision wurde zugelassen;   jetzt bleibt die abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof   abzuwarten.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">5.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb &#8211; Abgrenzung zur privaten   Gartenbewirtschaftung</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Wenn   nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt   und die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer   privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze (3.000 qm) übersteigt, ist   in der Regel auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen   Betrieb auszugehen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Im   Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug die Klägerin Grundstücke, die   seit Mitte der 50er Jahre im Familienbesitz waren, auf ihre beiden Töchter.   Ausweislich des Grundbuchs waren zu keinem Zeitpunkt Eigentümer mit der   Berufsbezeichnung &#8220;Landwirt&#8221; eingetragen. Der Einheitswertakte des   Finanzamts war zu entnehmen, dass die Grundstücke einem Betrieb der Land- und   Forstwirtschaft zugeordnet wurden, da die Voreigentümer jeweils das Halten   von Vieh, wenn auch im untergeordneten Verhältnis, angegeben hatten. Ob allerdings   jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, war nicht mehr   nachvollziehbar. Das Finanzamt stellte im Rahmen der Übertragung der   Grundstücke eine steuerpflichtige Entnahme fest, weil der Grundbesitz   insgesamt land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Dies   führte zur Aufdeckung stiller Reserven. Die hiergegen gerichtete Klage blieb   vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Nach   Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht einen landwirtschaftlichen   Betrieb angenommen. Bei einer Entnahme muss vorweg der Tatbestand des   Betriebsvermögens erfüllt sein. Hierfür muss der jeweilige Betriebsinhaber   selbstständig und nachhaltig tätig sein, sich am allgemeinen wirtschaftlichen   Verkehr beteiligen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht handeln.   Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden und erfordert   keine Mindestfläche; Ausnahme hiervon bildet eine lediglich sehr geringe   Nutzfläche. Die Finanzverwaltung nimmt dafür aus Vereinfachungsgründen eine   Flächengröße von nicht mehr als 3.000 qm an, sofern keine Intensivnutzung   vorliegt. Nach der Rechtsprechung sind auch Beitragszahlungen zur   Landwirtschaftskammer sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft   Indizien für das Vorliegen eines einkommensteuerrechtlichen Betriebs der   Landwirtschaft. Selbst die Annahme, dass die Flächen vor Generationen land-   und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, reicht aus, um einen (ruhenden)   Betrieb anzunehmen. Damit bleiben die Flächen Betriebsvermögen, solange nicht   eine ausdrückliche Entnahme erklärt wird. Auch eine Verpachtung, selbst über   Jahrzehnte, reicht nicht aus, um den Betrieb als aufgegeben zu deklarieren.   Hier ist ebenfalls eine unmissverständliche Aufgabeerklärung erforderlich.   Demnach waren die stillen Reserven der im Streitfall entnommenen Flächen zu   versteuern.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Es   gilt, nach wie vor ein Augenmerk auf einen latent vorhandenen land- und   forstwirtschaftlichen Betrieb zu richten. Der Fall zeigt wieder einmal   deutlich, dass ruhende Betriebe vorliegen können, die bereits durch   Vorgenerationen entstanden sind.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">6.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und   Rentenversicherungs-Zuschüssen</strong></p>
<p><strong>Kernproblem</strong></p>
<p>Eine   Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts ist bei Kapitalgesellschaften genauso &#8220;wenig   beliebt&#8221;, wie die &#8220;normale&#8221; Außenprüfung im inhabergeführten   Betrieb. Das liegt daran, dass auch hier den nahestehenden Personen   (Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern) besonders auf die Finger   geschaut wird, denn diese unterliegen als steuerliche Arbeitnehmer der   Lohnsteuer. So erging es auch einer Aktiengesellschaft (AG) im   Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, die sich mit einer   Lohnsteuer-Haftungsschuld von über 1,2 Mio. EUR konfrontiert sah.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die   AG sah sich in der Lohnsteuer-Außenprüfung 2 Vorwürfen ausgesetzt, die nach   dem Willen des Finanzamts zu geldwerten Vorteilen führten. Der Witwe eines   ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wurde eine über 231 qm große Wohnung für   eine Miete von etwa 100 EUR monatlich überlassen. Zu der Wohnung gehörten   auch ein Schwimmbad mit Umkleide-, Sanitär- und Technikräumen sowie 2   Tiefgaragenstellplätze. Die AG ermittelte hierfür eine Kostenmiete von etwa   2.450 EUR monatlich (einschl. TG/Schwimmbad, darin 8 EUR/qm für die Wohnung)   und führte dementsprechend den Lohnsteuerabzug durch. Ferner gewährte die AG   5 Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu einer   Rentenversicherung (freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen   Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk). Die Zuschüsse waren auf die Höhe   der Arbeitgeberanteile bei gesetzlicher Rentenversicherungspflicht   beschränkt. Bei 3 Betroffenen sollten spätere Rentenzahlungen auf   Ruhegehälter der AG angerechnet werden. Die AG behandelte die Zuschüsse als   steuerfrei. Das Finanzamt wollte die Miete nach der Mietrichtwerttabelle (ca.   11,50 EUR/qm) ansetzen und sah die Zuschüsse als steuerpflichtig an. So traf   man sich vor dem FG.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die   AG obsiegte in voller Höhe beim Ansatz der Kostenmiete, ohne dass das FG   hierzu weitere Ausführungen machen musste, denn man hatte sich in der   mündlichen Verhandlung geeinigt. So bleibt die Erkenntnis, dass eine   Kostenmiete zum Ansatz kommen kann, wenn eine realistische Marktmiete für   teure Objekte nicht erzielbar ist. Hinsichtlich der Zuschüsse zur   Rentenversicherung konnte sich die AG in 3 der 5 Fälle freuen. Zwar führe die   Entrichtung der freiwilligen Beiträge grundsätzlich zu Arbeitslohn, weil der   Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber der gesetzlichen   Rentenversicherung erlange. Ein geldwerter Vorteil sei aber wegen eines   eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen, soweit die späteren Leistungen   auf das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet würden.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Die   Aussagen zum eigenbetrieblichen Interesse bei Zahlung in die Rentenkasse   unter Anrechnung auf Versorgungsbezüge des Arbeitgebers liegen im Trend der   Rechtsprechung. Bereits 2006 hatte der Bundesfinanzhof bei einem Kirchenbeamten   ebenso geurteilt.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">7.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Können Verluste aus Übungsleitertätigkeiten steuerlich geltend   gemacht werden?</strong></p>
<p><strong>Kernproblem</strong></p>
<p>Einnahmen   aus sog. nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit bleiben bis zu einem Betrag   von 2.100 EUR von der Einkommensteuer befreit. Hierunter fallen nicht nur   Übungsleiter (wie der Name vermuten lässt), sondern auch Sport- und   Musiklehrer, sowie sonstige nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder,   Erzieher, Betreuer, Künstler oder bei der Pflege alter, kranker oder   behinderter Menschen. Zudem ist Voraussetzung, dass die Beträge von einer   juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen,   mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung gezahlt werden. Wird der Freibetrag   von 2.100 EUR überschritten, können nur mit der Tätigkeit zusammenhängende   Ausgaben abgezogen werden, die den Betrag der steuerfreien Einnahmen   übersteigen. Damit soll eine Doppelberücksichtigung von Ausgaben verhindert   werden. Über die Auslegung der Vorschrift gibt es jedoch unterschiedliche   Auffassungen, wenn ein Überschuss der Ausgaben vorliegt, während die   Einnahmen unter dem Freibetrag bleiben. Kann dann ein Verlust steuerlich   geltend gemacht werden?</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   hauptberuflich bei einem Steuerberater angestellte Betriebswirt war   nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig und erzielte hieraus Einnahmen   in Höhe von 1.128 EUR. Dem standen Ausgaben von 2.417 EUR gegenüber, so dass   sich rechnerisch ein Verlust von 1.289 EUR ergab, den der Übungsleiter zum   Abzug bringen wollte. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis auf den   Wortlaut des Gesetzes ab. Demnach sei eine Verrechnung mit Ausgaben nur dann   möglich, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 EUR   überschritten. Weil das hier nicht der Fall war, setzte das Finanzamt die   Einkünfte mit 0 EUR an. Zum Glück war der Tänzer auch im Hauptberuf begnadet   und zog vor das Finanzgericht (FG).</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   FG Rheinland-Pfalz gab dem Übungsleiter Recht. Zwar stelle der   Gesetzeswortlaut klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien   Einnahmen begrenzt sei, damit kein doppelter steuerlicher Vorteil eintrete.   Bei der Sachlage im Streitfall sei aber auch zu berücksichtigen, dass durch   die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung erreicht werden solle,   keinesfalls eine Schlechterstellung. Nur eine Verlustberücksichtigung werde   dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht,   zumal hierdurch im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter das   gleiche Ergebnis erzielt würde.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Ob   der Tänzer hier noch einmal vor dem BFH glänzen muss, steht noch nicht fest,   denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen,   weil die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">8.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche Belastungen   abziehbar</strong></p>
<p><strong>Rechtslage</strong></p>
