Neues Erbrecht: Den Pflichtteilsberechtigten „leer ausgehen“ lassen

Das neue Erbrecht gilt für alle Erbfälle, die ab 1.1.2010 eintreten werden. Wichtigste Änderung ist dabei die Möglichkeit, unerwünschte Erben, die durch entsprechende letztwilige Verfügung auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt wurden, durch rechtzeitige lebzeitige Verfügungen völlig leer ausgehen zu lassen. Schenkt zum Beispiel der Erblasser einer Person ein Grundstück und stirbt er zehn Jahre danach oder später, so geht ein pflichtteilsberechtigtes Kind (wie nach bisherigem Recht) leer aus. Stirbt er aber nach neuem Recht davor, so reduziert sich die sogenannte  Pflichtteilsergänzung, die den Nachlasswert zur Berechnung des Pflichtteils um den Wert der Schenkungen erhöht, für jedes Jahr, welches seit unentgeltlicher Verfügung verstrichen ist, um ein Zehntel. Mit anderen Worten kann das Kind nun bei Tod des Erblassers zum Beispiel fünf Jahre nach Schenkung nur noch eine Pflichtteilsergänzung in Höhe der Hälfte (=5/10) des Werts des geschenkten Gegenstands verlangen. Diese Regelung gilt auch für Fälle, bei denen die Schenkung schon vor dem 1.1.2010 vollzogen wurde. Wichtig: Hinsichtlich des Pflichtteils der Ehefrau des Erblassers beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit Auflösung einer Ehe. Ebenso nützen Schenkungen zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen in der Regel nichts, in denen sich der Erblasser Rechte an der geschenkten Sache vorbehält (z. B. Nießbrauch).