Ehegattenunterhalt: Der „ehebedingte Nachteil“

Unterhalt nach Ehescheidung gibt es grundsätzlich nur in bestimmten Fällen, ansonsten gilt, dass jede Person sich selbst zu versorgen hat. Sofern die gesetzlich definierten Fälle für die Versorgung des Geschiedenen aufgrund Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Alter nicht greifen, muss geprüft werden, ob Unterhalt geschuldet ist, weil dies nach den ehelichen Lebensverhältnissen als angemessen erscheint. Dieser unbestimmte Begriff beinhaltet nicht nur die Frage, ob ein Ehegatte aufgrund einer erheblichen Einkommensdifferenz der Eheleute als finanziell Schwächerer auch noch Unterstützung erwarten darf, wenn die Ehe gescheitert ist. Vertraute er auf das Fortbestehen der Ehe (z. B. aufgrund ihrer langen Dauer), so erscheint es oft billig, ihm zumindest für eine gewisse Zeit oder für eine gewissen Teil Unterhalt zuzusprechen, welcher sich aus dem hälftigen Betrag beider Einkommen der Eheleute (nach Abzug von Kindesunterhalt) ergibt. Was ist aber in Fällen, bei denen der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst sich auch noch darauf berufen kann, er würde bei Hinwegdenken der Eheschließung und der damit oft verbundenen Änderung der beruflichen Entwicklung ( z. B. Aufgabe des Berufs wegen Kinderbetreuung) ein höheres Einkommen erzielen als heute? Dies sind sogenannte „ehebedingte Nachteile“. Auch wenn die Prüfung dieser Nachteile aufgrund des Zeitablaufs oft nicht einfach ist, so lohnt sie sich gleich mehrfach: Denn diese finanziellen Nachteile können ihrer Art nach beim Unterhalt weder befristet noch herabgesetzt werden. Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausgleich des ehebedingten Nachteils dem Berechtigten in vollem Umfang zusteht und nicht nur in hälftiger Höhe (BGH NJW 2016, 2256).

Ein konkretes Beispiel: M und F sind seit 18 Jahren miteinander verheiratet und lassen sich scheiden. F war vor der Ehe bei der Finanzverwaltung beschäftigt und verdiente damals ca. 1500 EUR netto. Sie gab aufgrund Kindererziehung während der Ehe die Berufstätigkeit auf und arbeitet nun mangels anderer Möglichkeiten bei einem Steuerberater zu einem Nettoverdienst von 1500 EUR. Sie würde bei ununterbrochener Fortsetzung ihrer Tätigkeit bei der Finanzverwaltung nun 2500 EUR netto verdienen. M hat bei Scheidung ein Nettoeinkommen von 5000 EUR. Das Kind hat keinen Unterhaltsanspruch mehr. Was ist beim nachehelichen Unterhalt zu erwarten? Der Scheidungsrichter sieht zunächst  einen Gesamtbedarf der Eheleute von 5850 EUR (6500 EUR Gesamteinkommen abzgl. zehn Prozent Erwerbstätigenbonus).Vom hälftigen Bedarf der Ehefrau in Höhe von 2925 EUR zieht das Gericht das bedarfsdeckende Einkommen von 1500 EUR ab und spricht bei Abwägung aller Umstände (z. B. Dauer der Ehe) aus Billigkeitsgründen einen Ehegattenunterhalt von 1425 EUR für eine Dauer von sechs Jahren zu. Für die Zeit danach erkennt der Richter auf einen Unterhalt von 1000 EUR, was dem Ausgleich des ehebedingten Nachteils entspricht (um 1000 EUR geringeres Einkommen der Ehefrau aufgrund Aufgabe des Berufs in der Ehe).

Wichtig bei allen Fragen zum nachehelichen Unterhalt ist eine ausführliche und schlüssige Darstellung aller Gründe. Denn der BGH hat in der vorzitierten Entscheidung erneut betont, dass es allein Aufgabe des „Tatrichters“ sei, die Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Mit anderen Worten: Wer ungenügend, widersprüchlich oder lückenhaft über seine Rechtsvertretung zu den Tatsachen vorträgt, braucht sich nicht zu wundern, wenn sich das Gericht nicht zu seinen Gunsten entscheidet.