<p>Die   Kosten eines Zivilprozesses waren bisher in der Regel nicht als   außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens   in Abzug zu bringen. Lediglich bei Rechtsstreiten mit existenzieller   Bedeutung für den Steuerpflichtigen wurden Ausnahmen anerkannt. Unter   Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Zivilprozesskosten   nunmehr unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits als außergewöhnliche   Belastung berücksichtigt werden, wenn die Prozessführung nicht als mutwillig   erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die   Klägerin war im Jahr 2004 arbeitsunfähig erkrankt und hatte von ihrer   Krankenversicherung das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Im   Jahr 2005 wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit   der Klägerin eingetreten war. Die Krankenversicherung stellte daraufhin ihre   Zahlungen des Krankengeldes mit der Begründung ein, dass die Leistungspflicht   3 Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Die Klägerin vertrat eine   andere Auffassung und erhob erfolglos Klage auf Fortzahlung des   Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000   EUR machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als   außergewöhnliche Belastung geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte   diese Kosten nicht. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt unter Bezugnahme auf   die bisherige Rechtsprechung Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies den Rechtstreit wegen   geänderter Rechtsauffassung zurück. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden   bislang nicht als &#8220;zwangsläufige größere Aufwendung&#8221; im Sinne der   einkommensteuerlichen Vorschrift über außergewöhnliche Belastungen beurteilt,   denn der Streit unterlag grundsätzlich der Disposition der Parteien. Vor dem   Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips rückt die Rechtsprechung nunmehr hiervon   ab. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom   Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind   als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der   Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess   eingelassen hat und dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das   Finanzgericht hat nunmehr zu entscheiden, ob die damalige Klage hinreichende   Erfolgsaussichten hatte.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Das   Regel-Ausnahmeverhältnis wurde durch diese erfreuliche   Rechtsprechungsänderung umgekehrt. Erscheint der Erfolg eines Zivilprozesses   ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, sind die Kosten als   außergewöhnliche Belastungen nunmehr stets in der Einkommensteuererklärung in   Ansatz zu bringen. Dies dürfte zumindest im Fall der anwaltlichen Vertretung   die Regel sein.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">9.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Geburtstagsfeiern mit Mitarbeitern/Geschäftspartnern in der   Regel privat veranlasst</strong></p>
<p><strong>Kernproblem</strong></p>
<p>Oftmals   werden Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit persönlichen Ereignissen   getätigt. Hierbei ist dann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen   oder privaten Bereich auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die   Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen,   Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der   Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige   handelt. Bei der Bewirtung von Kollegen im Zusammenhang mit Feiern für   Abschied, Jubiläum, Weihnachten, Jahresabschluss oder Versetzung sieht der   Bundesfinanzhof (BFH) durchaus einen betrieblichen Charakter. Bei einem   runden Geburtstag aber hört die Feierlaune beim Finanzamt auf.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ingenieurgesellschaft wurde 60 Jahre alt   und ließ sich nicht lumpen. So lud er mit einem netten Vers die Mitarbeiter   des Unternehmens in ein Burghotel zu einer Feier ein: &#8220;Wird Mann wird   Frau bald 60 Jahre &#8211; es gilt für alle Jubilare: den Runden feiert man ganz   groß, denn Kneifen ist charakterlos. Und dazu ist es angeraten, recht viele   Gäste einzuladen. So ist es gute alte Sitte, der schöne Ruf sonst etwas   litte&#8221;. Zuletzt bat er die Kollegen im Schreiben auf dem Briefkopf des   Unternehmens darum, ihn bei &#8220;diesem schweren Schritt&#8221; zu   unterstützen. Dem Aufruf folgten 117 Personen, davon 18 Geschäftspartner und   lediglich 6 Verwandte. Die große Beliebtheit des Geschäftsführers färbte   jedoch nicht auf das Finanzamt ab, denn dieses wollte die Rechnung von über   6.000 EUR nicht als Werbungskosten anerkennen. So ging es zum Finanzgericht.   Ob es dort weiterhalf, dass im gleichen Jahr seine 35jährige   Betriebszugehörigkeit dazukam?</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   FG Münster nimmt u. a. den Einladungstext zum Anlass, eine private   Veranlassung der Feier zu unterstellen. Denn hier fehlten ebenso Aussagen zur   Betriebszugehörigkeit, wie auf der Gästeliste. Zudem wurde dem 60jährigen   vorgehalten, in dem Einladungsschreiben persönlich (und nicht als   Unternehmensvertreter) aufgetreten zu sein, Gästeliste und Inhalt der   Einladung nicht mit den beiden anderen Geschäftsführern abgestimmt zu haben   und die Veranstaltung nicht auf dem Betriebsgelände, sondern auf einer Burg   (und dann noch mit überdurchschnittlich 55,43 EUR je Person) durchgeführt zu   haben. Der Tatsache, dass außer 6 Verwandten nur Betriebsangehörige und   Geschäftspartner an der Veranstaltung teilnahmen, wollte das FG nicht die   gewünschte Bedeutung beimessen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Ob   das Urteil angesichts des mittlerweile aufgeweichten Aufteilungsverbots noch   stimmig ist, erscheint fragwürdig. Will man Streit vermeiden, bietet der   Einladungstext erste Möglichkeiten für einen günstigeren Ausgang.</td>
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<td width="24" valign="top">10.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung steuerlich   absetzbar</strong></p>
<p><strong>Kernproblem</strong></p>
<p>Um   die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers hat es bereits   in der Vergangenheit häufig Streit gegeben. Das gilt erst recht, wenn das   Arbeitszimmer nicht eindeutig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder   beruflichen Betätigung bildet. Seit der Entscheidung des   Bundesverfassungsgerichts ist jedoch auch in diesen Fällen ein steuerlicher   Abzug bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 EUR möglich. Nach ständiger   Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss das Arbeitszimmer so gut wie   ausschließlich beruflich genutzt sein. Kritisch wurde es in der Vergangenheit   immer dann, wenn das Arbeitszimmer räumlich nicht ausreichend von anderen   privat genutzten Bereichen getrennt war. So konnten ein Fernseher oder eine   Schlafcouch im Arbeitszimmer durchaus das Ende des steuerlichen Abzugs   bedeuten. Schuld daran war das streng ausgelegte Aufteilungsverbot von   gemischt veranlassten Aufwendungen. Dass hieran noch festgehalten werden   kann, bezweifelt jetzt das Finanzgericht (FG) Köln.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Betreiber einer Werkstatt nutzte einen Teil seines angemieteten   Einfamilienhauses für Bürotätigkeiten und Kundenempfänge. Die betriebliche   Nutzung beschränkte sich auf das Erdgeschoß, in dem er die Ecke eines Raums   mit Schreibtisch und Büroregalen ausstattete. Der Raum war durch ein Regal   von einem Bereich getrennt, in dem sich Sofa, Couch- und Esstisch, Stühle und   Fernseher befanden. Daran grenzte die Küche, so dass anzunehmen war, es   handele sich hierbei um das Wohnzimmer, zumal sich in den anderen Räumen des   Hauses nur Schlafzimmer befanden. Das Finanzamt wollte daher den Abzug der   Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht anerkennen und befand sich auch im   Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, obwohl die betriebliche   (Mit-)Benutzung unstreitig war.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   FG Köln nimmt die Änderung der Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit dem   Abzug von gemischt veranlassten Reisekosten zum Anlass, auch im Streitfall   einen Teilabzug der Kosten des Arbeitszimmers auszusprechen. So habe der BFH   in seiner jüngsten Rechtsprechung den Grundsatz einer Aufteilung der Kosten   geprägt und sich damit weg vom Aufteilungsverbot bewegt. Der abzugsfähige   Anteil der Kosten sei ggf. zu schätzen. Im Zusammenhang mit der Aufteilung   von Reisekosten hatte der BFH keine Bedenken geäußert, von einem hälftigen   Abzug sämtlicher Kosten auszugehen, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab   erkennbar sei. Dieser Aufteilung folgten die Finanzrichter jetzt auch im Fall   des Arbeitszimmers.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Die   Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung   zugelassen (und ist bereits eingelegt), zumal das FG Baden-Württemberg vor   kurzem eine Aufteilung rechtskräftig abgelehnt hatte. Die Tendenz der   Rechtsprechung bleibt aber erfreulich, denn die Abkehr vom Aufteilungsverbot   setzt sich fort.</td>
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<td width="24" valign="top">11.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Schenkweise Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten ist   steuerpflichtig</strong></p>
<p><strong>Kernfrage</strong></p>
<p>Das   private Familienwohnheim kann wegen einer sachlichen Steuerbefreiung zu   Lebzeiten jederzeit schenkungsteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen   schenkweise übertragen werden. Grund für diese Steuerbefreiung ist die   Privilegierung des Familienwohnheims als Mittelpunkt des familiären   Zusammenlebens. Das Finanzgericht Münster hatte aktuell darüber zu befinden,   ob die Steuerbefreiung für Familienwohnheime auch auf Ferienhäuser Anwendung   finden kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger hatte seiner Ehefrau ein Ferienhaus geschenkt, das von der Familie   während der Ferienaufenthalte regelmäßig genutzt wurde; Fremdvermietungen   erfolgten nicht. Das beklagte Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wogegen   sich der Kläger mit der Begründung wandte, auch für die Übertragung des   (Familien)Ferienhauses sei die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu   gewähren. Das Ferienhaus werde, wie das Familienheim auch, wegen eines   bestehenden Hausmeisterdienstes ganzjährig zur Wohnnutzung bereit gehalten   und sei für die Belange der täglichen Lebensführung eingerichtet. Weitere   Anforderungen an den Begriff des &#8220;Familienwohnheims&#8221; stelle das   Gesetz nicht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   Finanzgericht Münster wies die Klage ab, ließ aber aus Gründen der   Rechtsfortbildung die Revision zu. Das Gericht folgte den   Verwaltungsanweisungen, wonach ein Familienwohnheim nur dann vorliegt, wenn   der geschenkte Grundbesitz neben der ausschließlichen Nutzung zu familiären   Wohnzwecken den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht nur als   Feriendomizil genutzt wird. Der im Gesetz enthaltene Begriff des   &#8220;Familienwohnheims&#8221; sei entsprechend ergänzend auszulegen. Vor   diesem Hintergrund sei das Ferienhaus nicht als der Mittelpunkt familiären   Lebens, sondern als reines, nicht begünstigtes Feriendomizil einzustufen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Ungeachtet   der Tatsache, dass die Revision zugelassen worden ist, dürfte die   Entscheidung Bestand haben. Sie entspricht nicht nur den   Verwaltungsanweisungen sondern auch der herrschenden Meinung. Ungeachtet   dessen sollten betroffene Veranlagungsfälle offen gehalten werden bis der   Bundesfinanzhof entschieden hat.</td>
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<td width="24" valign="top">12.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Alkohol am Arbeitsplatz: Risiko für Versicherungsschutz und   Hinterbliebenenrente</strong></p>
<p><strong>Kernfrage/Rechtslage</strong></p>
<p>Arbeitsunfälle,   einschließlich Unfällen auf dem Weg zur und von der Arbeit, sind über die   gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das Landessozialgericht Darmstadt   hatte in einem besonders schwerwiegenden Fall des Alkoholkonsums während der   Arbeit darüber zu befinden, ob der Versicherungsschutz insgesamt verweigert   werden kann, wenn den Arbeitnehmer die alleinige Schuld am Unfall trifft.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein   Arbeitnehmer hatte zum Zeitpunkt seines tödlichen Unfalls auf der Heimfahrt   von der Arbeit 2,2 Promille Alkohol im Blut, war also absolut fahruntüchtig.   Beim Arbeitgeber galt ein Alkoholverbot. Die Ermittlungen ergaben, dass   allein die absolute Fahruntüchtigkeit Unfallursache gewesen war. Aufgrund   dieser Tatsache wurden der Familie die Leistungen aus der gesetzlichen   Hinterbliebenenversorgung (Unfallversicherung) versagt. Hiergegen wandte sich   die Ehefrau, insbesondere mit der Begründung, dass es im Betrieb üblich   gewesen sei, Alkohol zu trinken.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   Landessozialgericht Darmstadt wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision   zum Bundessozialgericht zu. Es sei zulässig, die Leistungen aus der   gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt zu versagen, wenn ein   Alleinverschulden des Arbeitnehmers an dem Unfall vorliege. Auch der   Arbeitgeber könne nicht mit zur Verantwortung gezogen werden, da der Genuss   von Alkohol stets eine private Entscheidung des eigenverantwortlich   handelnden Versicherten sei und der Alkoholkonsum nicht zu einer   betrieblichen Tätigkeit gehöre. Im Übrigen seien im Betrieb auch nur   alkoholfreie Getränke angeboten worden. Eine Pflicht des Arbeitgebers zum   Unterbinden von Alkoholkonsum bestehe nicht.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Die   Revision bleibt abzuwarten. Nicht ausgeurteilt, aber wohl anders zu   entscheiden, ist der Fall, wenn es sich um einen alkoholkranken Arbeitnehmer   handelt. Inwieweit und in welchem Grad hier eine Mitverursachung durch Dritte   anzunehmen wäre, die dann jedenfalls nicht zum vollen Verlust der Ansprüche   gegen die gesetzliche Unfallversicherung führen würde, bleibt ebenfalls abzuwarten.   Einstweilen verbleibt es dabei, dass die Alleinverantwortung für einen Unfall   zum vollständigen Verlust der gesetzlichen Versicherungsansprüche führen   kann.</td>
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<td width="24" valign="top">13.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Ein Buch als Kündigungsgrund?</strong></p>
<p><strong>Rechtslage</strong></p>
<p>Wenn   Arbeitnehmer Bücher schreiben und diese einen engen Bezug zum Arbeitsplatz   aufweisen, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis empfindlich gestört   wird. Die (vermeintliche) Kunstfreiheit steht dann im direkten Gegensatz zum   Betriebsfrieden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in einer solchen   Konstellation zu dem Buch &#8220;Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro   nicht&#8221; zu entscheiden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein   seit langem beschäftigter Arbeitnehmer, und Mitglied des Betriebsrats des   Unternehmens, hatte einen Roman über den Arbeitsalltag geschrieben. Dabei   hatte er unter anderem einem &#8220;fiktiven&#8221; Kollegen Rauschmittelkonsum   vorgeworfen, den &#8220;fiktiven&#8221; Juniorchef als entscheidungsunwilligen   Feigling tituliert und der &#8220;fiktiven&#8221; Chefin die intellektuelle   Kapazität abgesprochen. Sein Buch bot er Kollegen während der Arbeitszeit zum   Kauf an. Nachdem der Arbeitgeber hiervon und vom Inhalt des Buches Kenntnis   erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des   Betriebsrats fristlos. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Roman   beleidigende, sexistische und ausländerfeindliche Inhalte habe, die   Romanfiguren tatsächlichen Personen nachempfunden gewesen seien und durch das   Buch der Betriebsfrieden unwiederbringlich zerstört worden sei. Allerdings   musste der Arbeitgeber einräumen, dass die im Roman überspitzt dargestellten   Verhältnisse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Der   Arbeitnehmer berief sich auf die Kunstfreiheit und erhob   Kündigungsschutzklage.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht, ließ jedoch angesichts des   Spannungsfeldes zwischen Betriebsfrieden einerseits und Kunstfreiheit   andererseits ausdrücklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. In seiner   Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass es sich um einen fiktiven   Roman handele und selbst der Arbeitgeber eingestehen müsse, dass die   Verhältnisse überspitzt gezeichnet seien. Die Kunstfreiheit überwiege, zumal   erst dann nicht mehr von einem fiktiven Roman ausgegangen werden könne, wenn   alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Die   Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird mit Spannung abzuwarten sein.   Insbesondere die Tatsache, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur   fristlosen Kündigung gegenüber einem seiner Mitglieder erteilt hatte, dürfte   den Schluss zulassen, dass wenigstens betriebsintern jeder wusste, wer   gemeint war. Auch wenn die Kunstfreiheit durch das Grundgesetz garantiert   ist, wird man sich fragen müssen, ob guter Geschmack und Umgang im   Arbeitsverhältnis nicht doch Berücksichtigung finden sollten.</td>
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<td width="24" valign="top">14.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Grunderwerbsteuer in NRW und Rheinland-Pfalz steigt von 3,5 %   auf 5,0 %</strong></p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Die   Grunderwerbsteuer wird von den einzelnen Bundesländern erhoben. Sie besteuert   Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit diese Rechtsgeschäfte   darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine   eigentümerähnliche Stellung zu erlangen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen   Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung   eines inländischen Grundstücks begründen. Solche sonstigen Rechtsgeschäfte   sind z. B. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren oder die Änderung   des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft durch Übergang von   mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter. Steuerschuldner sind die   am Erwerbsvorgang beteiligten Personen; meist wir in der Praxis die alleinige   Entrichtung der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber vereinbart. Der Notar   muss die von ihm beurkundeten Grundstückskaufverträge dem Finanzamt anzeigen,   das sodann die Grunderwerbsteuer festsetzt. Die Länder NRW und   Rheinland-Pfalz verbuchen jährlich jeweils rd. 200 Mio. EUR an Einnahmen durch   diese Steuer.</p>
<p><strong>Erhöhung der Grunderwerbsteuer</strong></p>
<p>Die   Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz derzeit   noch 3,5 % von der Gegenleistung (Kaufpreis). In beiden Landtagen wird   allerdings aktuell über eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer diskutiert. Ein   Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen in NRW sieht für alle ab dem   1.10.2011 verwirklichten Erwerbsvorgänge eine Erhöhung von 3,5 % auf 5,0 %   vor. In Rheinland-Pfalz soll die Grunderwerbsteuer erst zum 1.3.2012 um   eineinhalb Prozent auf dann 5,0 % steigen. Es gilt als überwiegend   wahrscheinlich, dass die Gesetzesvorhaben zeitnah umgesetzt werden.</p>
<p><strong>Ausblick</strong></p>
<p>Die   Erhöhung der Grunderwerbsteuer dient in erster Linie dem Ausgleich der   angespannten Haushaltslagen in den beiden Bundesländern. Das   Finanzministerium Rheinland-Pfalz erklärte, bewusst nicht den Jahresbeginn   als Stichtag für die Erhöhung gewählt zu haben, um dem Steuerbürger   entsprechend Zeit zu geben, sich auf die veränderten Umstände einzustellen.   So viel Zeit wird den Steuerpflichtigen in NRW nicht bleiben. Hier gilt es,   geplante Grundstücksverkäufe, Anteilsübertragungen oder   Umstrukturierungsvorgänge unter Einbeziehung von grundstücksbesitzenden   Gesellschaften zeitlich vorzuziehen und vor dem 1.10.2011 umzusetzen.</td>
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<td width="24" valign="top">15.</td>
<td width="571" valign="top">ELENA-Verfahren   steht vor dem Aus</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Mit   dem elektronischen Entgeltnachweisverfahren (ELENA) wurden seit 2009 bisher   alle Arbeitnehmer jeden Monat verpflichtet, neben den Meldungen für die   Lohnsteuer und zu den Sozialversicherungsträgern, eine große Anzahl weiterer,   auch persönlicher Daten, elektronisch mitzuteilen. Dabei war ohne Bedeutung,   ob die mitgeteilten Daten überhaupt einmal benötigt würden. Zweck des   Verfahrens war der Aufbau einer der größten Datenspeicher Deutschlands. Bis   zuletzt bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens;   das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einer Vielzahl von   Verfassungsbeschwerden gegen ELENA befassen.</p>
<p><strong>ELENA-Verfahren wird eingestellt</strong></p>
<p>Die   Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Arbeit und   Soziales haben sich im Juli 2011 geeinigt, das ELENA-Verfahren   schnellstmöglich endgültig einzustellen. Begründet wird dies in erster Linie   mit der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Es   hatte sich herausgestellt, dass dieser für das ELENA-Verfahren   datenschutzrechtlich gebotene Sicherheitsstandard in absehbarer Zeit nicht   flächendeckend hätte verbreitet werden können. Dies wäre aber entscheidend   für den Erfolg des Verfahrens gewesen.</p>
<p><strong>Ausblick</strong></p>
<p>Die   Bundesregierung wird nunmehr dafür sorgen müssen, dass die bisher   gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bisher   bestehenden Meldepflichten entlastet werden. Dazu muss zunächst ein entsprechender   Gesetzesentwurf vorgelegt werden, was in Kürze geschehen soll. Denn das   Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden   erst dann gelöscht, wenn es dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage   gibt. Trotzdem soll die Datenerhebung nicht umsonst gewesen sein: das   Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigte an, ein Konzept zu   entwickeln, um die bereits bestehende Infrastruktur von ELENA und das   erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in   der Sozialversicherung zu nutzen.</td>
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<td width="24" valign="top">16.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Schadensbegrenzung bei krankheitsbedingter Urlaubsabgeltung</strong></p>
<p><strong>Kernfrage</strong></p>
<p>Urlaubsansprüche,   jedenfalls die gesetzlichen Mindestansprüche, die ein Arbeitnehmer   krankheitsbedingt nicht geltend machen kann, bleiben erhalten und sind   abzugelten; so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Darüber hinaus entsteht   der Urlaubsanspruch auch dann, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt   arbeitsunfähig ist, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit werden   Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern zu einem erheblichen   wirtschaftlichen Risiko für die Arbeitgeber. Beim Europäischen Gerichtshof   ist jetzt ein Verfahren anhängig, in dem zu klären ist, ob diese sich   perpetuierende Kette von wachsenden und im Zweifel abzugeltenden   Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten begrenzt werden kann. Die   Generalanwältin beim EuGH hat sich dafür ausgesprochen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger des deutschen Ursprungsverfahrens war 2002 nach einem Infarkt   arbeitsunfähig erkrankt; allerdings einigten sich die Parteien erst 2008 auf   die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eingeklagt hatte er die Abgeltung   der Urlaubsansprüche für die Jahre 2002 bis 2008. Das zuständige   Landesarbeitsgericht legte nun dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Entscheidung   vor, ob das Europäische Recht eine Ansammlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen   über mehrere Jahre hinweg gebiete und ob es den Mitgliedstaaten gestattet   sei, eine zeitliche Begrenzung für diese Ansprüche von 18 Monaten vorzusehen.</p>
<p><strong>Die Auffassung der Generalanwaltschaft</strong></p>
<p>Zwar   lehnt es die Generalanwaltschaft (wie der Europäische Gerichtshof auch) ab,   dass Urlaubsabgeltungsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer insgesamt   verfallen können. Sie hält aber eine zeitliche Begrenzung des Anwachsens solcher   Ansprüche auf 18 Monate für zulässig. Eine entsprechende zeitliche Begrenzung   stehe im Einklang mit Unionsrecht und schütze den Arbeitnehmer ausreichend.   In Ermangelung einer europäischen Regelung sei es daher den Mitgliedstaaten   möglich, entsprechende Begrenzungsregelungen vorzusehen.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Die   Auffassung der Generalanwältin ist zu begrüßen; ob der Europäische   Gerichtshof ihr folgt, bleibt abzuwarten. Denn in seiner Entscheidung wird   sich das Gericht mit der deutschen Urlaubssystematik beschäftigen müssen.   Insbesondere wird er sich wohl zu Fragen der Abgrenzung von Erholungs- und   Krankheitsurlaub sowie zu Fragen der Grenzen für die Abgeltung gesetzlicher   Urlaubsansprüche im Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen äußern   müssen.</td>
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<td width="24" valign="top">17.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Ausschluss von Kindern besser verdienender Eltern aus Familienversicherung   ist verfassungsgemäß</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Kinder   miteinander verheirateter Eltern von sind von Gesetzes wegen von der   beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen   des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,   höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte   Einkommensgrenzen übersteigt. Durch die Regelung werden verheiratete   Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen gegenüber   unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei ihnen ein solcher   Ausschluss nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2003 entschieden,   dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese   Rechtsprechung wurde nun bestätigt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die   Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung   pflichtversichert und mit einem selbstständigen Rechtsanwalt verheiratet, der   wie die 4 gemeinsamen Kinder (die weiteren Beschwerdeführer) privatversichert   ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege   der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung   über ihre Mutter mitversichert seien. Ihre gegen die Ablehnung der Krankenkasse   erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten erfolglos. Auch die   Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht war unbegründet.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   Bundesverfassungsgerichts hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die   Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten   Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den   allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem   Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Die Ungleichbehandlung   ist gerechtfertigt durch die Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und   pauschalierende Regelungen zu treffen. Eine Ausschlussregelung, die sich in   gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer   eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht   handhabbar. Es würde eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen,   turnusmäßig zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft &#8211; noch oder wieder &#8211;   besteht. Diese Prüfung entfällt bei der Ehe, die ein rechtlich klar   definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand ist. Die gesetzliche   Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der Kinder von   der Familienversicherung ist hinzunehmen, weil sie bei einer   Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind   als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während nämlich der   Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem   anderen Ehepartner, der dies nicht ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in   der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln kann, kommt diese Möglichkeit   den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zugute.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Eine   andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer früheren Entscheidung des   Bundesverfassungsgerichts zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von   Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder. Diese verlangt die   einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge   für die ca. 10 % privat versicherten Kinder, trifft aber keine Aussage dazu,   ob Kinder auch dann im System der gesetzlichen Krankenversicherung   beitragsfrei versichert werden müssen, wenn ein Elternteil mit einem   Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der das Einkommen des   pflichtversicherten Ehegatten überschreitet, nicht pflichtversichert ist.</td>
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<td width="24" valign="top">18.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Häufig   treffen Eheleute für den Fall einer Scheidung Vereinbarungen über das   gemeinsame Vermögen. Bei einer solchen Vereinbarung die ein Wohnhaus   betrifft, an dem beide Ehepartner einen Miteigentumsanteil haben und in der   geregelt ist, dass der dort wohnen bleibende Ehegatte ein Ankaufsrecht für   den anderen Miteigentumsteil bekommt, ist der Erwerb dieses Ankaufsrechts   grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied   nun, dass dies nicht für den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des   geschiedenen Ehegatten gilt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die   Klägerin und ihr früherer Ehemann waren zu je 1/2 Miteigentümer eines   Einfamilienhauses. Nach der Scheidung im Jahre 1991 erwarb die Klägerin   aufgrund eines vorher geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages ein   Ankaufsrecht über den Miteigentumsanteil des Ehemannes. Als Kaufpreis   vereinbart war die Hälfte des Verkehrswertes, berechnet auf den Zeitpunkt der   Ausübung des Ankaufsrechts. Der 2003 verstorbene Ehemann wurde von seiner   neuen Ehefrau beerbt. Diese einigte sich mit der Klägerin über den Erwerb des   noch bestehenden Miteigentumsanteils. Das beklagte Finanzamt setzte für den   Erwerbsvorgang Grunderwerbssteuer fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen   gerichtete Klage ab, der BFH hob das Urteil auf und wies das Finanzgericht   an, zu prüfen, ob die Klägerin ihr Ankaufsrecht gegenüber dem Ex-Gatten oder   dessen Erbin ausgeübt hatte.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Es   kommt entscheidend darauf an, gegenüber wem die Klägerin einen   Übereignungsanspruch hinsichtlich des Miteigentumsanteils begründet hat.   Sofern bereits mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit dem   ehemaligen Ehegatten ein solcher Anspruch entstanden wäre, entfiele die   nochmalige Entstehung von Grunderwerbsteuer. Entgegenstehen könnte dem die   unbestimmte Kaufpreisregelung im Vertrag, wobei es allerdings für die   wirksame Ausübung eines Ankaufsrechts ausreicht, wenn der Kaufpreis nur   bestimmbar ist. War die Ausübung jedoch nicht gegenüber dem Ex-Gatten,   sondern erst gegenüber dessen zweiter Ehefrau wirksam, so wäre die   Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtmäßig. Denn durch die   Steuerbefreiungsvorschrift wird nicht der Erwerb vom Gesamtrechtsnachfolger   begünstigt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus; geregelt werden soll   eine Steuerbefreiung für die Vermögensauseinandersetzungen nach der   Scheidung. Mit Ableben eines Ehepartners ist der Grund für die   Steuerbefreiung erloschen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Eine   Steuerbefreiung für den Erwerb von Ankaufsrechten im Falle einer Scheidung   gilt nur zwischen den Ehepartnern und ist nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge   ausdehnbar.</td>
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<td width="24" valign="top">19.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Steuerhinterziehung: besonders schwerer Fall ist stets zu prüfen</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Steuerhinterziehung   wird bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In   besonders schweren Fällen reicht die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10   Jahren; Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt   vor, wenn gesetzlich normierte Regelbeispiele verwirklicht sind, d. h. z. B.   Steuern in großem Ausmaß oder unter Verwendung falscher Belege hinterzogen   werden (§ 370 Abs. 3 AO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in 2008 das   Merkmal &#8220;großes Ausmaß&#8221; ausgelegt und dafür 2 Betragsgrenzen   bestimmt: hat der Täter lediglich das Finanzamt über steuerlich erhebliche   Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch den staatlichen Steueranspruch   gefährdet, ist das Merkmal bei einer Hinterziehung von 100.000 EUR erfüllt.   Erlangt der Täter ungerechtfertigt Zahlungen vom Finanzamt, liegt die   Betragsgrenze bei 50.000 EUR. Dazu entschied der BGH nun, dass die   Urteilsbegründung bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ergeben   muss, ob Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden und weshalb trotz   Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall verneint wird.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   angeklagte Unternehmer tätigte in 2007 und 2008 durch Scheinrechnungen   abgedeckte Schwarzein- und verkäufe von Telefonkarten. Hierbei hinterzog er   Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2,2 Mio. EUR. Bei einigen Taten reichten   die Hinterziehungsbeträge von 19.000 EUR bis 204.000 EUR; bei weiteren Taten   lag der Hinterziehungsbetrag über 100.000 EUR. Das Landgericht hat den   Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf   Bewährung verurteilt. In den Entscheidungsgründen des Urteils war nicht   erörtert worden, ob der Angeklagte Steuern &#8220;in großem Ausmaß&#8221;   verkürzt hatte. Die Revision des Angeklagten blieb vor dem BGH erfolglos.   Statt dessen entschieden die Richter, dass der Strafrahmen zugunsten des   Angeklagten rechtsfehlerhaft war.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   Landgericht hatte nicht geprüft, ob bei den Hinterziehungsbeträgen ab 100.000   EUR das gesetzliche Merkmal &#8220;in großem Ausmaß&#8221; gegeben war. Darüber   hinaus hätte bei Bejahung dieses Regelbeispiels auch das Vorliegen eines   besonders schweren Falles angenommen werden müssen. Die Umstände, die das   Regelbeispiel begründen, dürfen nicht unberücksichtigt bleiben, sondern   müssen im Vordergrund der Abwägung stehen. Weil das Landgericht das   Regelbeispiel gar nicht erst geprüft hat, konnte es auch nicht erörtern, ob   die deswegen gebotene Anwendung des erschwerten Strafrahmens durch   Milderungsgründe kompensiert wurde.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Das   Urteil zeigt einmal mehr die harte Vorgehensweise gegen Steuersünder.   Anlässlich der Zurechtweisung des Landgerichts für die unzureichende Prüfung   des Straftatbestandes und des einschlägigen Merkmals des &#8220;großen   Ausmaßes&#8221; wies der BGH noch auf Folgendes hin: die Bezahlung der   geschuldeten Steuer ändert nichts an der Indizwirkung der Überschreitung der   100.000 EUR-Grenze für besonders schwere Fälle. Hierbei sei bereits   berücksichtigt, dass es lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs   komme.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">20.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Steuererstattung auf falsches Konto wirkt nicht schuldbefreiend</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Haben   Ehegatten vor ihrer Trennung in einer gemeinsamen Steuererklärung die   Auszahlung etwaiger Steuererstattungsbeträge auf ein dem Ehemann   zuzurechnendes Bankkonto beantragt, hat die Zahlung des gesamten   Erstattungsbetrages auf ein der Ehefrau zuzurechnendes Konto in Höhe des   hälftigen Anteils keine schuldbefreiende Wirkung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger und seine Ehefrau wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In   einer gemeinsamen Steuererklärung gaben sie an, dass Erstattungsbeträge auf   ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto überwiesen werden sollen. Davon   abweichend teilte die Ehefrau dem beklagten Finanzamt mit, dass die   Bankverbindung unzutreffend sei und reichte eine auf sie lautende Kontoverbindung   ein. Diese Erklärung trug eine weitere Unterschrift, die jedoch mit dem   Schriftzug des Klägers nicht identisch war. Das Finanzamt überwies daraufhin   den festgesetzten Erstattungsbetrag insgesamt auf das Konto der Ehefrau. Nach   Trennung der Ehegatten bat der Kläger um Überweisung des Erstattungsbetrages   auf sein Konto. Das beklagte Finanzamt stellte durch Abrechnungsbescheid   fest, dass der Erstattungsanspruch durch Überweisung auf das Konto der   Ehefrau erloschen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   Finanzgericht gab der Klage in Höhe des hälftigen Erstattungsbetrages statt.   Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (hier: § 37 Abs. 2 AO) ist derjenige   erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.   Soweit im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte   Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist bei bestehender Ehe davon   auszugehen, dass die Zahlung für Rechnung beider Ehegatten als   Gesamtschuldner erfolgte. Ebenso sind beide Ehegatten bei Überzahlung sodann   erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist nach Köpfen aufzuteilen.   Aufgrund der ausdrücklichen Anweisung in der gemeinsamen   Einkommensteuererklärung zur Zahlung auf das Konto des Ehemannes, durfte das   Finanzamt den hälftigen Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto   überweisen. Die schuldbefreiende Wirkung konnte mit dieser Überweisung nicht   eintreten.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Bei   zusammen veranlagten Ehegatten erfolgt die Zahlung während einer intakten Ehe   grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld beider Ehegatten. Zahlungen   während und nach der Trennung und/oder Scheidung erfolgen demgegenüber in der   Regel auf die Einkommensteuerschuld des Zahlenden. In Zweifelsfällen sollte   eine eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen werden.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">21.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Gewinnvortrag und Jahresüberschuss keine nachträglichen   Anschaffungskosten bei Veräußerung eines GmbH-Anteils</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Gewinne   aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (&gt; 1 %) an einer GmbH   unterliegen zu 50 % (in 2004) der Steuerpflicht; Verluste ebenso. Ein Gewinn   bzw. Verlust ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der   Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass der   Gewinnanteil des Veräußerers einer solchen relevanten GmbH-Beteiligung   preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils ist und etwaige   Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse den Veräußerungsgewinn nicht mindern.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die   Parteien vereinbarten als Kaufpreis für einen zu übertragenden GmbH-Anteil   den Betrag des darauf eingezahlten Stammkapitals und einer übernommenen   Darlehensverbindlichkeit. Die GmbH hatte in der Vergangenheit Gewinne   erwirtschaftet und diese auf neue Rechnung vorgetragen. Der klagende   Verkäufer vertrat die Ansicht, dieser Bilanzgewinn stelle anteilig   nachträgliche Anschaffungskosten für seinen GmbH-Anteil dar und beantragte,   einen Verlust aus der Veräußerung seines Anteils zu berücksichtigen. Das   beklagte Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn. Die hiergegen   gerichtete Klage blieb vor dem BFH erfolglos.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   BFH orientiert sich in seiner Entscheidung am handelsrechtlichen Begriff der   Anschaffungskosten. Er führt aus, dass das Mitgliedschaftsrecht an einem   GmbH-Anteil insbesondere den Gewinnvortrag und den erzielten   Jahresüberschuss, über dessen Verwendung noch nicht beschlossen wurde,   umfasst. Die streitigen Bestandteile Gewinnanteil und -vortrag stellen in   diesem Fall deshalb keine besonderen nachträglichen Anschaffungskosten dar,   sondern unselbstständige, preisbildende Bestandteile des veräußerten   GmbH-Anteils. Der Erwerber der Anteile hat den Kaufpreis gerade auch dafür   bezahlt, dass mit dem erworbenen Anteil der streitbefangene anteilige   Gewinnvortrag und Jahresüberschuss mit übergeht.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Mit   diesem Urteil hat der BFH den Anschaffungskostenbegriff in Bezug auf   vorgetragene Gewinne bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils klar definiert.   Vor einer Anteilsveräußerung sollten Überlegungen im Hinblick auf die   thesaurierten Gewinne angestellt werden und diese ggf. durch   Ausschüttungsbeschlüsse oder im Rahmen der Kaufpreisbemessung genutzt werden.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">22.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Vorauszahlungen   sind mit der gegen beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer zu   verrechnen. Ein verbleibender Betrag ist den Ehegatten anteilig zu erstatten.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten   Vorauszahlungsbescheides für die Einkommensteuer 2001 Vorauszahlungen in Höhe   von rund 23.000 EUR. Bis Anfang 2002 lebte der Kläger mit seiner damaligen   Ehefrau zusammen, später wurde die Ehe geschieden. Die Ehefrau beantragte   2003 die getrennte Veranlagung für das Jahr 2001. Der gegen den Kläger   ergangene Einkommensteuerbescheid enthielt keine Anrechnung auf die   Vorauszahlungen. Die festgesetzte Zahllast wurde vom Konto des Klägers   abgebucht. In Folge erhielt der Kläger eine Erstattung des vollen Betrages   der Vorauszahlungen. Das Finanzamt forderte nunmehr vom Kläger die Hälfte des   ihm erstatteten Betrages zurück, da diese Vorauszahlungen der Ehefrau   zuzurechnen wären. Hiergegen richtet sich die Klage.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   Bundesfinanzhof gab dem Kläger überwiegend Recht. Der Erstattungsanspruch aus   § 37 Abs. 2 AO steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung   bewirkt worden ist. Solange im Zeitpunkt der Vorauszahlung die Ehe besteht   und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, kann das Finanzamt davon   ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte auch die   Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen   will. Bei Überzahlung sind beide Ehegatten somit jeweils zur Hälfte   erstattungsberechtigt. Sind die Vorauszahlungen nicht bestimmungsgemäß auf   die festgesetzten Steuern angerechnet worden, so ist die Vorauszahlung   zunächst in Höhe des festgesetzten Betrages dem Ehegatten zu erstatten, auf   dessen Schuld sie sonst anzurechnen gewesen wäre. Verbleibt nach Abrechnung   der für beide Eheleute festgesetzten Steuern von den Vorauszahlungen noch ein   Rest, ist dieser den Ehegatten anteilig zu erstatten.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Sofern   einer der Ehegatten nur für sich selbst die Vorauszahlungen leisten will, ist   eine genaue Leistungsbestimmung unerlässlich. Anderenfalls werden diese   Vorauszahlungen der Ehegattengemeinschaft zu gleichen Teilen zugerechnet.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="64" valign="top"></td>
<td width="510" valign="top"><strong>Unternehmer und Freiberufler</strong></td>
<td width="64" valign="top"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="24" valign="top">1.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>&#8220;Whistleblowing&#8221; kann von Meinungsfreiheit gedeckt   sein</strong></p>
<p><strong>Kernfrage</strong></p>
<p>Als   Whistleblowing im Arbeitsrecht bezeichnet man die Information über Missstände   beim oder über den Arbeitgeber. (Anonymes) Whistleblowing kann beim   Arbeitgeber im Rahmen interner Compliance gewollt sein; oftmals informieren   Arbeitnehmer aber externe Dritte (zum Beispiel Behörden) unmittelbar. Der   Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem   Whistleblowing-Fall, über die Zulässigkeit einer deswegen ausgesprochenen   Kündigung zu befinden, nachdem die deutschen Arbeitsgerichte und das   Verfassungsgericht die Kündigung für rechtmäßig gehalten hatten.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die   Klägerin war mittelbar beim Land Berlin als Altenpflegerin beschäftigt und   hatte bereits mehrfach über Missstände in der Qualität der Pflege (zu wenig   Personal, unzureichende Betreuung) informiert, die auch durch eine   Medizinische Begutachtung der Einrichtung bestätigt wurden. Nachdem die   Missstände nicht abgestellt wurden, erstattete sie Ende 2004 Strafanzeige   gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Er täusche eine qualitativ hochwertige   Versorgung vor und lasse sich diese bezahlen, erbringe diese Leistung aber   tatsächlich nicht. Darauf kündigte der Arbeitgeber fristlos.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte &#8211; gegen die Entscheidungen   der deutschen Gerichte, die er aufgrund fehlender Kompetenz aber nicht   aufheben kann &#8211; einen Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung fest   und verurteilte den deutschen Staat zur Zahlung einer Entschädigung. Die   Kündigung, die einen Eingriff in dieses Grundrecht darstelle, sei nicht   gerechtfertigt. Zwar hätten die Vorwürfe rufschädigenden Charakter; es   überwiege aber das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Missstände,   insbesondere im Bereich der institutionellen Altenpflege. Erschwerend für den   Arbeitgeber komme im Falle der Klägerin hinzu, dass diese im Vorfeld bereits   erfolglos informiert habe und nicht leichtfertig falsche Tatsachen behauptet   habe.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Zwar   hat die Entscheidung keine Auswirkungen mehr auf das deutsche   Rechtsverfahren; sie dürfte aber Signalwirkung für das deutsche wie   europäische Arbeitsrecht haben. In Zukunft wird man das Kündigungsinteresse   des Arbeitgebers in Fällen des Whistleblowings regelmäßig an der   Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers sowie dem Grad der offen gelegten   Missstände und den davon ausgehenden Gefahren zu messen haben.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">2.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz   &#8220;Praxisverkauf&#8221;</strong></p>
<p><strong>Kernproblem</strong></p>
<p>Veräußert   ein Unternehmer seinen Betrieb, wird ein daraus entstehende Gewinn   tarifbegünstigt besteuert, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem   einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden und damit die   gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Veräußerers endet.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Inhaber einer angemieteten   Praxisklinik mit voll ausgestatteten Operationsräumen. Seine Tätigkeit   beschränkte sich auf die Durchführung von Kniegelenksoperationen. Er   veräußerte die Praxis ohne das Inventar sowie seine Patientenkartei an einen   Berufskollegen. Der Erwerber sollte auch in den bestehenden Mietvertrag für   die Räume eintreten, was dieser aber ablehnte. Der Kläger eröffnete in der   Nähe eine neue Privatpraxis, in der er sich schwerpunktmäßig der klassischen   Orthopädie zuwandte. Operative Eingriffe in vermindertem Umfang führte der   Kläger weiter in seinen alten Praxisräumen, deren Mietvertrag noch bestand,   durch, da die neue Praxis selbst über keine Operationssäle verfügte. Das   beklagte Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem &#8220;Praxisverkauf&#8221;   als laufenden Gewinn mit der Begründung, der Kläger gehe weiterhin der   gleichen freiberuflichen Tätigkeit nach und habe diese nicht in dem   bisherigen örtlichen Wirkungskreis eingestellt.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   Finanzgericht (FG) Hamburg folgte der Ansicht des Finanzamtes. Die   begünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass alle wesentlichen   vermögensmäßigen Grundlagen auf den Erwerber übertragen werden. Hierzu zählen   in erster Linie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen   Patienten. Eine Übertragung ist nur dann gewährleistet, wenn der Veräußerer   seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungsfeld wenigstens für eine   gewisse Zeit aufgibt und somit nicht in Konkurrenz zu der übertragenen Praxis   tritt. Der Kläger hingegen eröffnete seine neue Praxis in unmittelbarer Nähe   zur bisherigen Tätigkeitsstätte. Zudem veränderte er sein bisheriges   Tätigkeitsfeld nicht grundlegend. Nach Auffassung des FG stellt der Wechsel   von der operativen hin zur klassischen Orthopädie jedenfalls keine   wesensmäßig veränderte Tätigkeit dar. Dass der Kläger seine Patientenkartei   veräußert hat, reicht für die Annahme einer tarifbegünstigten Besteuerung des   Gewinns nicht aus.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Eine   tarifbegünstigte Betriebsveräußerung setzt nicht voraus, dass der Veräußerer   im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich jedwede unternehmerische oder   freiberufliche Tätigkeit einstellt. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss   diese aber von der bisherigen wesensverschieden sein. Die Rechtsprechung hat   wesensverschiedene Tätigkeiten bei Ärzten z. B. nicht angenommen in Fällen   eines Wechsels von einer allgemeinmedizinischen Praxis in eine Praxis für   Naturheilkunde oder von einer Tätigkeit als Zahnarzt in den Bereich der   Kieferchirurgie.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">3.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aktivierung von Forderungen</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Gewinne   sind in der Handels- und Steuerbilanz nur zu berücksichtigen, wenn sie am   Abschlussstichtag realisiert sind. Danach sind Forderungen aus Lieferungen   und Leistungen u. a. dann auszuweisen, wenn die für die Entstehung   wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt   worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des   Anspruchs fest rechnen kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger, ein Versicherungsmakler, ermittelte seinen Gewinn durch   Betriebsvermögensvergleich. Mit einer Versicherungsgesellschaft hatte er   einen Vertrag über Rückprämien bei günstigem Schadensverlauf abgeschlossen.   Danach stand ihm für die von ihm vermittelten Kraftfahrzeug-Versicherungen   ein Anspruch auf eine Prämie zu, wenn die Gesamtschadensquote 50 % nicht   überschritt. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgten jeweils im Folgejahr.   Für das Streitjahr 2001 ergab sich eine Schadensquote von 43 %. Die   Rückprämie wollte der Kläger erst im Folgejahr als Einnahme erfassen. Das   beklagte Finanzamt aktivierte die Forderung aber bereits zum Stichtag des   abgelaufenen Jahres. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem   Finanzgericht erfolglos; der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung   der Vorinstanz.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   BFH führt aus, dass es für die Gewinnrealisierung ohne Bedeutung ist, ob am   Bilanzstichtag bereits eine Rechnung erteilt worden ist oder ob die geltend   gemachten Ansprüche erst noch abgerechnet werden. Im Streitfall war die   wesentliche wirtschaftliche Ursache für das Entstehen des Anspruchs des   Klägers auf Rückprämie darin zu sehen, dass die Gesamtschadensquote von 50 %   nicht überschritten wurde. Dass diese Bedingung eingetreten ist, steht   objektiv zum Ablauf des Bilanzstichtages fest. In seinem Entschluss stützt   sich der BFH auf ein bereits von ihm entschiedenes Urteil, in dem die   Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten gegen die GEMA bereits in demjenigen   Wirtschaftsjahr zu aktivieren sind, in dem die Aufführung eines   urheberrechtlich geschützten Werkes stattfindet.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Die   vertraglichen Regelungen geben im Streitfall bereits einen Hinweis auf das   Vorliegen der objektiven Voraussetzungen am Bilanzstichtag und auf die   Entstehung einer Forderung vor. Die Abrechnung im Folgejahr stellt lediglich   eine subjektive Aufhellung dar.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">4.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Telekom-Tarifvertrag gilt auch für ehemalige Postler</strong></p>
<p><strong>Kernfrage</strong></p>
<p>Verweisen   Arbeitsverträge auf Tarifverträge und kommt es während der Dauer des   Arbeitsverhältnisses dazu, dass dieses vom ursprünglichen Arbeitgeber auf   einen anderen Arbeitgeber übergeht, stellt sich regelmäßig die Frage, wie die   ursprüngliche Verweisnorm zu verstehen ist. Möglich sind einfache   Bezugnahmen, die in der Regel dazu führen, dass alte Tarifverträge erhalten   bleiben, weil der neue Arbeitgeber Tarifnachfolger wird. Denkbar sind aber   auch Wechsel im anwendbaren Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)   hatte nunmehr zur Auslegung solcher Bezugnahmeklauseln in einem Fall zu   entscheiden, in dem der ursprüngliche Arbeitsvertrag 27 Jahre zuvor   geschlossen worden war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der   Kläger war seit 1980 bei der Deutschen Bundespost und später nach deren   Privatisierung im Jahre 1995 bei der Telekom beschäftigt. Aufgrund einer   Verweisung in seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag fanden die Tarifverträge   der Bundespost Anwendung, später wurden die Tarifverträge der Telekom auf das   Arbeitsverhältnis angewendet. Schließlich ging das Arbeitsverhältnis des   Klägers 2007 im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf eine   Tochtergesellschaft der Telekom über, die lediglich ihren Haustarifvertrag auf   das Arbeitsverhältnis anwandte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die   Feststellung, dass der Tarifvertrag der Telekom im Zeitpunkt des   Teilbetriebsübergangs auf ihn anzuwenden sei und bekam Recht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Nach   Ansicht der Richter ergibt sich die Tatsache, dass die Tarifverträge der   Telekom und nicht der (schlechtere) Haustarifvertrag der Tochtergesellschaft   auf den Kläger anzuwenden sind, aus der Verweisklausel seines ursprünglichen   Arbeitsvertrags mit der Bundespost. Diese erfasse im Wege der Vertragsauslegung   auch die Tarifverträge der Telekom, weil sie im Rahmen der Privatisierung   Tarifnachfolger der Bundespost geworden sei. Nicht mehr möglich sei es aber,   die ursprüngliche Verweisungsklausel dahingehend auszulegen, dass auch   Tarifverträge von Tochtergesellschaften zur Anwendung gelangten. Dies sei bei   der Privatisierung gar nicht abzuschätzen gewesen. Im Übrigen sei es nicht   möglich, die reine Verweisklausel in eine Tarifwechselklausel umzudeuten.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Die   Entscheidung zeigt die Bedeutung von Verweisklauseln in Arbeitsverträgen. Die   Problematik ist offensichtlich nicht nur auf ehemalige Staatsbetriebe   beschränkt. Vergleichbare Situationen der Tarifnachfolge können auch   eintreten, wenn Unternehmen umgewandelt werden.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">5.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen ausgeschiedenen   Gesellschafter</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Der   Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter im Rahmen   der Verlustausgleichshaftung (§ 739 BGB) verjährt innerhalb von 3 Jahren (§   195 BGB).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die   Parteien waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck   die Führung einer Gaststätte war, je zur Hälfte beteiligt. Der   Gesellschaftsvertrag sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen   Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter   anwachsen solle. Zum 31.12.1994 betrachteten die Parteien ihr   Gesellschaftsverhältnis als beendet, nachdem der Beklagte nicht mehr in der   Gaststätte erschien. Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der   GbR zum 31.12.1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von rund 132.000 DM   aus. Das negative Kapitalkonto des Beklagten betrug rund 40.000 EUR. Der   Kläger führte bis zur Beendigung des Mietvertrages die Gaststätte als   Einzelkaufmann weiter. Die Klage auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos   des Beklagten erhob der Kläger im Juli 2004. Das Landgericht gab der Klage   statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der geltend gemachte   Nachschussanspruch nach den Vorschriften des HGB (§ 159) innerhalb von 5   Jahren seit der Auflösung der GbR verjährt sei.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   Bundesgerichtshof (BGH) gab wieder dem Kläger Recht. Gegenüber dem geltend   gemachten Anspruch auf Ausgleich des Fehlbetrages griff die vom Beklagten   erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Der Beklagte war durch   konkludente Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit war das   Gesellschaftsvermögen dem Kläger satzungsgemäß angewachsen. Im Fall einer   Fortsetzungsklausel kann das Ausscheiden eines Gesellschafters zu einer Fehlbetragshaftung   (§ 739 BGB) führen. Eine entsprechende Anwendung der Außenhaftung des   ausscheidenden Gesellschafters bzw. der 5-jährigen Anspruchsverjährung (§§   159, 160 HGB) kommt hingegen nicht in Betracht. Ein zeitlicher Gleichlauf von   Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der   Unterschiedlichkeit auch nicht geboten. Für den geltend gemachten Anspruch   ist daher die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB einschlägig (§ 195 BGB   i. d. F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2002; Art. 229 § 6   Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB).</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Der   BGH bestätigte seine Meinung und erteilte den Kritikern eine eindeutige   Absage für die Annahme einer 5-jährigen Verjährungsfrist bei der   Verlustausgleichshaftung. Ansprüche auf Ausgleich etwaiger Fehlbeträgen   gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter sind daher frühzeitig geltend zu   machen.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">6.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Müssen sich Betriebsratsmitglieder für jede Tätigkeit abmelden?</strong></p>
<p><strong>Kernaussage</strong></p>
<p>Ein   Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner üblichen   Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrnimmt, ist in der Regel verpflichtet,   sich zuvor bei seinem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer   der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck dieser Meldepflicht ist es, dem   Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. Das   Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass eine vorherige Abmeldepflicht   dann nicht besteht, wenn eine vorübergehende und anderweitige   Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dies hängt maßgeblich   von den Umständen des Einzelfalls ab.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Bei   der Arbeitgeberin, einem Marktforschungsunternehmen der Automobilbranche mit   ca. 220 Arbeitnehmern, war ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat   gebildet worden. Dieser war, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin, der   Ansicht, seine Mitglieder treffe generell keine Pflicht, sich vor jeder   Betriebsratstätigkeit beim jeweiligen Vorgesetzten abzumelden. Der   Betriebsrat begehrte die diesbezügliche gerichtliche Feststellung mit der   Begründung, das einzelne Mitglied müsse selbst entscheiden können, ob die   ausgefallene Arbeit nachgeholt werden könne. Bei lediglich kurzen   Arbeitsunterbrechungen sei eine Abmeldung überhaupt nicht geboten. Der   Betriebsrat unterlag mit dem Feststellungsantrag in allen Instanzen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das   BAG wies den im Übrigen zu weit gefassten Antrag mit dem Hinweis ab, die   umstrittene Abmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds könne weder generell   verneint noch bejaht werden. Hier hänge es immer von den Umständen des   konkreten Einzelfalles ab. Die Meldepflicht des Betriebsratsmitglieds diene   gerade dazu, dem Arbeitgeber die Organisation des Betriebsablaufs zu   ermöglichen und den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. In diesem   Zusammenhang seien insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des   Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung   von Relevanz. Komme daher eine vorübergehende Umorganisation der Arbeit nicht   in Betracht, entfalle auch die Meldepflicht. Das BAG wies ferner darauf hin,   dass ein Betriebsratsmitglied bei unterlassener Abmeldung verpflichtet ist,   dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in   einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Generelle   Klarheit bringt das Urteil wegen der Erforderlichkeit einer jeweiligen   Einzelprüfung nicht. In Zweifelsfällen sollte daher möglichst vor der   Betriebsratstätigkeit eine Abmeldung beim Vorgesetzen erfolgen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="64" valign="top"></td>
<td width="510" valign="top"><strong>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</strong></td>
<td width="64" valign="top"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="24" valign="top">1.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>Gründe für den Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers</strong></p>
<p><strong>Rechtslage</strong></p>
<p>Bei   der Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer einer GmbH hat   diese in der Anmeldung zum Handelsregister zu versichern, dass keine Umstände   vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Als   Geschäftsführer ist generell ungeeignet, wer wegen einer oder mehrerer   vorsätzlich begangener Katalog- Straftaten (z. B. Insolvenzstraftaten) in den   letzten 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Zur Bestimmung dieser   5-Jahresfrist ist die Rechtskraft des Urteils maßgeblich. Jede Bestellung zum   Geschäftsführer in diesem Zeitraum ist unheilbar wirkungslos. Jede nach   Bestellung zum Geschäftsführer eintretende Amtsunfähigkeit führt zum   sofortigen Amtsverlust.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Eine   GmbH meldete die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers zur Eintragung   ins Handelsregister an. Dieser versicherte in der notariell beurkundeten   Anmeldung, dass keine Umstände vorlägen, aufgrund derer er nach den   Bestimmungen des GmbH-Gesetzes von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen   wäre. In der Anmeldung hieß es wörtlich: &#8220;Während der letzten 5 Jahre   erfolgte im Inland (bzw. im Ausland wegen mit nachstehenden Taten   vergleichbaren Straftaten) keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer   vorsätzlich begangener Straftaten&#8230;.&#8221;. Das Registergericht verweigerte   die Eintragung, weil die Versicherung nicht auf den später liegenden   Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer erfolgten Verurteilung abstellte.   Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der   Bundesgerichtshof (BGH) wies die Rechtsbeschwerde zurück. Geschäftsführer   kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer im GmbH-Gesetz genannten   Straftaten verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss von 5 Jahren gilt seit   Rechtskraft des Urteils. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der   Regelung, dem damit verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte   Berufswahl und Berufsausübung sowie aus verfassungsrechtlichen Gründen der   Unschuldsvermutung. In der Formulierung der Versicherung muss sich   niederschlagen, dass das Bestellungshindernis zeitlich an die Rechtskraft der   Verurteilung anknüpft.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>In   der Formulierung der Versicherung des Geschäftsführers sollte stets   aufgenommen werden, dass keine &#8220;rechtskräftige&#8221; Verurteilung   erfolgte oder der Geschäftsführer &#8220;noch nie&#8221; wegen der genannten   Straftaten verurteilt wurde.</td>
</tr>
<tr>
<td width="24" valign="top">2.</td>
<td width="571" valign="top"><strong>E-Bilanz: Pilotphase beendet, maximale Übergangszeit bis   1.1.2015</strong></p>
<p><strong>Grundlage der E-Bilanz</strong></p>
<p>Das   Steuerbürokratieabbaugesetz sieht die elektronische Übermittlung der Bilanz   und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 vor. Hierfür   wurde eine Taxonomie entwickelt, die ein amtliches Datenschema für   Jahresabschlussdaten darstellt. Von Februar bis April 2011 wurde eine   Pilotphase durchgeführt, deren Ergebnisse am 16.8.2011 vorgestellt werden   sollen.</p>
<p><strong>Problem</strong></p>
<p>Der   Anwendungszeitpunkt wurde bereits aufgrund von organisatorischen und   technischen Bedenken, die gegen eine Einführung der E-Bilanz ab 2011   sprachen, um ein Jahr verschoben. Am 1.7.2011 wurde ein überarbeiteter   Entwurf des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz veröffentlicht, der neue   zeitliche Regelungen enthält.</p>
<p><strong>Zeitliche Anwendung</strong></p>
<p>Die   Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind grundsätzlich   erstmals für das Kalenderjahr 2012 (Erstjahr) sowie bei einem vom Kalender   abweichendem Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 (Erstjahr)   durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Im Erstjahr wird es von der Finanzverwaltung   nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung   weiterhin in Papierform abgegeben werden. Die Entwurfsfassung enthält darüber   hinaus eine Härtefallregelung, die eine elektronische Übermittlung erst für   Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, vorsieht. Diese gilt   allerdings nur für inländische Unternehmen, die ausländische Betriebsstätten   haben, für ausländische Unternehmen, die inländische Betriebsstätten haben   sowie für steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Vereine) und juristische   Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art. Für die   Übergangszeit sind deren Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen in   Papierform abzugeben.</p>
<p><strong>Konsequenz</strong></p>
<p>Die   Vorbereitungen für die Einführung der E-Bilanz sollten trotz eines weiteren   Verschonungsjahres (bzw. 3 Jahre für o. g. Unternehmen) nicht zu weit   hinausgeschoben werden. Nach der Präsentation der Ergebnisse der Pilotphase   am 16.8.2011 könnte die Verabschiedung der Entwurfsfassung des   Anwendungsschreibens zur E-Bilanz erfolgen.</td>
</tr>
</tbody>
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		<title>Steuerlicher Abzug der Kosten des Erststudiums</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 12:55:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Steuerlicher Abzug der Kosten des Erststudiums ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="scroll_HI2732593">
<div id="scroll_anchor_HI2732593">
<p>Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes  Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten  Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten  oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige  Sonderausgaben berücksichtigt werden.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof stellte in  zwei Grundsatzurteilen (28.07.2011; VI R 7/10 und VI R 38/10) klar, dass nach derzeit geltender  Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen &#8211; erstmalige  Berufsausbildung oder  Erststudium  im Anschluss an das Abitur oder einem anderen Schulabschluss &#8211; dem  Grunde nach steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten oder  Betriebsausgaben anzuerkennen sind.  Ein solcher Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die  erstmalige Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die  Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.</p>
<p>Aus dem umstrittenen § 12 Nr. 5 EStG<a href="http://127.0.0.1:38184/HR/PI5584/contentDetail?Area=content&amp;iid=HI1507568&amp;pfad=PI5584%7C3%7C1#SUB_HI1507568_nummer_5" target="_self"></a> ergibt sich kein generelles Abzugsverbot, weil die Vorschrift  ausdrücklich regelt, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine  erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und nachfolgend vom Gesamtbetrag der  Einkünfte nur insoweit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben  abgezogen werden dürften, als zum Sonderausgabenabzug nicht etwas  anderes bestimmt sei. Nach 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift aber der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als  Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Abzug bei den  Einkünften zur Anwendung kommt. Sind also die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium   so hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige  Berufstätigkeit veranlasst, müssen sie als vorweggenommene  Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.</p>
</div>
</div>
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<input id="scroll_toolsNot_HI2732594" type="hidden" />Der Tenor dieser beiden  BFH-Entscheidungen hat insbesondere drei positive Folgewirkungen für  Studenten, Azubis, Lehrlinge und alle, die mit ihrer Ausbildung einen  konkreten Beruf anstreben</p>
<ul>
<li>Die Kosten  müssen nicht mehr lediglich jährlich beschränkt bis zu 4.000 EUR als  Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Ansatz von Werbungskosten oder  Betriebsausgaben wirkt sich auch ein darüber hinaus gehender Betrag auf  das zu versteuernde Einkommen aus.</li>
<li>Sofern Studenten oder Azubis  kein anderes Einkommen haben, verpuffen die getätigten Aufwendungen  nicht mehr wirkungslos über den Sonderausgabenabzug.</li>
<li>Es ist nicht mehr hinderlich, dass es im Bereich der Sonderausgaben keinen Verlustvortrag nach § 10d EStG gibt. Ihre Aufwendungen konnten Betroffene, die während der Ausbildung  oder dem Studium kaum Geld verdienten, bisher nicht nach Abschluss der  Maßnahme steuerlich durch Verrechnung nutzen, wenn sie dann die durch  die Ausbildung angestrebten höheren steuerpflichtigen Einnahmen  erzielten. Dieser Weg eröffnet sich jetzt, da Werbungskosten oder  Betriebsausgaben zu negativen Einkünften führen.</li>
</ul>
</div>
</div>
<p><strong>Tipp: Steuerpflichtige, die derzeit in das Arbeitsleben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eintreten oder vor kurzem eingetreten sind, sollten die Kosten eines Studiums (Studiengebühren etc.), welches in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht, sofort nachträglich erklären, wenn sich hieraus unter Einbeziehung sonstiger Erwerbstätigkeit während des Studiums negative Werbungskosten ergeben. Diese können dann im ersten Jahr mit positiven Einkünften in Abzug gebracht werden. Studenten sollten zumindest alle Belege über durch das Studium veranlasste Kosten sammeln und  beobachten, ob die Gesetzgebung und Finanzverwaltung den Abzug der Studiumskosten gemäß der neuen Rechtsprechung künftig weiter zulassen. Im Zweifel sind die Kosten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z. B. Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren)  mit Steuererklärung anzumelden.</strong></p>
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		<title>Gewerblicher Grundstückshandel: Objektgrenze wird bei Verkauf mehrerer Häuser auf ungeteiltem Grundstück nicht überstiegen</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 10:51:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gewerblicher Grundstückshandel: Objektgrenze wird bei Verkauf mehrerer Häuser auf ungeteiltem Grundstück nicht überstiegen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erwerb und Veräußerung von Immobilien können entweder als reine Vermögensverwaltung oder als gewerblicher Grundstückshandel steuerrechtlich beurteilt werden. Maßgebend hierfür sind insbesondere die Zahl der Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge sowie ein zeitlicher Zusammenhang. Die Rechtsprechung und Finanzverwaltung gehen derzeit davon aus, dass Erwerb bzw. Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren als gewerblicher Grundstückshandel zu behandeln sind (sogenannte &#8220;Drei-Objekts-Grenze&#8221;). Der Bundesfinanzhof stellt allerdings klar, dass selbst der Bau und Verkauf von fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohnungen innerhalb eines Jahres dann keine Gewerblichkeit auslösen, wenn die Häuser auf einem ungeteiltem Grundstück stehen und auch kein Wohnungs- und Teileigentum gebildet wurde (BFH IV R 34/08). In diesem Fall ist nur von einem Objekt auszugehen. Im zu beurteilenden Fall konnte auch eine unbedingte Verkaufsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nachgewiesen werden, was als Voraussetzung für die Annahme einer Gewerblichkeit trotz Unterschreitens der &#8220;Drei-Objekts-Grenze&#8221; erforderlich gewesen wäre. Tipp: Zur Vermeidung des Übersteigens der Grenze und damit auch Auslösung der Gewerbesteuer sollte bei Verkaufsabsicht eines Grundstücks mit mehreren Wohnungen bzw. Häusern die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum sorgfältig abgewägt werden; nötigenfalls ist Rechtsrat einzuholen.</p>
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		<title>Prozessieren auf Kosten des Finanzamts: Prozesskosten nun als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig!</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 16:18:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Prozessieren auf Kosten des Finanzamts: Prozesskosten nun als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Abzug von Prozesskosten bei der Einkommensteuer geändert. Im Urteilsfall ging es um die Anerkennung von Prozesskosten für einen Rechtsstreit um Krankentagegeld. Das höchste deutsche Steuergericht ließ den Abzug zu (Aktenzeichen VI R 42/10). Bisher war dies regelmäßig nur dann bejaht worden, wenn es um den &#8220;Kernbereich menschlichen Lebens&#8221; oder die &#8220;Existenzgrundlage&#8221; im Sinne der Zwangsläufigkeit des Prozesses ging. Der Steuerpflichtige müsse eben, um seine Rechte durchsetzen zu können, den Rechtsweg beschreiten, so das Gericht in der neuesten Entscheidung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Regel nur der Unterliegende die Kosten trage, also der Verlierer des Rechtsstreits die Kosten absetzen könne. Denn eine Prognose, wer gewinne, sei schwierig, daher bleibe ein beachtliches Prozessrisiko. Allerdings seien für eine steuerliche Geltendmachung gewisse Erfolgsaussichten nötig, ebenso können nur die notwendigen Prozesskosten außergewöhnliche Belastungen sein, Erstattungen (z. B. von der Rechtschutzversicherung) sind abzuziehen. Tipp: Es sollten möglichst alle Prozesskosten in einem Veranlagungszeitraum (in der Regel Kalenderjahr) bezahlt werden, um die sogenannte zumutbare Belastung zu übersteigen. Dabei empfiehlt sich regelmäßig ein Veranlagungszeitraum, in dem weitere erhebliche außergewöhnliche Belastungen anfallen (z. B. nicht erstattete Krankheitskosten). Zum Nachweis der Erfolgsaussichten sollte im Zweifel eine Einschätzung des Rechtsvertreters unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung eingeholt werden.</p>
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		<title>Lebensversicherung als Betriebsausgabe abziehen</title>
		<link>http://www.anwaltantwort.de/tipps/2011/06/lebensversicherung-als-betriebsausgabe-abziehen/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 16:02:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Blaumer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Lebensversicherung als Betriebsausgabe abziehen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Lebensversicherungen als Betriebsausgaben abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem eine Gesellschaft zur Absicherung von benötigten Darlehen Lebensversicherungen, die auf kleine Kinder einer gering beteiligten Kommanditistin abgeschlossen waren und die Gesellschaft im Todesfall als Bezugsberechtigte für die Versicherungsprämie benannt war (Urteil v. 3.3.2011, IV R 45/08 ). Unter diesen Voraussetzungen trete aufgrund der langen Laufzeiten und des geringen Risikos des Eintritts eines Todesfalls der Gedanke der Absicherung für den Todesfall in den Hintergrund. Hingegen sind Zahlungen für Lebensversicherungen, die auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder eines Angehörigen von ihm lauten, nach wie vor wegen privater Veranlassung nicht bei der Personengesellschaft abzugsfähig.</p>
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